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Zentrale Technik der Universität Bayreuth

Sicherheitsingenieur & Abteilung Sicherheitswesen

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Angebotsvorsorge wird gemäß §5 der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt.

Der Lehrstuhlinhaber/Leiter der Einrichtung hat den Beschäftigten Angebotsvorsorge nach Maßgabe des Anhangs  der ArbMedVV anzubieten. Angebotsvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen angeboten werden. Das Ausschlagen eines Angebots entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, weiter regelmäßig Angebotsvorsorge anzubieten.

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