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Zentrale Technik der Universität Bayreuth

Sicherheitsingenieur & Abteilung Sicherheitswesen

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Laserschutz Vollzugshinweise

Hinweise zum Vollzug der Unfallverhütungsvorschrift Laserstrahlung (GUV 2.20) in der jeweils geltenden Fassung an der Universität Bayreuth

Einlage in "Gelbe Mappe" Teil 5: Umgang mit Laserstrahlen
Fassung vom 12. Mai 1997

Inhaltsverzeichnis

  • Vorbemerkung
  • Verantwortlichkeit im Laserstrahlenschutz
  • Laserschutzbeauftragter
  • Verantwortung des Leiters der Universitätseinrichtung, an der Laser betrieben werden
  • Beschaffung, Inbetriebnahme und Stillegung einer Lasereinrichtung der Klasse 3b und 4
  • Aufgaben und Stellung des Laserschutzbeauftragten
  • Behördenverkehr
  • Fortbildung
  • Unterweisung
  • Unfall
  • Statusbericht

Vorbemerkung

Diese Vollzugshinweise haben den Zweck, die Unfallverhütungsvorschriften im Bereich des Laserstrahlenschutzes (insb. Unfallverhütungsvorschrift Laserstrahlung (GUV 2.20)) sowie behördliche Anordnungen so anzuwenden, daß die Universität Bayreuth ihre Aufgabe erfüllen kann und zugleich die Maßnahmen getroffen werden, durch die die Einhaltung der Schutzvorschriften gewährleistet wird. Die Vollzugshinweise ersetzen nicht die bestehenden Vorschriften und Regeln.

Es wurde bewußt darauf verzichtet, Texte von Unfallverhütungsvorschriften usw. zu wiederholen. Sie werden auf Anforderung zur Verfügung gestellt.

Diese Hinweise gelten für den Umgang mit Lasern allgemein. Es werden besondere Hinweise für die anzeigepflichtigen Laser der Klasse 3b und 4 gegeben.

1. Verantwortlichkeit im Laserstrahlenschutz, Laserschutzbeauftragter

Unternehmer im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften ist die Universität Bayreuth. Der Präsident als Leiter der Hochschule ist im Rahmen seiner allgemeinen Verantwortung für die Durchführung des Laserstrahlenschutzes verantwortlich. Hierbei wird er von den zuständigen Stellen unterstützt.

  • Der Präsident bestellt, auf Vorschlag des verantwortlichen Nutzers der Lasereinrichtung, nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen den Laserschutzbeauftragten. Dabei ist sicherzustellen, daß jeder Umgang mit einer Lasereinrichtung der Klasse 3 B oder 4 vom Zuständigkeitsbereich eines Laserschutzbeauftragten erfaßt wird. Die Bestellung erfolgt jeweils schriftlich auf unbestimmte Zeit und auf Widerruf.
  • Die für die Bestellung des Laserschutzbeauftragten erforderliche Sachkunde gilt als nachgewiesen, wenn er über

- eine geeignete Berufsausbildung oder praktische Erfahrung auf dem Gebiet der Lasertechnik und

- einschlägiges Wissen der Vorschriften, die der Tätigkeit entsprechenden Fachkenntnisse und Fähigkeiten sowie über ausreichende Kenntnisse über die erforderlichen Schutzvorkehrungen verfügt.

Die geeignete Berufsausbildung muß durch Vorlage eines entsprechenden Abschlußzeugnisses nachgewiesen werden. Die praktische Erfahrung muß durch eine Bescheinigung des früheren Arbeitgebers oder des Lehrstuhls nachgewiesen werden. Die praktische Erfahrung kann nur an Instituten erworben werden, die nach Ausstattung und Betrieb zur Vermittlung dieser Erfahrungen geeignet sind.

Um das Wissen der Vorschriften nachzuweisen hat der Laserschutzbeauftragte schriftlich zu bestätigen, daß er die jeweils gültigen Laserschutzvorschriften kennt und in der Lage ist, die Vorschriften umzusetzen. Es soll eine universitätsinterne Fortbildung der Laserschutzbeauftragten angeboten werden.

