Arbeitsschutz
- Informationen bezüglich SARS-CoV-2 (Corona) - aktualisiert am 11.04.2022Einklappen
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Für den Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz stellen wir nachfolgend die bisher veröffentlichten Unterlagen sowie hilfreiche Links zusammen.
STAND: 11.04.2022Sichere Universität Bayreuth - Handbuch der Universität Bayreuth zum Umgang mit der Corona-Pandemie (Infektionsschutzkonzept)
Muster-Betriebsanweisung gemäß § 14 Biostoffverordnung (BioStoffV)
SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 22.02.2021
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 17.03.2022
- Neu - deutsch
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 24.11.2021
Mutterschutz im Zusammenhang mit SARS-CoV-2
Risikogruppen
- Informationen für chronisch kranke Beschäftigte der Bundeszentrale für Gesundheitliche Aufklärung vom 07.05.2020
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Ausschuss für Arbeitsmedizin): Umgang mit aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie besonders schutzbedürftigen Beschäftigten vom Dezember 2021
Hinweise des Unfallversicherungsträgers
- Versicherungsschutz für Beschäftigte und Studierende bei online-Vorlesungen (Bayerische Landesunfallkasse vom 08.05.2020)
- Umsetzung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards (BMAS) für Laboratorien: Hilfestellung für die Gefährdungsbeurteilung vom 01.07.2020 – Sachgebiet Laboratorien DGUV
- DGUV: Plakat - Allgemeine Schutzmaßnahmen (Coronavirus)
deutsch englisch - DGUV: Checkliste zur Entwicklung und Durchführung von Online-Veranstaltungen und -seminaren vom 07.2020
Arbeitsplatzgestaltung
- Umsetzung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards (BMAS) für Laboratorien: Hilfestellung für die Gefährdungsbeurteilung vom 01.07.2020 – Sachgebiet Laboratorien DGUV
- DGUV-VBG: Branchenspezifische Handlungshilfe zum SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard – für die Branche Bürobetriebe und Call Center Empfehlungen für Bildschirm- und Büroarbeitsplätze vom 05.03.2022
- DGUV: Informationen für spezifische Branchen - Übersicht über branchenspezifische Handlungshilfen und Konkretisierungen des SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandards vom April 2021
Hygiene und Lüftung
- Stellungnahme der Betriebsärztin der Universität Bayreuth zur Verwendung von Hände-Desinfektionsmittel
- Wichtige Hygienetipps der Bundeszentrale für Gesundheitliche Aufklärung
- Infografiken der Bundeszentrale für Gesundheitliche Aufklärung (auch in verschiedenen Sprachen)
- Wie ist unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie mit gemeinschaftlich genutzten Arbeitsplätzen unter Berücksichtigung der Oberflächenreinigung zu verfahren?
- DGUV-BGHM: Handlungshilfe für Lüftungstechnische Maßnahmen vom 27.04.2021
- Zusatzinformationen zum Lüftungsverhalten für die „Coronavirus Handlungshilfe für lüftungstechnische Maßnahmen“ und „Coronavirus Handlungshilfe für Betriebe“ vom 20.03.2022
- DGUV: Empfehlung zum Lüftungsverhalten an Innenraumarbeitsplätzen vom 03.12.2021
- Das Risiko einer Übertragung von SARS-CoV-2 in Innenräumen lässt sich durch geeignete Lüftungsmaßnahmen reduzieren - Stellungnahme der Kommission Innenraumlufthygiene am Umweltbundesamt vom 12.08.2020
Mund-Nasen-Schutz/Atemschutz
- Unterschied zwischen Mund-Nase-Schutz und Atemschutzmaske des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherungen (IFA)
