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Zentrale Technik der Universität Bayreuth

Sicherheitsingenieur & Abteilung Sicherheitswesen

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Pflichtvorsorge wird gemäß §4 der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt.

Bei Tätigkeiten mit Stoffen des Anhangs der ArbMedVV hat der Lehrstuhlinhaber/Leiter der Einrichtung vor Aufnahme der Tätigkeit eine Vorsorge veranlassen. Der Lehrstuhlinhaber/Leiter der Einrichtung darf die Tätigkeit erst aufnehmen lassen, wenn die Beschäftigen an der Vorsorge teilgenommen haben. 

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