2. Verantwortung des Leiters der Universitätseinrichtung, an der Laser betrieben werden

Der Institutsleiter, der Lehrstuhlinhaber bzw. Leiter einer sonstigen Hochschuleinrichtung ist verantwortlich für die nach den Unfallverhütungsvorschriften notwendigen Maßnahmen. Hierbei wird er von dem Laserschutzbeauftragten unterstützt.

3. Beschaffung, Inbetriebnahme & Stillegung einer Lasereinrichtung der Klasse 3b & 4

Eine Lasereinrichtung der Klasse 3B und 4 ist mindestens 14 Tage vor der erstmaligen Inbetriebnahme der Zentralen Technik gemäß GUV 2.20 § 5 Abs. 1, Durchführungshinweise Abs. 1 anzuzeigen. Im Falle des Selbstbaues von Lasern sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen. Die Anmeldung hat nach Feststellung der Betriebsdaten zu erfolgen. Die endgültige Stillegung einer Lasereinrichtung ist ebenfalls anzuzeigen.

4. Aufgaben und Stellung des Laserschutzbeauftragten

Der Laserschutzbeauftragte nimmt über die Aufgaben des § 6 Abs. 2 GUV 2.20 hinaus folgende Aufgaben und Pflichten in seinem innerbetrieblichen Zuständigkeitsbereich wahr:

  • Anzeigen nach Ziff. 3 dieser Anweisung.
  • Unterstützung des Leiters der Einrichtung bei der Überprüfung, daß die Beschaffenheit der Lasereinrichtungen den Bestimmungen des Abschnittes III (Bau und Ausrüstung) GUV 2.20 entspricht.
  • Erstellung einer Betriebsanweisung, für Laser der Klasse 3b und 4, in der auch das Verhalten bei Stör- und Unfällen aufgenommen wird.
  • Unterstützung des Leiters der Einrichtung bei der Überprüfung, daß Arbeiten nicht vor der Anzeige nach § 5 Abs. 1 GUV 2.20 begonnen werden.
  • Anzeige jeder Veränderung in seiner Person oder seines innerbetrieblichen Zuständigkeitsbereich an die Zentrale Technik ohne besondere Aufforderung.
  • Aushang oder zur Einsichtnahme bereithalten der Laserschutzvorschriften.

- Der Laserschutzbeauftragte hat durch entsprechende Weiterbildung die für seine Tätigkeit notwendige Fachkunde ständig auf dem neuesten Stand zu halten.

- Alle Mitglieder der Hochschule haben den Laserschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben umfassend zu unterstützen.

5. Behördenverkehr

Sämtliche Anträge, Anzeigen sowie sonstiger Schriftverkehr und Kontakt mit Behörden ist durch die zuständige Stelle (Zentrale Technik) der Universität bzw. über diese zu führen.

6. Fortbildung

Die Universität hat dafür zu sorgen, daß die Laserschutzbeauftragten über den aktuellen Stand des Laserschutzrechtes informiert werden.

7. Unterweisung

Die Unterweisung nach § 8 Abs. 3 GUV 2.20 ist zu protokollieren und von den Teilnehmern durch Unterschrift zu bestätigen. Eine Kopie des Protokolls ist an die Zentrale Technik zu senden.

8.  Unfall

Bei Unfällen beim Umgang mit Lasereinrichtungen oder wenn Grund zu der Annahme besteht, daß durch Laserstrahlung ein Augenschaden eingetreten ist, sind die zuständigen Stellen der Universität (Zentrale Technik, Sicherheitsingenieur) unverzüglich zu benachrichtigen.

9.  Statusbericht

Die Zentrale Technik bereitet einen Statusbericht in Form des der Zentrale Technik gemeldeten Ist-Zustands dem Lehrstuhl oder einem entsprechenden Verantwortlichen vor. Dieser Jahresbericht hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten: Anzahl und Beschreibung der im Entscheidungsbereich vorhandenen Lasereinrichtungen, Anzahl und Beschreibung der Laserbereiche, Angaben über die Person der Laserschutzbeauftragten sowie über sämtliche den Laserstrahlenschutz betreffenden besonderen Ereignisse. Der Laserschutzbeauftragte hat binnen 4 Wochen nach Zustellung des Entwurfs etwaige Änderungen einzutragen und den vom verantwortlichen Betreiber der Lasereinrichtung genehmigten Bericht an die Zentrale Technik zurückzusenden.


Verantwortlich für die Redaktion: Dieter Spörl

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