- NEU - Hinweis des BfArM zur Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken sowie partikelfilternden Halbmasken (FFP-Masken)
- Praktische Tips für die Handhabung von Mund-Nasen-Bedeckungen
- Institut für Arbeitsschutz: Anwendungsvideo - Optimaler Schutz durch FFP2-Masken
- Atemschutzmaske: Häufige Anwendungsfehler (Robert-Koch-Institut)
Psychische Belastungen und Beanspruchungen
Fremdfirmen an der Universität Bayreuth
- Informationsblatt - Fremdfirmen (Verhaltensregeln für Tätigkeiten an der Universität Bayreuth bezüglich Coronavirus SARS-CoV-2) vom 29.04.2020
Gesetzliche Grundlagen
- Bayerisches Infektionsschutzgesetz (BayIfSG) vom 25.03.2020
- NEU - Sechzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) vom 01.04.2022
- Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Weiterführende Informationen
- Neu - deutsch
- Einklappen
- Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz Stand 2021Einklappen
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Bogen 0 - Übersicht der Gefährdungsbeurteilungen (Stand 2021)
Bogen 1.1 - Durchführungsanleitung Gefährdungsbeurteilung (Stand 2021)
Bogen 1.2 - Zusammenfassung und Dokumentation (Stand 2021)
Bogen 1.3 - Gefährdungsbeurteilung Blankovorlage (Stand 2021)
Bogen 2.1 - Allgemeine Gefährdungsbeurteilung (Stand 2021)
- WORD (für die elektronische Bearbeitung)
- WORD - English (für die elektronische Bearbeitung)
- PDF - English
Bogen 2.2 - SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandards (Stand 2020)
Bogen 2.4 A - Anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung gemäß § 10 Mutterschutzgesetz (Büro- und Bildschirmarbeitsplätze) (Stand 2019)
Bogen 2.4 B - Anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung gemäß § 10 Mutterschutzgesetz (Alle Arbeitsplätze) (Stand 2019)
Bogen 2.5 - Anlassabhängige Gefährdungsbeurteilung gemäß § 10 Mutterschutzgesetz (MuSchG) für
schwangere BeschäftigteBogen 2.6 - Anlassabhängige Gefährdungsbeurteilung gemäß § 10 Mutterschutzgesetz (MuSchG) für
stillende Beschäftigte (Stand 2019)Bogen 3.1 - Laboratorien - Allgemeine Gefährdungsbeurteilung (Stand 2021)
- WORD (für die elektronische Bearbeitung)
- WORD - English (für die elektronische Bearbeitung)
- PDF - English
Bogen 3.2 - Laboratorien - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (Stand 2021)
- WORD (für die elektronische Bearbeitung)
- WORD - English (für die elektronische Bearbeitung)
- PDF
- PDF - English
Bogen 3.5 - Laboratorien - studentische Praktika (Stand 2021)
- EXCEL (für die elektronische Bearbeitung - mit zwei Beispielen)
- EXCEL (für die elektronische Bearbeitung - ohne Beispiele)
Bogen 3.6 - Zentrale Gefahrstofflager und Gasflaschenlager (Stand 2021)
Bogen 4.1 - Mechanik- und Feinmechanikwerkstätten (Stand 2021)
Bogen 4.2 - Elektro- und Elektronikwerkstätten (Stand 2021)
Bogen 4.3 - Holzwerkstätten (Stand 2021)
Bogen 4.4 - Glasinstrumentenbau (Stand 2021)
Bogen 4.5 - Grundstückspflege (ZT1) und Ökologisch Botanischer Garten (ÖBG) (sowie tätigkeitsähnliche Bereiche) (Stand 2021)
Bogen 4.6 - KfZ-Werkstatt (Stand 2021)
Bogen 4.7 - Hausdienst (Stand 2021)
Bogen 4.8 - Betriebstechnik (Stand 2021)
Bogen 4.9 - Tätigkeiten mit Absturzgefahr (Stand 2021)
Bogen 4.10 - Tätigkeiten auf Baustellen (Stand 2021)
Bogen 5.1 - Büro- und Bildschirmarbeitsplätze (Stand 2021)
- WORD (für die elektronische Bearbeitung)
- WORD - English (für die elektronische Bearbeitung)
- PDF
- PDF - English
Bogen 5.2 - Telearbeitsplätze (Stand 2021)
