Druckansicht der Internetadresse:

Zentrale Technik der Universität Bayreuth

Sicherheitsingenieur & Abteilung Sicherheitswesen

Seite drucken
Banner Arbeitsschutz

Arbeitsschutz

Ziel des Arbeitsschutzes im Sinne Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) ist die Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie die menschengerechte Gestaltung der Arbeit.

Das wichtigste Grundlagengesetz für den betrieblichen Arbeitsschutz ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Es verpflichtet den Arbeitgeber, Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz zu beurteilen und über notwendige Schutzmaßnahmen zu entscheiden.

Nachfolgend sind wichtige Themen zum Arbeitsschutz zusammengefasst.

Absturzsicherung (Mensch)Einklappen

Unter Absturzsicherung versteht man Praktiken und Vorrichtungen, die dazu dienen, einen Absturz beim Aufenthalt oder bei der Arbeit in Bereichen zu vermeiden, in denen ein Absturz auf Grund der möglichen Sturzhöhe zu Verletzungen führen kann.

Die Absturzsicherung wird dabei in verschiedenen Lebensbereichen durch unterschiedliche Maßnahmen erreicht:

  • Im Bauwesen wird unter Absturzsicherung ein Bauteil verstanden, das dem Benutzer die gefahrlose Bewegung auf nicht zu ebener Erde liegenden Flächen ermöglicht, beispielsweise eine Fensterbrüstung oder ein Balkongeländer.
  • Bei der Klettersicherung erfolgt die Absturzsicherung im Allgemeinen durch ein Seil, dass mit Expresssets in Zwischensicherungen eingehängt wird und einen Sicherungspartner, der dafür verantwortlich ist, den Sturz des Kletterers mit Hilfe eines Sicherungsgerätes abzufangen. Befindet sich der Sicherungspartner selbst ebenfalls in absturzgefährdetem Gelände, so ist er an einem Standplatz fixiert.
  • Bei der Feuerwehr wird die Absturzsicherung durch die Feuerwehrdienstvorschrift 1 geregelt. Dabei werden Feuerwehrleine und Feuerwehrhaltegurt beziehungsweise das „Geräteset Absturzsicherung“ verwendet.

Während die Absturzsicherung im Bauwesen fest an der Gefahrenstelle angebracht ist, um beliebige Personen vor einem Absturz an diesem Ort zu bewahren, werden die Absturzsichrungen beim Klettern und bei der Feuerwehr vom Benutzer mitgeführt und sollen ihn an jeder beliebigen möglichen Absturzstelle schützen.

Absturzsicherungsset
Das Absturzsicherungsset (auch Geräteset Absturzsicherung) ist ein Hilfsmittel für Feuerwehrarbeiten im absturzgefährdeten Bereich. Empfohlen werden Kernmantelseil, verschiedene Karabinerhaken, verschiedene Bandschlingen, SEP-Schlinge, Handschuhe, Gurtzeug, Kantenschutz und weiteren Hilfsmitteln aus dem Bereich der Höhenrettung als Inhalt, wobei auch Varianten mit einer minimalen Ausrüstung (Komplettgurt, Karabiner, Bandschlingen und Kernmantelseil) im Einsatz sind. Absturzsicherungssets sind in einem Rucksack oder Seesack meistens auf Hubrettungsfahrzeugen oder Löschgruppenfahrzeugen verlastet.

Weitere Informationen:

Abzüge/DigestorienEinklappen

Abzüge/Digestorien müssen so beschaffen sein, dass durch ihre Bauweise und Luftführung im Betriebszustand:

  • Gase, Dämpfe oder Stäube in gefährlicher Konzentration oder Menge aus dem Abzugsinneren nicht in den Laborraum gelangen können,
  • sich im Abzugsinneren keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden kann und
  • Beschäftigte gegen verspritzende gefährliche Stoffe oder umherfliegende Glassplitter geschützt sind.

Frontschieber

  • Vertikal verschiebbare Abzugsfenster, insbesondere Frontschieber, müssen gegen Herunterfallen gesichert sein. Der Abzug muss mit Eingriffsöffnungen ausgerüstet und schließbar sein. Am Frontschieber muss an gut sichtbarer Stelle ein Hinweiszeichen mit der Aufschrift „Frontschieber geschlossen halten“ angebracht sein. Auch bei geschlossenem Frontschieber muss eine ausreichende Luftzufuhr erhalten bleiben.

Die Hinweiszeichen können über den Sicherheitsingenieur bezogen werden.

weitere Informationen zu Abzügen (DGUV-Information 213-850)

wiederkehrende Prüfung

  • Abzüge/Digesotrien werden einmal jährlich durch eine befähigte Person geprüft.
  • Die Prüfung wird zentral durch die Zentrale Technik - ZT 3 Betriebstechnik veranlasst.

weitere Informationen zur Prüfung von Abzügen (DGUV-Information 213-850)

weitere Dokumente

ArbeitsschutzausschussEinklappen

Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) ist ein Organ des betriebliche Arbeitsschutzes und ab einer Betriebsgröße mit mehr als 20 Beschäftigten vorgeschrieben (§ 11 Arbeitssicherheitsgesetz – AsiG).

Der ASA hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeits-, Gesundheits-, Brandschutzes und der Unfallverhütung zu erörtern, Verbesserungen vorzuschlagen, Maßnahmen zu beraten und Entscheidungen vorzubereiten. Der Arbeitsschutzausschuss ist kein Beschlussorgan, er besitzt keine Entscheidungsbefugnis. Der Ausschuss kann lediglich Empfehlungen formulieren.

