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Zentrale Technik der Universität Bayreuth

Stabsstelle Arbeitssicherheit – Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin, Strahlenschutz und Biologische Sicherheit & Referat Sicherheitswesen

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Biologische Sicherheit

Biostoffe werden in der Biostoffverordnung (BioStoffV) definiert als Mikroorganismen, Zellkulturen und Endoparasiten, einschließlich ihrer genetisch veränderten Formen und Transmissibler Spongiformer Enzephalopathie (TSE) assoziierte Agenzien, die den Menschen gefährden können. Den Biostoffen gleichgestellt sind Ektoparasiten (falls sie eigenständige Krankheiten auslösen können) und technisch hergestellte biologische Einheiten. 

Hier können Sie sich über gesetzliche Bestimmungen und interne Regelungen bei allen Belangen der Biologischen Sicherheit, einschließlich der Verfahren gemäß Biostoffverordnung, Gentechnikgesetz und Infektionsschutzgesetz informieren.

Nachfolgend finden Sie allgemeine Informationen zu Biologischen Arbeitstoffen

Biologische ArbeitsstoffeEinklappen

Grundsätzlich wird beim Umgang mit Biologischen Arbeitsstoffen unterschieden zwischen gezielter und nicht gezielter Tätigkeit:

  • Gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn der biologische Arbeitsstoff mindestens der Spezies nach bekannt ist, die Tätigkeiten auf einen oder mehrere biologische Arbeitsstoffe unmittelbar ausgerichtet sind und die Exposition der Beschäftigten im Normalbetrieb hinreichend bekannt oder abschätzbar ist, z.B. bei der Vermehrung und Charakterisierung von Organismen in Laboratorien.
  • Nicht gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn mindestens eine der obigen Bedingungen nicht zutrifft, z.B. bei Gärtnerarbeiten, Kühlschmierstoffe in Werkstätten, Umgang mit Patientenproben unbekannter Herkunft.

Die BioStoffV teilt die Biostoffe entsprechend ihres Gefährdungspotentials in vier Risikogruppen (RG) ein, dabei stehen die humanpathogenen Eigenschaften im Vordergrund.
Bei der Beurteilung der gesundheitsgefährdenden Eigenschaften von Biostoffen sind das Infektionsrisiko, mögliche sensibilisierende oder toxische Wirkungen und sonstige die Gesundheit schädigende Wirkungen zu bewerten. Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) stellt Technische Regeln zur Einstufung von Biostoffen zur Verfügung (TRBA 450-466).

BiostoffverzeichnisEinklappen

Auf das Verzeichnis nach Absatz 2 kann verzichtet werden, wenn ausschließlich Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkungen durchgeführt werden.

Gemäß § 7 Absatz 2 BioStoffV gilt, dass als Bestandteil der Dokumentation ein Verzeichnis der verwendeten oder auftretenden Biostoffe zu erstellen (Biostoffverzeichnis), soweit diese bekannt sind. Das Verzeichnis muss Angaben zur Einstufung der Biostoffe in eine Risikogruppe nach § 3 und zu ihren sensibilisierenden und toxischen Wirkungen beinhalten. Die Angaben müssen allen betroffenen Beschäftigten und ihren Vertretungen zugänglich sein.

Gesetzliche Grundlagen Einklappen
DesinfektionEinklappen

Desinfektion ist die gezielte Behandlung von Materialien, Gegenständen oder Oberflächen mit physikalischen bzw. chemischen Verfahren, um zu bewirken, dass von ihnen keine Infektionsgefahr mehr ausgeht.

GefährdungsbeurteilungEinklappen

In einer Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG sind alle Arten von Gefährdungen zu berücksichtigen. Hierzu zählen auch solche, die im Zusammenhang mit Biostoffen nach §§ 4 bis 7 BioStoffV stehen.

Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung muss nach BioStoffV gemäß § 4 fachkundig erfolgen.

GESTIS BiostoffdatenbankEinklappen

Die GESTIS-Biostoffdatenbank enthält Informationen für sichere Tätigkeiten mit Biostoffen am Arbeitsplatz, wie z. B. die erforderlichen technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen bei "gezielten" Tätigkeiten in Laboratorien, in der Biotechnologie und der Versuchstierhaltung. Darüber hinaus wird über wichtige Eigenschaften der einzelnen Biostoffe informiert, z. B. Vorkommen und krankheitserregende Eigenschaften. Es sind Angaben zu rund 19500 Biostoffen enthalten. Informationen zu Tätigkeiten in anderen Branchen, bei denen möglicherweise Biostoffe auftreten (meistens sogenannte "nicht gezielte" Tätigkeiten, z. B. Abfall- oder Abwasserwirtschaft), können besonderen Tätigkeitsdatenblättern entnommen werden.

GESTIS Biostoffdatenbank

UnterweisungEinklappen

Gemäß § 14 Absatz 2 Biostoffverordnugn hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Beschäftigten auf der Grundlage der jeweils aktuellen Betriebsanweisung über alle auftretenden Gefährdungen und erforderlichen Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden.

  • Die Unterweisung ist so durchzuführen, dass bei den Beschäftigten ein Sicherheitsbewusstsein geschaffen wird.
  • Die Beschäftigten sind auch über die Voraussetzungen zu informieren, unter denen sie Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge haben. Im Rahmen der Unterweisung ist auch eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung durchzuführen mit Hinweisen zu besonderen Gefährdungen zum Beispiel bei verminderter Immunabwehr. Soweit erforderlich ist bei der Beratung die Ärztin oder der Arzt nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zu beteiligen.

Die Unterweisung ist zu dokumentieren.
Unterweisungsvorlage

Nachfolgend finden Sie vertiefte Informationen zu:

      

Kontakt

Dipl.-Ing. (FH) Susanne Schäfer
Büro: Zentrale Technik, Raum 2.05
Telefon: 0921/55-2102
E-Mail: susanne.schaefer@uni-bayreuth.de


Verantwortlich für die Redaktion: Claudia Zehring

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