Bogen 6.1 - Beurteilung gemäß §10 Mutterschutzgesetz (MuSchG) für gebärfähige Studentinnen (Stand 2019)
Bogen 6.2 - Beurteilung gemäß §10 Mutterschutzgesetz (MuSchG) für stillende Studentinnen (Stand 2019)
Bogen 6.3 - Reisen von Beschäftigten der Universität ins Ausland (Stand 2019)
- WORD (für die elektronische Bearbeitung)
- WORD - English (für die elektronische Bearbeitung)
- PDF
- PDF - English
Bogen 6.4 - Exkursionen, Reisen mit studentischer Beteiligung (Stand 2021)
Bogen 6.5 - Dienstfahrzeuge / Diensträder (Stand 2021)
Bogen 6.6 - Sportstätten (Stand 2021)
Bogen 6.7 - Elektromobilität / Lithiumakkumulatoren (Stand 2021)
Wichtiger Hinweis für die Bögen 7.1 und 7.2Bogen 7.1 - Liste der Arbeitsmittel (Stand 2021)
- EXCEL (für die elektronische Bearbeitung)
Bogen 7.2 - Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV (Stand 2021)
- EXCEL (für die elektronische Bearbeitung)
- MutterschutzEinklappen
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Am 01.01.2018 ist das neue Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Kraft getreten.
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für alle (werdenden) Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, das heißt neben Beschäftigten auch für weibliche Auszubildende, Schülerinnen und Studentinnen. Gemäß § 19 der Verordnung über Urlaub, Mutterschutz und Elternzeit der bayerischen Beamten gelten bestimmte Bereiche des MuSchG auch für Beamtinnen.
ANLASSUNABHÄNGIGE GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNGEN
gemäß § 10 MuSchG muss der Arbeitgeber für alle Arbeitsplätze Gefährdungsbeurteilungen erstellen, unabhängig davon, ob Frauen, schwangere Frauen oder stillende Frauen am Lehrstuhl oder in der Einrichtung beschäftigt sind. Die Gefährdungsbeurteilung ist nach § 14 MuSchG schriftlich zu dokumentieren.
Ebenfalls festzulegen und zu dokumentieren sind die grundsätzlich zu ergreifenden Schutzmaßnahmen, die die Beschäftigung einer schwangeren und stillenden Frau an diesem Arbeitsplatz bzw. mit diesen Tätigkeiten ermöglichen. Die Gefährdungsbeurteilung muss tätigkeitsbezogen erstellt werden, gleichartige Tätigkeiten können in der Gefährdungsbeurteilung zusammengefasst werden.- Anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung - für Lehrstühle und Einrichtungen in denen NUR Büro- und Bildschirmtätigkeiten ausgeübt werden
- Anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung - für alle Arbeitsplätze
Beispiele für die anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung
ANLASSABHÄNGIGE (INDIVIDUELLE) GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNGEN
Beschäftigte
Eine wesentliche Änderung ist die erforderliche Erstellung einer individuellen Gefährdungsbeurteilung. Diese ist unterteilt in die Gefährdungsbeurteilung für Schwangere Beschäftigte oder für Stillende Beschäftigte.- Individuelle Gefährdungsbeurteilung für schwangere Beschäftigte (Stand: 2021)
- Individual Risk Assassment in accordance with section 10 Maternity Protection Act for pregnant employees (Stand: 2019)
- Individuelle Gefährdungsbeurteilung für stillende Beschäftigte
Das neue Mutterschutzgesetz lässt Abweichungen vom Gesetz zu, wenn die werdende oder stillende Mutter Ihr Einverständnis gibt. Dem Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden.
Der Lehrstuhlinhaber/Leiter der Einrichtung hat die Schwangere/Stillende sowie die Beschäftigten in seinem Bereich über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilungen zu informieren.