Die Aufgaben des Arbeitsschutzausschusses sind insbesondere:

  • Analyse des Unfallgeschehens an der Universität
  • das Vorstellen neuer Gesetze, Verordnungen oder Unfallverhütungsvorschriften
  • Beratung über Maßnahmen und Einrichtungen, um Unfall- und Gesundheitsgefahren zu begegnen
  • Erfahrungsaustausch zu Betriebsbegehungen und umgesetzten Maßnahmen
  • Koordinierung der Arbeitssicherheitsaufgaben
  • Maßnahmen zur Prävention, zur Ersten Hilfe und zum Brandschutz
  • Beratung zu universitären Baumaßnahmen wie z. B. Barrierefreiheit
  • Beratung über Fragen des Gesundheitsschutzes und der arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • Beratung sicherheitstechnischer Aspekte bei der Einführung neuer Arbeitsverfahren oder neuer Arbeitsstoffe

Der Arbeitsschutzausschuss setzt sich mindestens zusammen aus einem Vertreter der Hochschulleitung, einem Vertreter/in des Personalrates, dem Sicherheitsingenieur, den Betriebsärztinnen und Vertreter/innen aus der Gruppe der Sicherheitsbeauftragten. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des ASA beratend teilzunehmen. Darüber hinaus hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht, Angelegenheiten, die einzelne Schwerbehinderte oder Gruppen schwerbehinderter Beschäftigter betreffen, auf die Tagesordnung der ASA-Sitzungen setzen zu lassen.

Haben Sie im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutz Anregungen und Verbesserungsvorschläge oder möchten Sie bestimmte Themen im ASA angesprochen haben, schreiben Sie bitte eine Email an den Sicherheitsingenieur.

AlleinarbeitEinklappen

Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ist zu prüfen, ob eine Alleinarbeit durchgeführt werden kann. Die Gefährdungsbeurteilung ergibt die gegebenenfalls zusätzlich zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen. Kann eine Alleinarbeit nicht ausreichend abgesichert werden, darf diese nicht durchgeführt werden.

Eine Überwachung muss so geregelt sein, dass im Gefahrfall eine ausreichend schnelle Hilfe sichergestellt ist. Die Art der Überwachung ergibt sich aus der Art der Gefährdung, die durch die Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln ist.

In der Gefährdungsbeurteilung sind folgende Punkte zu betrachten:

  • Art, Menge oder Konzentration eingesetzter Gefahrstoffe (zum Beispiel giftig, erstickend, tiefkalt)
  • Eintrittswahrscheinlichkeit eines Unfalles
  • Art und Schwere der möglichen Verletzung
  • Handlungsfähigkeit nach Unfall
  • Verfügbarkeit und Einsatzbereitschaft der Hilfs- und Rettungskräfte
Hautschutzplan der UniversitätEinklappen

Der Hautschutzplan der Universität wurde überarbeitet und steht ab sofort im Netz zur Verfügung. Neben einer allgemeinen Produktübersicht stehen ein Plan für „Labore und ähnliche Bereiche“ sowie ein Plan für “Technische Bereiche“ zur Verfügung. Zur individuellen Gestaltung wird auch eine Blanko-Vorlage angeboten. Alle aufgeführten Produkte können über die Chemikalienausgabe im Gebäude NW I bezogen werden.

LärmEinklappen

Als Lärm werden Geräusche (Schalle) bezeichnet, die durch ihre Lautstärke und Struktur für den Menschen und die Umwelt gesundheitsschädigend oder störend bzw. belastend wirken. Dabei hängt es von der Verfassung, den Vorlieben und der Stimmung eines Menschen ab, ob Geräusche als Lärm wahrgenommen werden.

Wahrnehmung
Die Wahrnehmung von Geräuschen als Lärm und die Lärmwirkung auf den Menschen hängen zum einen von physikalisch messbaren Größen ab:

  • Schalldruckpegel
  • Tonhöhe: Hohe Töne werden anders empfunden als Tiefe, in der Regel unangenehmer.
  • Tonhaltigkeit: Einzelne tonale Komponenten im Geräusch erhöhen die wahrgenommene Lautstärke
  • Impulshaltigkeit: Geräusche mit starken Pegeländerungen wie Hämmern werden als unangenehmer empfunden als Geräusche mit konstanter oder gleichmäßiger Lautstärke.

Subjektive Faktoren sind maßgebend, wenn es um die Stärke der Lärmbelästigung geht:

  • Tätigkeit: Während der Schlafenszeit wirkt Lärm extrem störend. Gleiches gilt bei Tätigkeiten, die hohe Konzentration erfordern.
  • Die persönliche Bewertung: Geräusche, die jemand mag, werden auch bei hohen Lautstärken nicht als störend empfunden, Geräusche, die jemand nicht mag, gelten schon bei kleinen Lautstärken als störend (z. B. bestimmte Musik).
  • Die soziale und kulturelle Bewertung: z. B. Kirchenglocken werden von weniger Menschen als störend bezeichnet als ein laufender Motor vor dem Haus.
  • Die persönliche Befindlichkeit: Bestimmte chronische oder akute Erkrankungen gehen mit einer erhöhten Lärmempfindlichkeit einher: z. B. Depressionen, Meningitis. Bei Epilepsie und Eklampsie kann Lärm ein Auslösefaktor für einen Anfall sein. Auch der allgemeine gesundheitliche Zustand eines Menschen kann sich auf die Lärmempfindlichkeit auswirken.

