Gefahrstoffe
Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind
1. gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 3 der Gefahrstoffverordnung,
2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,
3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach Nummer 1 oder
Nummer 2 entstehen oder freigesetzt werden,
4. Stoffe und Zubereitungen, die die Kriterien nach den Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen, aber auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können,
5. alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist.
Nachfolgend finden Sie ausführliche Informationen zum Thema Gefahrstoffe
- Entsorgung von GefahrstoffenEinklappen
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Bei der Entsorgung von Gefahrstoffen ist besondere Sorgfalt walten zu lassen. Hier sind besondere Vorschriften und Entsorgungswege einzuhalten. Ausführliche Informationen sind auf der Seite „Entsorgung“ zusammengefasst.
- Gefahrstoffdatenbank DaMaRIS (Dangerous Materials Registry Information System)Einklappen
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DaMaRIS dient
- zur Erfassung der Gefahrstoffe der Lehrstühle und Einrichtungen
- zur Erstellung des erforderlichen Gefahrstoffverzeichnisses gemäß Punkt 4.7 TRGS400
- zur Erstellung der Gefahrstoffbetriebsanweisungen gemäß §14 Gefahrstoffverordnung - GefStoffV
DaMaRIS ermöglicht
- die Einsicht in den Gefahrstoffbestand anderer Lehrstühle und Einrichtungen
- die Verlinkung zu Sicherheitsdatenblättern verschiedener Lieferanten
- die Ermittlung der Lagerklassen der Gefahrstoffe für die korrekte Lagerung gemäß TRGS510
Systemadministrator
Für die Einrichtung von Zugängen zum System und für die Erweiterungen bestehender Zugänge wenden Sie sich an Dipl.-Ing.(FH) Claudia Zehring. - Interne EndverbleibserklärungEinklappen
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Die INTERNE ENDVERBLEIBSERKLÄRUNG gilt für Chemikalien der Chemikalienausgabe, die durch gesetzliche Bestimmungen einer Endverbleibserklärung unterliegen.
Diese gesetzliche Bestimmungen sind:- REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)
- Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG)
- Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV)
Für die Umsetzung der oben genannten Bestimmungen wurden die nachfolgenden Regelungen getroffen:
- Richtlinie INTERNE ENDVERBLEIBSERKLÄRUNG
- Guideline INTERNAL END-USE-STATEMENT
- INTERNE ENDVERBLEIBSERKLÄRUNG
- INTERNAL END-USE-STATEMENT
- ÜBERTRAGUNG
- DELEGATION
Alle Lehrstühle und Einrichtungen werden einmal im Jahr durch die Chemikalienausgabe aufgefordert, die INTERNE ENDVERBLEIBSERKLÄRUNG und die ÜBERTRAGUNG abzugeben.
- Lagerung von GefahrstoffenEinklappen
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Rechtliche Grundlagen - Für die Lagerung von Gefahrstoffen gelten die Technischen Regeln für Gefahrstoffe
- TRGS509 - Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter" und
- TRGS510 - Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern
Begriffe
- Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauf folgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
- Es handelt sich nicht um eine Lagerung, wenn gefährliche Stoffe
- sich unmittelbar im Produktions- oder Arbeitsgang befinden,
- in der für den Fortgang der Arbeit erforderlichen Menge (Tagesproduktion) bereitgehalten werden,
- als Fertig- oder Zwischenprodukt kurzfristig abgestellt werden,
- in Laboratorien in der für den Handgebrauch erforderlichen Menge bereitgehalten werden,
- transportbedingt zwischengelagert werden,
- zur Beförderung bereitgestellt werden, wenn die Beförderung binnen 24 Stunden nach dem Beginn der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt („24-Stunden-Regel“).
Lagerklassen
- Zur Festlegung der Zusammenlagerungsmöglichkeiten werden die Gefahrstoffe in Lagerklassen (LGK) eingeteilt. Sie dienen ausschließlich der Steuerung der Zusammenlagerung.
