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Zentrale Technik der Universität Bayreuth

Sicherheitsingenieur & Abteilung Sicherheitswesen

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Wunschvorsorge wird gemäß §5a der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt.

Über die Vorschriften des Anhangs der ArbMedVV hinaus hat der Lehrstuhlinhaber/Leiter der Einrichtung den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.

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