Pathogene Organismen

Ein pathogener Organismus (Krankheitserreger) ist ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann.
GRUNDLAGEN
- Gesetzliche GrundlagenEinklappen
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- Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) trat am 01.01.2001 in Kraft und stellte das System der meldepflichtigen Krankheiten in Deutschland auf eine neue Basis. Das IfSG regelt, welche Krankheiten bei Verdacht, Erkrankung oder Tod und welche labordiagnostischen Nachweise von Erregern meldepflichtig sind. Weiterhin legt das Gesetz fest, welche Angaben von den Meldepflichtigen gemacht werden und welche dieser Angaben vom Gesundheitsamt weiter übermittelt werden. Zusätzlich werden die Meldewege dargestellt, Muster der Meldebögen und Informationen über Belehrungen sind abrufbar. Mit der Einführung des IfSG wurden in Deutschland Falldefinitionen zur routinemäßigen Übermittlung der meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten eingeführt.
- Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- ErregerartenEinklappen
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- Viren
Viren sind infektiöse Partikel, die aus Nukleinsäuren (DNA oder RNA) und Proteinen bestehen. Einige Viren besitzen eine Virushülle. In den Nukleinsäuren ist die genetische Information für das Vermehrungs-Programm der Viren enthalten. Viren haben keinen eigenen Stoffwechselapparat. Sie sind für die Vermehrung auf Wirtszellen angewiesen, deren Strukturen sie nutzen, um ihre Virusbestandteile zu produzieren. Deshalb sind sie auch keine Lebewesen. Außerhalb von Zellen werden Viren als Virionen bezeichnet. Virionen sind meist deutlich kleiner als Bakterien. - Bakterien
Bakterien sind um ein Vielfaches größer als Viren. Die Größe der Bakterien liegt im Mikrometerbereich, wobei es hier große Unterschiede gibt. Die meisten Bakterien liegen im Bereich von 1 bis 5 Mikrometer (µm). Sie zeigen unter dem Mikroskop allerhand unterschiedliche Formen, von Kugel-Gebilden über verzweigte Fäden oder Stäbchen bis zu zylinderförmigen Gebilden. Bakterien sind einzellige Lebewesen, die sich selbst versorgen. In ihrer Zelle produzieren sie, was sie zum Leben brauchen. Sie haben ihr eigenes Erbgut und einen eigenen Stoffwechsel. - Pilze
Diese Organismen sind vielseitig. Sie kommen als Steinpilz im Wald vor, als Trüffeln unter der Erde, aber auch als Hautpilz auf unserer Körperoberfläche. Dort besiedeln sie uns unsichtbar. - Parasiten
Parasiten wie Kopfläuse, Bandwürmer oder Flöhe sind Schmarotzer. Sie leben zum Beispiel von unserem Blut. Wir ernähren sie, wir beherbergen und transportieren sie. Doch die ungebetenen Gäste sind nicht nur lästig, manche können auch Krankheiten übertragen.
- Viren
- ÜbertragungswegeEinklappen
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- Tröpfcheninfektion
Bei der Tröpfcheninfektion gelangen Krankheitserreger, die im Rachenraum oder im Atmungstrakt siedeln, beim Niesen, Husten, Sprechen durch winzige Speichel-Tröpfchen an die Luft und werden anschließend von einem anderen Menschen eingeatmet bzw. direkt über die Schleimhäute der oberen Luftwege aufgenommen. - Kontaktinfektion
Bei der Kontaktinfektion (manchmal auch als Schmierinfektion bezeichnet) werden Erreger über eine Kette von Berührungen weiter gereicht, von Mensch zu Mensch und über Gegenstände. - Lebensmittelinfektion
Einige Erreger, darunter sowohl Bakterien wie auch Viren, können an Lebensmitteln haften. Vor allem Bakterien wie Salmonellen können sich zudem auch in Lebensmitteln wie rohen Eiern, Rohwurstsorten oder nicht durchgegartem Fleisch rasch vermehren. Man sieht den betroffenen Lebensmitteln nicht immer an, dass sie mit Erregern befallen sind: die Keime kann man weder schmecken oder riechen.