Von Lärmbelästigung wird dann gesprochen, wenn aufgrund auftretender Geräusche eine Aktivität unterbrochen bzw. behindert wird. Lärm kann die sprachliche Kommunikation beeinträchtigen, Gedankengänge unterbrechen, Entspannung verhindern sowie das Einschlafen und Durchschlafen erschweren.

Auswirkung von Lärm
Wirken Geräusche dieser Stärke über längere Zeiträume auf einen Menschen ein, ist mit der Entwicklung einer Schwerhörigkeit zu rechnen. Berufsbedingte Einschränkungen des Hörvermögens stehen gegenwärtig in Deutschland an erster Stelle aller Berufserkrankungen.

Bei einem Schalldruckpegel über 120 dB(A) kann schon ein einmaliges Lärmereignis das Gehör schädigen (akutes Schalltrauma), insbesondere wenn die Schmerzschwelle überschritten wird.

Lärmmessung
Gemessen werden Schallereignisse mit Schallpegelmessern. Für die Einordnung und Bewertung von Schall als Lärm gibt es mehrere Möglichkeiten. Durchgesetzt hat sich in Deutschland als Maßeinheit das dB(A) für den Schalldruckpegel, wobei versucht wird, mittels technischer Einrichtungen die Empfindlichkeit des menschlichen Ohres bei bestimmten Tonhöhen z. B. zwischen 1 und 2 kHz zu berücksichtigen. Neben dem Schalldruckpegel sind die Dauer des Geräuschs, die Tageszeit, die Frequenzzusammensetzung und die Häufigkeit zu berücksichtigen.

  • Wünschen Sie eine Lärmmessung?
    dann kontaktieren Sie uns bitte hierzu

Gegenmaßnahmen
Lärmschutz (Schallschutz)
bezeichnet alle Maßnahmen der Lärmbekämpfung zur Minderung von Schallerzeugung und Schallausbreitung mit dem Ziel, das Wohlbefinden von Menschen und Tieren zu verbessern. Die Maßnahmen zielen schwerpunktmäßig auf den Schutz vor Umgebungslärm (Fluglärm, Straßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm, Gewerbelärm) Sportlärm, Freizeitlärm und Ruhestörung.

Lärmschutz ist ein wichtiger Bestandteil des Arbeits- und Umweltschutzes. Lärmschutz ist notwendig, da Lärm zu vielfältigen Gesundheitsgefahren führt, u. a.:

Gehörschutz
werden alle Arten von Schutzeinrichtungen bzw. Schutzausrüstung bezeichnet, die das Gehör vor Schaden, hauptsächlich vor zu lauten Geräuschen, schützen. Mehr dazu finden Sie hier

MusterbetriebsanweisungenEinklappen

In diesem Abschnitt sind Musterbetriebsanweisungen zu Maschinen und Geräten, Gefahrstoffen und Persönlicher Schutzausrüstung zusammengestellt.
Die Betriebsanweisungen können frei bearbeitet werden und an die Gegebenheiten des Lehrstuhls / der Einrichtung angepasst werden. Die Betriebsanweisungen enthalten Mindestanforderungen.

MusterlaborordnungEinklappen

Die Musterlaborordnung der Universität als Teil der Gelben Mappe soll hier gesondert aufgeführt werden.

MutterschutzEinklappen

Am 01.01.2018 ist das neue Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Kraft getreten. 

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für alle (werdenden) Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, das heißt neben Beschäftigten auch für weibliche Auszubildende, Schülerinnen und Studentinnen. Gemäß § 19 der Verordnung über Urlaub, Mutterschutz und Elternzeit der bayerischen Beamten gelten bestimmte Bereiche des MuSchG auch für Beamtinnen.

ANLASSUNABHÄNGIGE GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNGEN
gemäß § 10 MuSchG muss der Arbeitgeber für alle Arbeitsplätze Gefährdungsbeurteilungen erstellen, unabhängig davon, ob Frauen, schwangere Frauen oder stillende Frauen am Lehrstuhl oder in der Einrichtung beschäftigt sind. Die Gefährdungsbeurteilung ist nach § 14 MuSchG schriftlich zu dokumentieren.
​Ebenfalls festzulegen und zu dokumentieren sind die grundsätzlich zu ergreifenden Schutzmaßnahmen, die die Beschäftigung einer schwangeren und stillenden Frau an diesem Arbeitsplatz bzw. mit diesen Tätigkeiten ermöglichen. Die Gefährdungsbeurteilung muss tätigkeitsbezogen erstellt werden, gleichartige Tätigkeiten können in der Gefährdungsbeurteilung zusammengefasst werden.

Beispiele für die anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung

ANLASSABHÄNGIGE (INDIVIDUELLE) GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNGEN
Beschäftigte
Eine wesentliche Änderung ist die erforderliche Erstellung einer individuellen Gefährdungsbeurteilung. Diese ist unterteilt in die Gefährdungsbeurteilung für Schwangere Beschäftigte oder für Stillende Beschäftigte.

Das neue Mutterschutzgesetz lässt Abweichungen vom Gesetz zu, wenn die werdende oder stillende Mutter Ihr Einverständnis gibt. Dem Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden.

Der Lehrstuhlinhaber/Leiter der Einrichtung hat die Schwangere/Stillende sowie die Beschäftigten in seinem Bereich über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilungen zu informieren.

Studentinnen

Nachfolgend die Gefährdungsbeurteilungen für Studentinnen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Service- und Beratungsstelle Familiengerechte Hochschule.