Die Beschreibung der Lagerklassen basiert primär auf der Einstufung nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO), nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), nach den EG-Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG sowie nach den Gefahrgutbeförderungsvorschriften. Zusätzlich werden Differenzierungen nach weiteren rechtlichen Vorschriften, dem Technischen Regelwerk für Gefahrstoffe (TRGS) und von allgemeinen Produkteigenschaften berücksichtigt.
Zusammenlagerung
- Die nachfolgende Darstellung veranschaulicht die zulässige Zusammenlagerung von Gefahrstoffen entsprechend der Lagerklassen. Die Lagerklassen können dem Sicherheitsdatenblatt im Abschnitt 7. Dies gilt jedoch für Sicherheitsdatenblätter für Gefahrstoffen, die in Deutschland vertrieben werden. Die Lagerklassen sind eine auf Deutschland begrenzte Regelung.
Zusammenlagerungstabelle (TRGS510 - 7.2)
Zusammenfassung der TRGS510
- Die nachfolgende Darstellung fasst die Vorgaben der TRGS510 auf einer Seite zusammen.
- MusterbetriebsanweisungenEinklappen
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Musterbetriebsanweisungen für Gefahrstoffe finden Sie HIER
- SicherheitsdatenblattEinklappen
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Sicherheitsdatenblätter sind besonders relevant für Verwender von Chemikalien, sie liefern wichtige Informationen zur Identität des jeweiligen Produktes. Es soll dem beruflichen Verwender die notwendigen Daten und Umgangsempfehlungen für den gefährlichen Stoff oder Gemisch vermitteln, sodass bei jeder Verwendung die notwendigen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz und den Schutz der Umwelt getroffen werden können.
Die Anforderungen an die Erstellung des Sicherheitsdatenblattes sind im Anhang II der REACH-Verordnung geregelt. Das Sicherheitsdatenblatt muss in einfacher, leicht verständlicher Sprache von einer sachkundigen Person erstellt werden.
Anhang II - REACH-Verordnung
Der Lieferant eines Stoffes/Gemischs ist dafür verantwortlich, dass das Sicherheitsdatenblatt fachlich richtig und vollständig ausgefüllt ist. Das Dokument muss immer den aktuellen Rechtsvorschriften entsprechen und Änderungen wie z.B. eine neue Einstufung oder die Anpassung eines Arbeitsplatzgrenzwertes müssen berücksichtigt werden.Aufbau eines Sicherheitsdatenblattes
- ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs beziehungsweise des Gemischs und des Unternehmens
1.1 - Produktidentifikator
1.2 - Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten
wird
1.3 - Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
1.4 - NotrufnummerABSCHNITT 2: Mögliche Gefahren
2.1 - Einstufung des Stoffs oder Gemischs
2.2 - Kennzeichnungselemente
2.3 - Sonstige GefahrenABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.1 - Stoffe
3.2 - GemischeABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1 - Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.2 - Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
4.3 - Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder SpezialbehandlungABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1 - Löschmittel
5.2 - Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
5.3 - Hinweise für die Brandbekämpfung- ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1 - Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
6.2 - Umweltschutzmaßnahmen
6.3 - Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
6.4 - Verweis auf andere Abschnitte- ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung
7.1 - Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
7.2 - Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
7.3 - Spezifische Endanwendungen- ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.1 - Zu überwachende Parameter
8.2 - Begrenzung und Überwachung der Exposition- ABSCHNITT 9: Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 - Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
9.2 - Sonstige Angaben- ABSCHNITT 10: Stabilität und Reaktivität
10.1 - Reaktivität
10.2 - Chemische Stabilität
10.3 - Möglichkeit gefährlicher Reaktionen
10.4 - Zu vermeidende Bedingungen
10.5 - Unverträgliche Materialien
10.6 - Gefährliche Zersetzungsprodukte- ABSCHNITT 11: Toxikologische Angaben
11.1 Angaben zu toxikologischen Wirkungen
- ABSCHNITT 12: Umweltbezogene Angaben
12.1 - Toxizität
12.2 - Persistenz und Abbaubarkeit
12.3 - Bioakkumulationspotenzial
12.4 - Mobilität im Boden
12.5 - Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
12.6 - Andere schädliche Wirkungen- ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung
13.1 Verfahren der Abfallbehandlung
ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport
14.1 - UN-Nummer
14.2 - Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
14.3 - Transportgefahrenklassen
14.4 - Verpackungsgruppe
14.5 - Umweltgefahren
14.6 - Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
14.7 - Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens und gemäß IBC-CodeABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
15.1 - Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
15.2 - StoffsicherheitsbeurteilungABSCHNITT 16: Sonstige Angaben
- Tätigkeiten mit Fluorwasserstoffsäure und säurehaltigen FluoridenEinklappen
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Fluorwasserstoff in flüssiger Form, als konzentriertes Gas oder wäßrige Lösung wirkt stark ätzend auf die Haut, Augen und Atemwege. Auf Grund seiner hohen Lipidlöslichkeit wird Fluorwasserstoff rasch vom Körper aufgenommen. Die Fluoridionen blockieren im Körper Calcium- und Magnesiumionen und hemmen wichtige Enzyme.