- Gesprächsprotokoll mit der Schwangeren/Stillenden über das Ergebnis der Gefährdungbeurteilung
- Gesprächsprotokoll mit den Beschäftigten des Lehrstuhls/der Einrichtung über das Ergebnis der Gefährungsbeurteilung
Studentinnen
Nachfolgend die Gefährdungsbeurteilungen für Studentinnen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Service- und Beratungsstelle Familiengerechte Hochschule
- Individuelle Gefährdungsbeurteilung für schwangere Studentinnen
- Individuelle Gefährdungsbeurteilung für stillende Studentinnen
Weitere Informationen
- Unterweisung von Fremdfirmen an der Universität BayreuthEinklappen
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Für die Unterweisung von Fremdfirmen an der Universität Bayreuth steht nachfolgend eine umfassende Richtlinie zur Verfügung. Sie ist entsprechend der Einsatzbereiche der Fremdfirmen unterteilt. Erforderliche Unterweisungsprotokolle sind ebenfalls angefügt.
RICHTLINIE Unterweisung Fremdfirmen an der Universität Bayreuth:
- Dokument - ARBEITSERLAUBNIS
- Dokument A - ALLGEMEINES
- Dokument B - ALLGEMEINE ANWEISUNGEN - ZUR AUSGABE AN FREMDFIRMEN BEI AUFTRAGSVERGABE
- Dokument B - UNTERWEISUNGSPROTOKOLL
- Dokument C - UNTERWEISUNGSHILFEN FÜR LEHRSTÜHLE UND EINRICHTUNGEN
- Dokument C - UNTERWEISUNGSPROTOKOLL
Die Dokumente D bis H gelten in der Regel für die Abteilungen der Zentralen Technik:
- Dokument D - UNTERWEISUNG VON REINIGUNGSFIRMEN
- Dokument D - UNTERWEISUNGSPROTOKOLL
- Dokument E - UNTERWEISUNG FÜR ARBEITEN IN GEBÄUDEN
- Dokument E - ERLAUBNIS SCHWEIß-, BRENNSCHNEID- UND SONSTIGE FEUERGEFÄHRLICHE ARBEITEN
- Dokument E - UNTERWEISUNGSPROTOKOLL
- Dokument F - UNTERWEISUNG FÜR ARBEITEN IM GELÄNDE
- Dokument F - UNTERWEISUNGSPROTOKOLL
- Dokument G - UNTERWEISUNG VON FIRMEN ZUR SICHERUNG
- Dokument G - UNTERWEISUNGSPROTOKOLL
- Dokument H - UNTERWEISUNG FÜR DIE SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNG
- Dokument H - UNTERWEISUNGSPROTOKOLL
- Sicherheitsbeauftragte nach § 22 SGB VIIEinklappen
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Die gesetzliche Grundlage für den Sicherheitsbeauftragten bildet § 22 SGB VII. Der Arbeitgeber hat in Unternehmen oder Einrichtungen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten und unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen.
Ihre Pflichten und Rechte sind durch § 22 Abs. 1 bis 3 SGB VII und § 20 Unfallverhütungsvorschrift (GUV-V-A1) geregelt.
Zu ihren Aufgaben gehört zum Beispiel:
- Unterstützung der Verantwortlichen bei der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
- Überzeugen, dass vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönliche Schutzausrüstung vorhanden und ordnungsgemäß benutzt werden
- Auf Unfall- und Gesundheitsgefahren der Versicherten aufmerksam machen
- Erstellen der Unfallanzeigen für Bereich
- Begleiten des Sicherheitsingenieurs bei Begehungen in ihren Bereich
Liste der Sicherheitsbeauftragten
Weitere wichtige Informationen:
- Unterrichtung gebärfähiger Mitarbeiterinnen/StudentinnenEinklappen
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Nachfolgend finden Sie die Anpassung an die neuen rechtlichen Vorgaben zur Unterrichtung gebärfähiger Mitarbeiterinnen/Studentinnen für chemische und biologische Gefährdungen.
- Hautschutzplan der UniversitätEinklappen
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Der Hautschutzplan der Universität wurde überarbeitet und steht ab sofort im Netz zur Verfügung. Neben einer allgemeinen Produktübersicht stehen ein Plan für „Labore und ähnliche Bereiche“ sowie ein Plan für “Technische Bereiche“ zur Verfügung. Zur individuellen Gestaltung wird auch eine Blanko-Vorlage angeboten. Alle aufgeführten Produkte können über die Chemikalienausgabe im Gebäude NW I bezogen werden.