Weitere Informationen 

Notduschen (Körpernotduschen, Augennotduschen)Einklappen

Körpernotduschen
In Laboratorien müssen mit Wasser – möglichst von Trinkwasserqualität – gespeiste Körpernotduschen im Ausgangsbereich installiert sein. Sie sollen alle Körperzonen sofort mit ausreichenden Wassermengen überfluten können. Hierfür sind mindestens 30 Liter Wasser pro Minute erforderlich.
An Körpernotduschen muss das Stellteil des schnell öffnenden Ventils leicht erreichbar und verwechslungssicher angebracht sein.
Der Zugang zur Körpernotduschen darf nicht verstellt sein. Der Standort von Körpernotduschen muss durch das Rettungszeichen „Notdusche“ gekennzeichnet sein.
Die Körpernotduschen müssen in regelmäßigen Abständen geprüft werden. Diese Prüfung wird zentral von ZT3 veranlasst und durchgeführt.

Augennotduschen
In Laboratorien müssen – möglichst im Bereich der Körperdusche oder am Ausgussbecken – mit Wasser von Trinkwasserqualität gespeiste Augennotduschen so installiert sein, dass diese von jeder Stelle aus
unverzüglich (< 5 Sekunden) erreichbar sind. Sie sollen beide Augen sofort mit ausreichenden Wassermengen spülen können. Das Stellteil der Ventile muss leicht erreichbar, verwechslungssicher angebracht und leicht zu betätigen sein.
Ventile dürfen, einmal geöffnet, nicht selbsttätig schließen. Abweichend sind als Augennotduschen auch bewegliche Augennotduschen mit am Griff angebrachten selbsttätig schließenden Ventilen zulässig. An jeder Auslassöffnung einer Augennotdusche müssen mindestens 6 Liter Wasser pro Minute austreten.
Der Standort von Augennotduschen muss durch das Rettungszeichen „Augenspüleinrichtung“ gekennzeichnet sein. Der Zugang ist ständig freizuhalten.

Die Augennotduschen sind mindestens einmal monatlich durch den Lehrstuhl/die Einrichtung zu prüfen. Dies Prüfung ist zu dokumentieren

In Gebäuden und Laboren mit vorhandener Trinkwasserinstallation ist eine fest installierte Augennotdusche erforderlich. Augenspülflaschen sollten nur dort eingesetzt werden, wo eine Trinkwasserversorgung nicht gegeben ist, z.B. im Rahmen einer Feldforschung. Auf das Mindesthaltbarkeitsdatum der Augenspüllösung ist zu achten.

Weitere Informationen zu Notduschen (DGUV-Information 213-850)

Persönliche Schutzausrüstung (Augen-, Gesichts-, Hand-, Fuß-, Gehör- und Atemschutz)Einklappen

Augen-/Gesichtsschutz
Abhängig von der Gefährdung müssen Tragkörper ausreichende mechanische Festigkeit und Beständigkeit gegen Temperatureinwirkung und Chemikalien haben.
Folgende Arten von Augen-/Gesichtsschutz werden unterschieden:

  • Schutzbrillen sollen die Augen vor schädlichen Einflüssen wie starkem Licht, Chemikalien, Staub, Splittern oder Wettereinflüssen schützen. Sie finden daher vorwiegend im Arbeits- sowie im Sportumfeld Verwendung. Schutzbrillen aus beiden Bereichen sind prinzipiell wie optische Brillen aufgebaut und bestehen somit aus zwei Bügeln sowie den Gläsern vor den Augen.
  • Gestellbrillen sind Schutzbrillen, die mit Ohrbügeln oder mit Traghilfen für die Befestigung am Schutzhelm ausgerüstet sein können. Für den seitlichen Schutz sind sie mit Seitenschutzkörben oder Seitenschutzplatten versehen. Sie können außerdem durch geeigneten Aufbau den Augenraum gegen Gefahren von oben schützen. Korbbrillen sind Schutzbrillen, bei denen der Tragkörper korbartig ausgebildet ist und aus weichem, elastischem Material besteht, sodass der Brillenkorb den Augenraum umschließt und sich am Gesicht anschmiegt.
  • Korrektionsschutzbrillen sind eine Kombination aus Schutz- und Korrektionsbrille. Sie vereinen den Ausgleich einer optischen Fehlsichtigkeit mit dem Schutz des Auges vor mechanischen, chemischen oder optischen Einflüssen. Bei entsprechendem Gefahrenpotenzial im Arbeitsalltag wird der Einsatz in der Praxis verbindlich vorgeschrieben.
  • Schutzschilde sind persönliche Schutzausrüstungen, die Gesicht und Teile des Halses schützen.
    Sie werden mit der Hand gehalten. (Bsp. Schweißerschutzschild)
  • Schutzschirme/Visiere bestehen aus Traghilfe und Sicherheitssichtscheibe, die Gesicht und je nach Länge und Erweiterungsteilen, z.B. Schürzen, auch Teile des Halses schützen. Sie werden am Schutzhelm oder mit Traghilfen direkt am Kopf getragen. Die Sichtscheiben können an den Traghilfen starr, leicht auswechselbar oder hochklappbar befestigt sein. Schutzschirme können aus durchsichtigem Material, z.B. Kunststoff, Drahtgewebe,undurchsichtigem Material z.B. Leder oder Textilien mit flammhemmender Ausrüstung oder einer Oberflächenbeschichtung gegen Strahlungswärme gefertigt sein.
  • Schutzhauben schützen Kopf und Hals sowie je nach Ausführung auch die oberen Schulterpartien. Sie werden direkt am Kopf oder über dem Schutzhelm getragen. Schutzhauben bestehen in der Regel aus undurchsichtigem Material, z.B. Textilien mit Imprägnierung oder Beschichtung, und sind mit einem Fenster für Sichtscheiben mit oder ohne Filterwirkung ausgestattet.

