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Zentrale Technik der Universität Bayreuth

Stabsstelle Arbeitssicherheit – Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin, Strahlenschutz und Biologische Sicherheit & Referat Sicherheitswesen

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Laserschutz

Laser

 
Das Wort "Laser" ist die Abkürzung für

"Light Amplification by Stimulated Emission of Radiation" (Lichtverstärkung durch stimulierte Strahlungsemission) und bezieht sich auf die Art der Strahlenerzeugung.

Unter dem Begriff Laserschutz fallen alle Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor der schädlichen Wirkung durch Laserstrahlung.


LaserklassenEinklappen

Laser und Lasereinrichtungen werden entsprechend ihrer schädlichen biologischen Wirkung in verschiedene Klassen eingeteilt. Die Klassifizierung nach DIN 60825-1 (2007) erfolgt in der Regel durch den Hersteller.

Nachfolgend sind die Laserklassen, ihre schädliche Wirkung sowie die zugehörige persönliche Schutzausrüstung zusammengefasst:

Betrieb von Laser und LasereinrichtungenEinklappen

Vor Tätigkeitsaufnahme mit Lasern sind folgende Schritte notwendig

  • Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und entsprechende Dokumentation
  • Bei Lasern der Klasse 3R, 3B und 4: Anzeige bei der Stabstelle Arbeitssicherheit mit dem entsprechenden Formblatt sowie die Bestellung eines Laserschutzbeauftragten
  • Erstellung einer Betriebsanweisung
  • Unterweisung der Beschäftigten und Studierenden, die mit Lasern arbeiten bzw. alle Personen, die Zutritt zu Laserschutzbereiche haben
Anzeige eines LasersEinklappen

Die Inbetriebnahme eines Lasers bzw. einer Lasereinrichtung der Klasse 3R, 3B oder 4 ist rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit der Stabstelle Arbeitssicherheit anzuzeigen. Bitte verwenden Sie hierzu das untenstehende Formular.

Formblatt Anzeige eines Lasers

Es ist erforderlich, die vorübergehende oder dauerhafte Stilllegung eines Lasers bzw. einer Lasereinrichtung der Stabstelle Arbeitssicherheit anzuzeigen. Gleiches gilt bei dauerhafter Änderung des Aufstellortes bzw. Änderung der Einstufung bzgl. der Laserklasse.

BetriebsanweisungEinklappen

Hinweise zur Betriebsanweisung sind unter Punkt 5 der TROS Laserstrahlung – Teil 3 zu finden. Die Stabstelle Arbeitssicherheit stellt zwei Vorlagen für Betriebsanweisungen zur Verfügung. Die allgemeine Betriebsanweisung deckt alle gängigen Klassen von Laser bzw. Lasereinrichtungen ab. In der speziellen Betriebsanweisung für einen Laser bzw. eine Lasereinrichtung können weitere Daten des Lasers angegeben werden. Die Vorlage ist zu prüfen und auf den jeweiligen Bereich, den jeweiligen Laser oder die Lasereinrichtung anzupassen Die Betriebsanweisung ist durch weitere Gefährdungsfaktoren zu ergänzen oder nichtzutreffende Faktoren sind zu streichen (insbesondere in der speziellen Betriebsanweisung). Gleiches gilt für die Schutzmaßnahmen. Hinweise zu den Gefährdungen und Schutzmaßnahmen sind in der Regel in den Bedienungsanleitungen und Herstellerdokumenten der Laser zu finden.

UnterweisungEinklappen

Beschäftigte und Studierende, die Zutritt zu Laserschutzbereiche haben bzw. die an Laser oder Lasereinrichtungen tätig werden, sind vor Beginn der Tätigkeit und anschließen in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens einmal jährlich auf Basis der Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsanweisung zu unterweisen. Die Unterweisung muss in verständlicher Form und Sprache durchgeführt werden. Die Unterweisung einschließlich der Inhalte sind zu dokumentieren. 

Eine Kopie der Unterweisung ist immer an das Referat ZT/A7 (si@uni-bayreuth.de) zu senden.

Nachfolgend stellen wir für die Dokumentation der Unterweisung ein entsprechendes Protokoll zur Verfügung. Das Protokoll ist zu prüfen und an den jeweiligen Bereich bzw. Anwendung anzupassen.

