Pflichtvorsorge wird gemäß §4 der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt.
Bei Tätigkeiten mit Stoffen des Anhangs der ArbMedVV hat der Lehrstuhlinhaber/Leiter der Einrichtung vor Aufnahme der Tätigkeit eine Vorsorge veranlassen. Der Lehrstuhlinhaber/Leiter der Einrichtung darf die Tätigkeit erst aufnehmen lassen, wenn die Beschäftigen an der Vorsorge teilgenommen haben.