Weitere Informationen:

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Handschutz
Der Hanschuh ist ein Kleidungsstück, das die Hand ganz oder teilweise bedeckt, hauptsächlich zum Schutz, einerseits der Hand des Trägers vor schädlichen Umwelteinflüssen, andererseits der Umwelt vor schädlichen Einflüssen durch die Hand. Zu unterscheiden sind dabei der thermische, der mechanische, der chemische und der Infektionsschutz. Daneben war der Handschuh zu verschiedenen Zeiten ein Modeartikel oder hatte symbolische Bedeutung, z. B. als Pontifikalhandschuh oder Fehdehandschuh.

Unterscheidung nach Zweck:

  • Thermischer Schutz
    Wollhandschuh: Aus Wolle gestrickte oder gefütterte Handschuhe halten in kalten Regionen bzw. Jahreszeiten die Hände des Trägers warm. Ursprünglich wurden wärmende Handschuhe aus Leder gefertigt und mit Wolle gefüttert. Heute werden sowohl für das Obermaterial wie für das Futter häufig Kunstfasern verwendet.
    Fäustlinge schützen im Allgemeinen besser vor Kälte als Fingerhandschuhe. Durch ihre geringere Oberfläche bieten sie der Kälte eine kleinere Angriffsfläche, außerdem ist der isolierende Luftraum im Handschuh größer und die Finger können sich gegenseitig wärmen.
    Genauso werden Handschuhe zum Schutz vor Hitze eingesetzt, zum Beispiel Handschuhe für Feuerwehrleute. Diese bestehen häufig aus Materialien wie Nomex oder Kevlar.
  • Mechanischer Schutz
    Handschuhe für mechanischen Schutz sollen Verletzungen wie Blasen, Schwielen, Abschürfungen und Schnitte vermeiden. Diese Handschuhe sind meist Fingerhandschuhe, um die unabhängige Beweglichkeit der einzelnen Finger bei der Arbeit zu gewährleisten. Im professionellen Bereich kommt als Basismaterial meist Leder, häufig auch Aramide, (Kevlar oder Twaron) oder Mischungen mit Stahlfasern zum Einsatz.
  • Chemischer Schutz
    Handschuhe dieser Gruppe sollen eine für Chemikalien undurchlässige Schranke bilden, aber den Fingern größtmögliche Bewegungsfreiheit bieten. Sie bestehen aus Nitrilkautschuk, Neopren, Chloropren, Polyvinylchlorid oder Polyvinylalkohol.
    Umgekehrt schützen Handschuhe Gegenstände vor Fingerabdrücken oder den korrosiven Ausscheidungen der Haut.
  • Infektionsschutz
    Diese Handschuhe sollen dem Träger bzw. dessen Umwelt größtmöglichen Schutz vor Keimen bieten und die Beweglichkeit und den Tastsinn möglichst wenig beeinträchtigen. Diese Einmalhandschuhe gibt es steril paarweise abgepackt und unsteril in Großpackungen. Sie bestehen meist aus möglichst dünnem Gummi oder Nitril.

Kennzeichnung:
Schutzhandschuhe sind gemäß der Europäischen Richtlinie für Persönliche Schutzausrüstung (89/686/EWG) ebenso wie andere Persönliche Schutzausrüstung in drei Kategorien eingruppiert.
Handschuhe der ersten Kategorie sind für geringe Risiken zu verwenden. In diese Kategorie fallen einfach gebaute Handschuhe wie Garten- oder Spülhandschuhe.
Schutzhandschuhe der zweiten Kategorie werden bei mittleren Risiken, die reparable Schäden verursachen, eingesetzt. Die komplex gebauten Handschuhe der dritten Kategorie werden im Umgang mit Chemikalien, Strahlung, Hitze > 100 °C und Kälte < 50 °C benutzt. Hier geht man davon aus, dass ein auftretender Schaden ohne Schutzhandschuhe irreversibel bzw. tödlich ist.
Schutzhandschuhe der Kategorie III müssen neben der bereits bei Kategorie II-Produkten stattfindenden Baumusterprüfung eine mindestens 1 x jährlich stattfindende Qualitätsprüfung durch ein unabhängiges Prüfinstitut durchlaufen.
Neben der Pflicht zum Beifügen einer Bedienungsanleitung (diese muss im deutschsprachigen Raum in deutscher Sprache verfasst sein) müssen Schutzhandschuhe je nach Kategorie fest definierte Kennzeichnungen aufweisen. Dadurch ist ein Rückschluss auf die Kategorie I bis III möglich.

Weitere Informationen:

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Fußschutz
Fußschutz zählt zu den persönlichen Schutzausrüstungen, die dazu bestimmt sind, Füße gegen äußere, schädigende Einwirkungen zu schützen und einen Schutz vor dem Ausrutschen zu bieten.
Zum Fußschutz zählen z.B. Sicherheitsschuhe (Sicherheitsschuhe mit Schutz gegen Kettensägenschnitte, Feuerwehrstiefel, Schuhe zum Schutz gegen Chemikalien und Ähnliches), Schutzschuhe, Berufsschuhe, Gamaschen und Überschuhe.