Nachfolgend sind wichtige Dokumente zusammengestellt:- Musterbetriebsanweisung nach § 14 Gefahrstoffverordnung
Die Betriebsanweisung kann an die Gegebenheiten der Lehrstühle und Einrichtungen angepasst werden. Das Dokument kann frei bearbeitet werden.
Betriebsanweisung - Geeignete Handschuhe
Nachfolgend sind in einer Übersicht über Hanschuhmaterialien und ihre Eignung bei Tätigkeiten mit Fluorwasserstoffsäure zusammengestellt.
Übersicht - Flusssäurepass
Eine Möglichkeit, die richtige Behandlung sicherzustellen, besteht in der Verwendung von Flusssäurepässen.
Diese sollten im Rahmen der Unterweisung zu Tätigkeiten mit Flusssäure ausgegeben werden. Es wird empfohlen,
die regelmäßige Teilnahme an der Unterweisung auf dem Pass zu dokumentieren. Dieser Pass sollte während
der Arbeit mit Fluorwasserstoff, Flusssäure oder anorganischen Fluoriden und bis zwei Tage nach Beendigung
dieser Arbeit mit sich geführt werden.
Flusssäurepass - Unfallleitblatt
Um bei Unfällen mit Flusssäure eine optimale Behandlung der verunfallten Personen zu gewährleisten, ist es wichtig, dass behandelnde Ärzte und Rettungskräfte umfassende Informationen zum Unfall erhalten. Dafür sollte das nachfolgende Unfallleitblatt VOLLSTÄNDIG ausgedruckt und möglichst genau ausgefüllt werden.
Unfallleitblatt - DGUV Information 213-071 (M005)
Im Merkblatt M005 sind wichtige Informationen für Lehrstühle/Einrichtungen zusammengestellt, die beim Umgang mit Fluorwasserstoff, Flusssäure und anorganischen Fluoriden oder deren Gemischen oder wenn diese Stoffe z. B. bei chemischen Umsetzungen oder bei Be- und Verarbeitungsprozessen entstehen können. Das trifft auch für Tätigkeiten im Gefahrenbereich von Fluorwasserstoff, Flusssäure und anorganischen Fluoriden zu.
Merkblatt
- Musterbetriebsanweisung nach § 14 Gefahrstoffverordnung
- Transport von GefahrstoffenEinklappen
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Wenn Gefahrstoffe transportiert werden müssen, können Gefahrstoffe zu Gefahrgut werden. Dann sind die Vorgaben des Gefahrgutrechts zu beachten. Ausführliche Informationen sind auf der Seite „Gefahrgut“ zusammengefasst.