Die Unterweisung muss nach § 8 OStrV folgende Mindestinhalte haben:

  • die mit der Tätigkeit verbundenen Gefährdungen,
  • die durchgeführten Maßnahmen zur Beseitigung oder zur Minimierung der Gefährdung unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbedingungen
  • die Expositionsgrenzwerte und ihre Bedeutung
  • die Ergebnisse der Expositionsermittlung zusammen mit der Erläuterung ihrer Bedeutung und der Bewertung der damit verbundenen möglichen Gefährdungen und gesundheitlichen Folgen
  • die Beschreibung sicherer Arbeitsverfahren zur Minimierung der Gefährdung auf Grund der Exposition durch künstliche optische Strahlung

Sobald bei Tätigkeiten am Arbeitsplatz die Grenzwerte nach §6 (OStrV) für künstliche optische Strahlung überschritten werden können, muss der Verantwortliche sicherstellen, dass die betroffenen Beschäftigten arbeitsmedizinisch beraten werden. Dies kann ebenfalls im Rahmen der Unterweisung erfolgen. Die Beschäftigten sind dabei auch über den Zweck der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu informieren und darüber, unter welchen Voraussetzungen sie Anspruch auf diese haben (§8 OStrV).

LaserschutzbeauftragteEinklappen

Ein Laserschutzbeauftragter wird benötigt, wenn Laser oder Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B oder 4 betrieben werden. Dies kann auch bei gekapselten Systemen wie Laser-Scanning-Mikroskopen der Fall sei. In der Regel finden Sie Informationen in der Betriebsanleitung des Herstellers. Die Bestellung von Laserschutzbeauftragten erfolgt durch die Stabstelle Arbeitssicherheit und hat vor Aufnahme des Betriebes zu erfolgen.

Der Laserschutzbeauftragte muss eine abgeschlossene technisch-naturwissenschaftliche Berufsausbildung haben oder über mindestens zwei Jahre Berufserfahrung verfügen. Zusätzlich muss der Laserschutzbeauftragte über die für seine Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Die fachliche Qualifikation ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang (zertifizierter Kurs mit anschließender Prüfung) nachzuweisen. Die fachliche Qualifikation ist durch Weiterbildung auf dem aktuellen Stand zu halten. Dies erfolgt in der Regel durch eine eintägige Weiterbildung in einem Zeitraum von 5 Jahren (TROS Laserstrahlung Teil: Allgemeines, Punkt  5.1).

Anbieter von Laserschutzkursen

Aufgaben des LaserschutzbeauftragtenEinklappen

Gemäß §5 OStrV ist es die Aufgabe eines Laserschutzbeauftragten den Arbeitgeber (i.R. Lehrstuhlinhaber, Leiter der Einrichtung) bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und der notwendigen Schutzmaßnahmen sowie bei der Überwachung des sicheren Betriebs von Lasern zu unterstützen.

Die Verantwortung für die Durchführung und Prüfung der Gefährdungsbeurteilung sowie die Festlegung und Durchführung der erforderlichen Schutzmaßnahmen verbleibt beim Verantwortlichen, sprich Lehrstuhlinhaber bzw. Leiter der Einrichtung.

Allgemeine Aufgaben eines Laserschutzbeauftragten sind:

  • die Beratung und Unterstützung der verantwortlichen Personen in Fragen des Laserschutzes, bei der Beschaffung und Anwendung von Lasereinrichtungen sowie der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen
  • die Abgrenzung und Kennzeichnung der Laserbereiche
  • die Auswahl und Beratung zur geeigneten persönlichen Schutzausrüstung für die jeweilige Anwendung
  • die Überwachung der Einhaltung der Schutzmaßnahmen in Verbindung mit den Sicherheitsmaßnahmen sowie die ordnungsgemäße Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung der dort tätigen Beschäftigten
  • die Mitteilung und Untersuchung von Unfällen in Zusammenarbeit mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Aufsichtsbehörden
Rechtliche GrundlagenEinklappen
Weiterführende InformationenEinklappen

Verantwortlich für die Redaktion: Dieter Spörl

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