  • Sicherheitsschuhe sind Schuhe, die die sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllen; sie sind mit Zehenkappe für hohe Belastungen, deren Schutzwirkung mit einer Prüfenergie von 200 J bzw. mit einer Druckkraft von 15 kN geprüft wurden (Kurzbezeichnung S) ausgestattet.
  • Schutzschuhe sind Schuhe, die die sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllen; sie sind mit Zehenkappe für mittlere Belastungen, deren Schutzwirkung mit einer Prüfenergie von 100 J bzw. mit einer Druckkraft von 10 kN geprüft wurden (Kurzbezeichnung P) ausgestattet.
  • Berufsschuhe sind Schuhe, die mit mindestens einem schützenden Bestandteil (siehe Tabelle 6) ausgestattet sind, jedoch keine Zehenkappen haben müssen (Kurzbezeichnung O).

Weitere Informationen:

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Gehörschutz
Als Gehörschutz werden alle Arten von Schutzeinrichtungen bzw. Schutzausrüstung bezeichnet, die das Gehör vor Schaden, hauptsächlich vor zu lauten Geräuschen, schützen.

Einsatzgebiete
In einer Umgebung mit hohem Schallpegel, wie bei der Arbeit in der Nähe von lauten Maschinen (Flughafen, Straßenbau, Industriemaschinen, etc.) ist das Tragen eines Gehörschutzes am Arbeitsplatz seit Februar 2006 ab 85 dB(A) vorgeschrieben. Ferner wird auch gefordert, dass von seiten des Arbeitgebers ab 80 dB(A) geeigneter Gehörschutz zur Verfügung steht.

Bewertung des Dämmwertes eines Gehörschutzes
Der nach einer Prüfnorm für den Arbeitsschutz zugelassene Gehörschutz wird immer mit Angaben zu seinem Dämmverhalten (HML-Werte) in den Markt gebracht. Zum vereinfachten Vergleich verschiedener Produkte ist u. a. ein SNR-Wert angegeben. Dieser gemittelte Dämmwert über den relevanten Frequenzbereich erlaubt allerdings nur eine Orientierung. Zustand und Verwendung eines Gehörschutzes haben entscheidenden Einfluss auf dessen Wirkung im Einsatzfall.
In der Praxis wird im Vergleich bereits aus Sicherheitsgründen ein Abzug von diesem SNR-Wert gemacht. Dieser bet

  • Stöpsel 9 dB(A)
  • Kapseln 5 dB(A)
  • Otoplastiken 3 dB(A)

Gehörschutzarten

Kapselgehörschutz
Bei kurzzeitigem Gebrauch (z. B. im Gebäudebau) verwendet man meistens einen Kapselgehörschutz. Dabei handelt es sich um geschlossene kopfhörerähnliche, ohrumschließende Kapseln, die leicht und jederzeit angelegt und wieder abgenommen werden können. Das Ohr wird bei derartiger Ausrüstung komplett von einer Hartkunststoffschale umschlossen, die an der Berührungsstelle gepolstert und ansonsten mit schalldämmendem und polsterndem Schaumstoff ausgekleidet ist.

Vorgefertigte Gehörschutzstöpsel
Vorgefertigte Gehörschutzstöpsel werden auch als Ohrenstöpsel oder Ohrstöpsel bezeichnet. Umgangssprachlich werden sie oft einfach mit dem Herstellernamen des weit verbreiteten Produkts „Ohropax“ bezeichnet.

unterschieden werden:

  • vor Gebrauch zu formende Gehörschutzstöpsel zum einmaligen Gebrauch,
  • fertig geformte Gehörschutzstöpsel zum einmaligen Gebrauch und
  • fertig geformte Gehörschutzstöpsel zum mehrmaligen Gebrauch

Individuell angefertigte Gehörschutz-Otoplastiken
Anstatt bei häufigem Gebrauch eines Gehörschutzes ständig neue Stöpsel nachzukaufen, ist es möglich, sich bei einem Hörgeräteakustiker einen individuellen Gehörschutz anfertigen zu lassen. Hierfür nimmt der Hörgeräteakustiker eine Abformung des äußeren Gehörganges und eines Teils der Ohrmuschel, um daraus ein Maßohrstück anzufertigen. Je nachdem für welche Ansprüche der Gehörschutz genutzt werden soll, wird man vom Hörgeräteakustiker beraten, um ein optimales Ergebnis zu erreichen.

Als Materialien für Otoplastiken können verwendet werden:

  • Acryl: harter Kunststoff - leicht zu reinigen - nahezu unbegrenzte Lebensdauer
  • Silikon: weicher Kunststoff - leicht zu reinigen - lange Lebensdauer - sehr angenehm zu tragen, weil sich die Otoplastik den Bewegungen des Gehörganges anpasst (Sprechen/Lachen/Kaubewegungen).
  • Fotoplast: harter Kunststoff - qualitativ höherwertiges Material als Acryl, da es weniger Restmonomere enthält und die Schrumpfungsrate niedriger ist. Fotoplast härtet nur unter UV-Licht aus.

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Atemschutz

Prüfungen elektrischer Anlagen und BetriebsmittelEinklappen

Regelmäßige Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen vor der ersten Inbetriebnahme und danach regelmäßig wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.
Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ist nicht erforderlich, wenn vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass betriebsfertig installierte oder angeschlossene elektrische Betriebsmittel entsprechend der DGUV Vorschrift 4 beschaffen sind. Für anschlussfertige elektrische Betriebsmittel ist in der Regel die Konformitätserklärung ausreichend.

Die Prüfung elektrischer Anlagen (ortsfest) erfolgt für

  • Labore und Werkstätten: alle zwei Jahre
  • Büroräume und andere Räume: alle vier Jahre

Diese Prüfung wird von der Zentralen Technik veranlasst.