- Umgang mit GasenEinklappen
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Aufstellung von Druckgasflaschen
Druckgasflaschen sind aus Brandschutzgründen grundsätzlich außerhalb der Laboratorien sicher aufzustellen. Bei der Aufstellung im Labor sind in der Regel besondere Schutzmaßnahmen zu ergreifen, dies stets jedoch bei
erhöhtem Brandrisiko. Die Gase sind den Arbeitsplätzen durch dauerhaft technisch dichte, fest verlegte Rohrleitungen zuzuführen. Sind solche Schutzmaßnahmen nicht möglich oder zweckmäßig, müssen Druck-
gasflaschen nach Arbeitsschluss an einen sicheren Ort gebracht werden.Druckgasflaschen werden daher in Abhängigkeit von der möglichen Brandgefahr beispielsweise geschützt durch Unterbringen in entsprechenden Sicherheitsschränken oder Räumen.
Druckgasflaschen sind gegen mechanische Einwirkungen, insbesondere gegen Umstürzen, zu schützen.
Druckgasflaschen mit giftigen, sehr giftigen, krebserzeugenden, erbgutverändernden oder reproduktionstoxischen Gasen müssen im Labor für die Durchführung der Tätigkeiten in Abzügen oder belüfteten Flaschenschränken aufgestellt werden.
Kennzeichnung von Laboratorien mit Druckgasflaschen
Laboratorien, in denen Druckgasflaschen offen aufgestellt sind und nicht in entsprechenden Sicherheitsschränken untergebracht sind, müssen gemäß Arbeitsstättenrichtlinie ASR A1.3 mit dem Warnzeichen W029 „Warnung vor Gasflaschen“ gekennzeichnet sein.
Entsprechende Schilder oder Aufkleber können bei ZT4.2 angefordert werden.Prüfung von Druckgasflaschen
Bei Druckgasflaschen ist das Datum der nächst fälligen Prüfung zu beachten.
Ist das Prüfdatum überschritten und befinden sich die Druckgasflaschen in einem augenscheinlich einwandfreien Zustand, so dürfen sie zum Zwecke der Entleerung am Arbeitsplatz weiter betrieben werden. Sind Druckgasflaschen mit gefährlichen Gasen nach Ablauf der Prüffrist nicht entleert und sollen sie beispielsweise zum Füllwerk transportiert werden, ist für den Transport eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.Entsorgung von Druckgasflaschen
Druckgasflaschen, die über die Chemikalienausgabe als Leihflaschen bereitgestellt werden, unterliegen nicht den nachfolgenden Regelungen.
Gasflaschen, die Eigentum von Lehrstühlen und Einrichtungen sind und nicht mehr benötigt werden und/oder das Prüfdatum überschritten ist, müssen einer konstenintensiven Entsorgung zugeführt werden. Die für diese Entsorgung anfallenden Kosten werden auf die Lehrstühle/Einrichtungen umgelegt.
Die Entsorgung koordiniert ZT4.2.Umfassende Informationen zum Umgang mit Gasflaschen sind in der DGUV Information 213-850: Sicheres Arbeiten in Laboratorien (Punkt 5.2.11) zusammengefasst.
- Umgang mit GefahrstoffenEinklappen
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Umfassende Informationen zum Umgang mit Gefahrstoffen finden Sie über nachfolgenden Seite:
UMGANG MIT GEFAHRSTOFFEN
Diese Seite befindet sich derzeit im Aufbau und wird die
Richtlinie zur Anwendung der Verordnung über Gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung) Richtlinie
ersetzen.Musterlaborordnung der Universität Bayreuth
- Die neue Musterlaborordnung ersetzt die Musterlaborordnung aus dem Jahr 2012. Die bisherige Laborordnung kann weiterhin verwendet werden, unterliegt jedoch nicht mehr der Überarbeitung bei erforderlichen Anpassungen. Musterlaborordnung
- Fassung von 2012: Diese Fassung unterliegt nicht mehr der Überarbeitung. Nutzen Sie bitte die Fassung von 2016.
Weitere wichtige Informationen: Rechtliche Grundlagen
Kontakt
Dipl.-Ing. (FH) Claudia Zehring
Büro: Zentrale Technik, Raum 2.03
Telefon: 0921 / 55-2113
E-Mail: claudia.zehring@uni-bayreuth.de