- Gelbe MappeEinklappen
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Aktueller Hinweis:
Die gelbe Mappe wird nicht mehr gepflegt. Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Abteilung Sicherheitswesen.
Die Musterlaborordnung der Universität als Teil der Gelben Mappe soll hier gesondert aufgeführt werden.
Rechtliche Grundlagen
- ArbeitsschutzausschussEinklappen
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Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) ist ein Organ des betriebliche Arbeitsschutzes und ab einer Betriebsgröße mit mehr als 20 Beschäftigten vorgeschrieben (§ 11 Arbeitssicherheitsgesetz – AsiG).
Der ASA hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeits-, Gesundheits-, Brandschutzes und der Unfallverhütung zu erörtern, Verbesserungen vorzuschlagen, Maßnahmen zu beraten und Entscheidungen vorzubereiten. Der Arbeitsschutzausschuss ist kein Beschlussorgan, er besitzt keine Entscheidungsbefugnis. Der Ausschuss kann lediglich Empfehlungen formulieren.
Die Aufgaben des Arbeitsschutzausschusses sind insbesondere:
- Analyse des Unfallgeschehens an der Universität
- das Vorstellen neuer Gesetze, Verordnungen oder Unfallverhütungsvorschriften
- Beratung über Maßnahmen und Einrichtungen, um Unfall- und Gesundheitsgefahren zu begegnen
- Erfahrungsaustausch zu Betriebsbegehungen und umgesetzten Maßnahmen
- Koordinierung der Arbeitssicherheitsaufgaben
- Maßnahmen zur Prävention, zur Ersten Hilfe und zum Brandschutz
- Beratung zu universitären Baumaßnahmen wie z. B. Barrierefreiheit
- Beratung über Fragen des Gesundheitsschutzes und der arbeitsmedizinischen Vorsorge
- Beratung sicherheitstechnischer Aspekte bei der Einführung neuer Arbeitsverfahren oder neuer Arbeitsstoffe
Der Arbeitsschutzausschuss setzt sich mindestens zusammen aus einem Vertreter der Hochschulleitung, einem Vertreter/in des Personalrates, dem Sicherheitsingenieur, den Betriebsärztinnen und Vertreter/innen aus der Gruppe der Sicherheitsbeauftragten. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des ASA beratend teilzunehmen. Darüber hinaus hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht, Angelegenheiten, die einzelne Schwerbehinderte oder Gruppen schwerbehinderter Beschäftigter betreffen, auf die Tagesordnung der ASA-Sitzungen setzen zu lassen.
Haben Sie im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutz Anregungen und Verbesserungsvorschläge oder möchten Sie bestimmte Themen im ASA angesprochen haben, schreiben Sie bitte eine Email an den Sicherheitsingenieur.
- Prüfungen elektrischer Anlagen und BetriebsmittelEinklappen
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Regelmäßige Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen vor der ersten Inbetriebnahme und danach regelmäßig wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.
Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ist nicht erforderlich, wenn vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass betriebsfertig installierte oder angeschlossene elektrische Betriebsmittel entsprechend der DGUV Vorschrift 4 beschaffen sind. Für anschlussfertige elektrische Betriebsmittel ist in der Regel die Konformitätserklärung ausreichend.Die Prüfung elektrischer Anlagen (ortsfest) erfolgt für
- Labore und Werkstätten: alle zwei Jahre
- Büroräume und andere Räume: alle vier Jahre
Diese Prüfung wird von der Zentralen Technik veranlasst.
Regelmäßige Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel
Nach DGUV Vorschrift 4 (früher BGV-A3) „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ und DGUV Information 203-049 „Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel“ sind Geräte die während des Betriebs bewegt oder leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind. Darunter fallen Geräte wie Kaffeemaschinen, Wasserkocher, Mikrowellen in Teeküchen ebenso wie Drucker, Computer, Monitore in Büros aber auch Verlängerungsleitungen oder Mehrfachsteckdosen.