Regelmäßige Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel     

Nach DGUV Vorschrift 4 (früher BGV-A3) „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ und DGUV Information 203-049 „Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel“ sind Geräte die während des Betriebs bewegt oder leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind. Darunter fallen Geräte wie Kaffeemaschinen, Wasserkocher, Mikrowellen in Teeküchen ebenso wie Drucker, Computer, Monitore in Büros aber auch Verlängerungsleitungen oder Mehrfachsteckdosen.

Grundsätzlich hat vor jeder Benutzung eine Sichtprüfung auf äußerlich erkennbare Schäden zu erfolgen. Bei sichtbaren Beschädigungen ist die Nutzung untersagt.

Die Wiederholungsprüfungen nach DGUV Vorschrift 4 sind in folgendem Turnus durchzuführen:

  • Labore, Werkstätten: jährlich 
  • Büroräume und sonstige Räume: alle zwei Jahre

Diese Prüfungen sind von den einzelnen Einrichtungen und Lehrstühlen der Universität selbst durchzuführen (1) bzw. zu veranlassen (2).

  • (2) Weiterhin besteht die Möglichkeit, über einen mit dem TÜV abgeschlossenen Rahmenvertrag die Prüfungen durchführen zu lassen.
    Ansprechpartner für den Rahmenvertrag ist der Leiter der Elektrotechnik ZT3/E, Herr Dipl.-Ing.(FH) Holger Quindt, Tel.: 2120, holger.quindt@uni-bayreuth.de.
    Prüfkosten Vordruck
    TÜV-Auftrag

Regelmäßige Prüfung FI-Schutzschalter

Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen bei stationären Anlagen (z.B. FI-Schutzschalter an Einzelarbeitsplätzen in Laboratorien) müssen, unabhängig von der obigen Regelung, von jedem Nutzer selbst spätestens alle 6 Monate auf ihre Schutzfunktion geprüft werden. Bei nichtstationären Anlagen müssen die entsprechenden Fehlerstromschutzschalter arbeitstägliche geprüft werden.
Informationen gibt es bei der Zentralen Technik, Leiter der Betriebselektrik, Herr Tobias Hofmann, ZT3.2, Tel.: 2114, tobias.hofmann@uni-bayreuth.de .

Weitere Informationen:

Sicherheitsbeauftragte nach § 22 SGB VIIEinklappen

Die gesetzliche Grundlage für den Sicherheitsbeauftragten bildet § 22 SGB VII. Der Arbeitgeber hat in Unternehmen oder Einrichtungen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten und unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen.

Ihre Pflichten und Rechte sind durch § 22 Abs. 1 bis 3 SGB VII und § 20 Unfallverhütungsvorschrift (GUV-V-A1) geregelt.

Zu ihren Aufgaben gehört zum Beispiel:

  • Unterstützung der Verantwortlichen bei der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
  • Überzeugen, dass vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönliche Schutzausrüstung vorhanden und ordnungsgemäß benutzt werden
  • Auf Unfall- und Gesundheitsgefahren der Versicherten aufmerksam machen
  • Erstellen der Unfallanzeigen für Bereich
  • Begleiten des Sicherheitsingenieurs bei Begehungen in ihren Bereich

Liste der Sicherheitsbeauftragten

Weitere wichtige Informationen:

Unterrichtung gebärfähiger Mitarbeiterinnen/StudentinnenEinklappen

Nachfolgend finden Sie die Anpassung an die neuen rechtlichen Vorgaben zur Unterrichtung gebärfähiger Mitarbeiterinnen/Studentinnen für chemische und biologische Gefährdungen.

Unterweisung von Fremdfirmen an der Universität BayreuthEinklappen

Für die Unterweisung von Fremdfirmen an der Universität Bayreuth steht nachfolgend eine umfassende Richtlinie zur Verfügung. Sie ist entsprechend der Einsatzbereiche der Fremdfirmen unterteilt. Erforderliche Unterweisungsprotokolle sind ebenfalls angefügt.

RICHTLINIE Unterweisung Fremdfirmen an der Universität Bayreuth:

Die Dokumente D bis H gelten in der Regel für die Abteilungen der Zentralen Technik:

(Gelbe Mappe)Einklappen

Aktueller Hinweis:

Die gelbe Mappe wird nicht mehr gepflegt. Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Abteilung Sicherheitswesen.

Die Musterlaborordnung der Universität als Teil der Gelben Mappe soll hier gesondert aufgeführt werden.

Rechtliche Grundlagen

Im folgenden Abschnitt sind die Vorlagen für die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen zusammengestellt:

Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz Stand 2021Einklappen

Zentrale Säule des Arbeitsschutzes ist die Pflicht des Arbeitgebers zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Die Gefährdungsbeurteilung dient dazu, sich über die vorhandenen Gefährdungen klar zu werden, damit die "richtigen" Schutzmaßnahmen getroffen werden können.

Nachfolgend sind Vorlagen für die Erarbeitung von Gefährdungsbeurteilungen zusammengestellt:
Bogen 0 - Übersicht der Gefährdungsbeurteilungen (Stand 2021)

Bogen 1.1 - Durchführungsanleitung Gefährdungsbeurteilung (Stand 2021)

Bogen 1.2 - Zusammenfassung und Dokumentation (Stand 2021)

  • WORD (für die elektronische Bearbeitung)
  • PDF

Bogen 1.3 - Gefährdungsbeurteilung Blankovorlage (Stand 2021)

  • WORD (für die elektronische Bearbeitung)
  • PDF

Bogen 2.1 - Allgemeine Gefährdungsbeurteilung (Stand 2021)

  • WORD (für die elektronische Bearbeitung)
  • WORD - English (für die elektronische Bearbeitung)
  • PDF
  • PDF - English

