Wunschvorsorge wird gemäß §5a der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt.
Über die Vorschriften des Anhangs der ArbMedVV hinaus hat der Lehrstuhlinhaber/Leiter der Einrichtung den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.