Grundsätzlich hat vor jeder Benutzung eine Sichtprüfung auf äußerlich erkennbare Schäden zu erfolgen. Bei sichtbaren Beschädigungen ist die Nutzung untersagt.
Die Wiederholungsprüfungen nach DGUV Vorschrift 4 sind in folgendem Turnus durchzuführen:
- Labore, Werkstätten: jährlich
- Büroräume und sonstige Räume: alle zwei Jahre
Diese Prüfungen sind von den einzelnen Einrichtungen und Lehrstühlen der Universität selbst durchzuführen (1) bzw. zu veranlassen (2).
- (1) Die Prüfung kann von elektrotechnisch unterwiesenen Personen mit den von der Zentralen Technik auszuleihenden Testgeräten ausgeführt werden. Zuständig für Einweisungen und Ausleihe der Geräte ist die Elektroabteilung der Zentralen Technik, ZT3.2.
Ansprechpartner: Herr Andreas Kachel, Tel.: 2126, E_Check@uni-bayreuth.de
Vordruck Prüfprotokoll für ortsveränderliche Geräte
- (2) Weiterhin besteht die Möglichkeit, über einen mit dem TÜV abgeschlossenen Rahmenvertrag die Prüfungen durchführen zu lassen.
Ansprechpartner für den Rahmenvertrag ist der Leiter der Elektrotechnik ZT3/E, Herr Dipl.-Ing.(FH) Holger Quindt, Tel.: 2120, holger.quindt@uni-bayreuth.de.
Prüfkosten Vordruck
TÜV-Auftrag
Regelmäßige Prüfung FI-Schutzschalter
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen bei stationären Anlagen (z.B. FI-Schutzschalter an Einzelarbeitsplätzen in Laboratorien) müssen, unabhängig von der obigen Regelung, von jedem Nutzer selbst spätestens alle 6 Monate auf ihre Schutzfunktion geprüft werden. Bei nichtstationären Anlagen müssen die entsprechenden Fehlerstromschutzschalter arbeitstägliche geprüft werden.
Informationen gibt es bei der Zentralen Technik, Leiter der Betriebselektrik, Herr Tobias Hofmann, ZT3.2, Tel.: 2114, tobias.hofmann@uni-bayreuth.de .Weitere Informationen:
- DGUV-Vorschrift 4 – Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
- DGUV Information 203-049 – Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel
- DGUV Information 203-070 – Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel – Fachwissen für Prüfpersonen
- DGUV Information 203-071 – Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel – Organisation durch den Unternehmer
- DGUV Information 203-072 – Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und ortsfester Betriebsmittel – Fachwissen für Prüfpersonen
- MusterlaborordnungEinklappen
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Die Musterlaborordnung der Universität als Teil der Gelben Mappe soll hier gesondert aufgeführt werden.
- Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz Stand 2013Einklappen
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- Anschreiben des Präsidenten
- Bogen 1.1 - Durchführungsanleitung
- Bogen 1.2 - Zusammenfassung und Dokumentation
- Bogen 2.1 - Alle Arbeitsplätze
- Bogen 3.1 - Laboratorien Allgemein
- Bogen 3.2 - Laboratorien Gefahrstoffe
- Bogen 3.3 - Laboratorien Biologische Stoffe
- Bogen 3.4 - Laboratorien optische/ionisierende Strahlung
- Bogen 3.5 - Gefahrstoff- und Gasflaschenlager
- Bogen 4.1 - Mechanik- und Feinmechanikwerkstatt
- Bogen 4.2 - Elektro- und Elektronikwerkstatt
- Bogen 4.3 - Holzwerkstatt
- Bogen 4.4 - Glasinstrumentenbau
- Bogen 4.5 - Grundstückspflege und Botanik
- Bogen 5.1 - Büro- und Bildschirmarbeitsplatz
- Bogen 7.1 - Mutterschutz