Bogen 2.2 - SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandards (Stand 2020)

Bogen 2.4 A - Anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung gemäß § 10 Mutterschutzgesetz (Büro- und Bildschirmarbeitsplätze (Stand 2019)

Bogen 2.4 BAnlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung gemäß § 10 Mutterschutzgesetz (Alle Arbeitsplätze) (Stand 2019)

Bogen 2.5 - Anlassabhängige Gefährdungsbeurteilung gemäß § 10 Mutterschutzgesetz (MuSchG) für
schwangere Beschäftigte

  • DEUTSCH (Stand 2023)
  • ENGLISCH (Stand 2019)

Bogen 2.6Anlassabhängige Gefährdungsbeurteilung gemäß § 10 Mutterschutzgesetz (MuSchG) für
stillende Beschäftigte (Stand 2019)

Bogen 3.1 - Laboratorien - Allgemeine Gefährdungsbeurteilung (Stand 2021)

  • WORD (für die elektronische Bearbeitung)
  • WORD - English (für die elektronische Bearbeitung)
  • PDF
  • PDF - English

Bogen 3.2 - Laboratorien - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (Stand 2021)

  • WORD (für die elektronische Bearbeitung)
  • WORD - English (für die elektronische Bearbeitung)
  • PDF
  • PDF - English

Bogen 3.5 - Laboratorien - studentische Praktika (Stand 2021)

  • EXCEL (für die elektronische Bearbeitung - mit zwei Beispielen)
  • EXCEL (für die elektronische Bearbeitung - ohne Beispiele)

Bogen 3.6 - Zentrale Gefahrstofflager und Gasflaschenlager (Stand 2021)

  • WORD (für die elektronische Bearbeitung)
  • PDF

Bogen 4.1 - Mechanik- und Feinmechanikwerkstätten (Stand 2021)

  • WORD (für die elektronische Bearbeitung)
  • PDF

Bogen 4.2 - Elektro- und Elektronikwerkstätten (Stand 2021)

  • WORD (für die elektronische Bearbeitung)
  • PDF

Bogen 4.3 - Holzwerkstätten (Stand 2021)

  • WORD (für die elektronische Bearbeitung)
  • PDF

Bogen 4.4 - Glasinstrumentenbau (Stand 2021)

  • WORD (für die elektronische Bearbeitung)
  • PDF

Bogen 4.5 - Grundstückspflege (ZT1) und Ökologisch Botanischer Garten (ÖBG) (sowie tätigkeitsähnliche Bereiche) (Stand 2021)

  • WORD (für die elektronische Bearbeitung)
  • PDF

Bogen 4.6 - KfZ-Werkstatt (Stand 2021)

  • WORD (für die elektronische Bearbeitung)
  • PDF

Bogen 4.7 - Hausdienst (Stand 2021)

  • WORD (für die elektronische Bearbeitung)
  • PDF

Bogen 4.8 - Betriebstechnik (Stand 2021)

  • WORD (für die elektronische Bearbeitung)
  • PDF

Bogen 4.9 - Tätigkeiten mit Absturzgefahr (Stand 2021)

  • WORD (für die elektronische Bearbeitung)
  • PDF

Bogen 4.10 - Tätigkeiten auf Baustellen (Stand 2021)

  • WORD (für die elektronische Bearbeitung)
  • PDF

Bogen 5.1 - Büro- und Bildschirmarbeitsplätze (Stand 2021)

  • WORD (für die elektronische Bearbeitung)
  • WORD - English (für die elektronische Bearbeitung)
  • PDF
  • PDF - English

Bogen 5.2 - Telearbeitsplätze (Stand 2021)

  • WORD (für die elektronische Bearbeitung)
  • PDF

Bogen 6.1 - Beurteilung gemäß §10 Mutterschutzgesetz (MuSchG) für gebärfähige Studentinnen (Stand 2019)

Bogen 6.2 - Beurteilung gemäß §10 Mutterschutzgesetz (MuSchG) für stillende Studentinnen (Stand 2019)

Bogen 6.3 - Reisen von Beschäftigten der Universität ins Ausland (Stand 2019)

  • WORD (für die elektronische Bearbeitung)
  • WORD - English (für die elektronische Bearbeitung)
  • PDF
  • PDF - English

Bogen 6.4 - Exkursionen, Reisen mit studentischer Beteiligung (Stand 2021)

  • WORD (für die elektronische Bearbeitung)
  • PDF

Bogen 6.5 - Dienstfahrzeuge / Diensträder (Stand 2021)

  • WORD (für die elektronische Bearbeitung)
  • PDF

Bogen 6.6 - Sportstätten (Stand 2021)

  • WORD (für die elektronische Bearbeitung)
  • PDF

Bogen 6.7 - Elektromobilität / Lithiumakkumulatoren (Stand 2021)

  • WORD (für die elektronische Bearbeitung)
  • PDF


Wichtiger Hinweis für die Bögen  7.1 und 7.2

Bogen 7.1 - Liste der Arbeitsmittel (Stand 2021)

  • EXCEL (für die elektronische Bearbeitung)

Bogen 7.2 - Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV (Stand 2021)

  • EXCEL (für die elektronische Bearbeitung)
​Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz Stand 2013Einklappen

Musterbetriebsanweisungen

GefahrstoffeEinklappen
Geräte und MaschinenEinklappen
Persönliche SchutzausrüstungEinklappen

Weiterführende Links


Verantwortlich für die Redaktion: Dieter Spörl

Facebook Twitter Youtube-Kanal Instagram UBT-A Kontakt