Zusätzlich gibt es Bakterien, die Giftstoffe – so genannte Toxine – in befallenen Lebensmitteln bilden. Die Aufnahme diese Giftstoffe macht den Menschen krank, man spricht dann zumeist von einer Lebensmittelvergiftung. Diese äußert sich mit Erbrechen oder Durchfall bereits wenige Stunden nach der Nahrungsaufnahme. Denn die Giftstoffe sind in ausreichender Menge im Lebensmittel vorhanden, um die Funktion des Verdauungstraktes zu beeinträchtigen. Sie müssen sich nicht – wie viele Bakterien oder Viren – zuvor noch im Körper vermehren. - Infektionen über Wasser
Zum einen können Erreger mit dem Trinkwasser in den menschlichen Körper gelangen. Auch beim Baden in verunreinigten Gewässern oder bei Genuss von nicht aufbereitetem Wasser aus Brunnenanlagen können Krankheitserreger übertragen werden. Im Schwimmbad besteht zudem die Gefahr einer Infektion durch Erreger im feinen Sprühnebel von Wasserrutschen und Wasserfällen, der eingeatmet wird. Generell sind sprühende Wasserquellen ein möglicher Ort der Übertragung von bestimmten Erregern, so auch Duschen und Autowaschanlagen. - Infektionen über Zecken und Mücken (Vektorübertragung)
Zecken, Stechmücken und andere sogenannte Vektoren können verschiedene Krankheitserreger auf den Menschen übertragen. Zu den vektorübertragenen Infektionen zählen beispielsweise Borreliose, FSME, West-Nil-Fieber und Dengue-Fieber.
- Tröpfcheninfektion
- Robert-Koch-InstitutEinklappen
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Das Robert Koch-Institut ist das nationale Public-Health-Institut für Deutschland. Mit Public Health wird die Gesundheit der Bevölkerung bezeichnet. Die wichtigsten Arbeitsbereiche des Robert Koch-Instituts sind die Bekämpfung von Infektionskrankheiten und die Analyse langfristiger gesundheitlicher Trends in der Bevölkerung. Im Hinblick auf das Erkennen neuer gesundheitlicher Risiken nimmt das RKI eine "Antennenfunktion" im Sinne eines Frühwarnsystems wahr.
ERLAUBNISPFLICHT NACH § 44 IfSG
Wer Krankheitserreger in die Bundesrepublik Deutschland verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Sie wird personenbezogen ausgestellt.
- AllgemeinesEinklappen
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Wer Krankheitserreger in den Geltungsbereich des IfSG verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Um Arbeiten mit Krankheitserregern handelt es sich nicht nur dann, wenn Krankheitserreger bewusst zur Vermehrung gebracht werden, sondern auch, wenn Lebensmittel lediglich auf die Abwesenheit von Krankheitserregern untersucht werden und dabei die Möglichkeit besteht, dass potentiell vorhandene Krankheitserreger vermehrt werden (z. B. labordiagnostische Auswertung von PCR-Tests).Eine Tätigkeit mit nicht vermehrungsfähigen, insbesondere abgetöteten Krankheitserregern unterliegt nicht der Erlaubnispflicht. Gleiches gilt für Tätigkeiten mit Untersuchungsmaterial, das zwar (möglicherweise) Krankheitserreger enthält, diese dabei aber nicht vermehrt werden.
Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer unter Aufsicht desjenigen tätig ist, der eine Erlaubnis besitzt oder ausnahmsweise keiner Erlaubnis bedarf.
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für bestimmte Personenkreise bzw. bestimmte Tätigkeiten sind in § 45 IfSG aufgeführt.
- VoraussetzungEinklappen
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Die Erlaubnis ist personenbezogen. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller
- die erforderliche Sachkenntnis besitzt und
- sich nicht als unzuverlässig für die Tätigkeiten erwiesen hat, für deren Ausübung die Erlaubnis beantragt wird.
Die erforderliche Sachkenntnis wird grundsätzlich nachgewiesen durch
- den Abschluss eines Studiums der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin, der Pharmazie oder den Abschluss eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten und
- durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person, die im Besitz der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern ist.
Auch eine andere, mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie oder Virologie wird als Nachweis der Sachkenntnis anerkannt, wenn Sie dabei eine gleichwertige Sachkenntnis erworben haben.
Sofern keine Versagensgründe § 47 Abs.1 IfSG und § 48 IfSG auftreten, behält diese Erlaubnis eine lebenslange und bundesweite Gültigkeit.
Erforderliche Unterlagen:
- Führungszeugnis als Zuverlässigkeitsnachweis
- Sachkundenachweis durch Vorlage beglaubigter Kopien Ihrer Ausbildungsnachweise und Bescheinigung über die mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht
- Weitere InformationenEinklappen
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- Verfahrensablauf
Die Beantragung der Erlaubnis erfolgt über das Online-Verfahren bei der für den Betriebssitz zuständigen Regierung. Sollten Sie alternativ einen papiergebundenen Antrag stellen wollen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Regierung. - Besondere Hinweise
Neben der Erlaubnis ist zudem auch eine Anzeige erforderlich: Wer Tätigkeiten mit Krankheitserregern erstmalig aufnehmen will, hat dies der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies erfolgt über die Hochschulleitung. - Fristen
Sie benötigen die Erlaubnis durch die Behörde frühzeitig, damit Sie die Aufnahme der Tätigkeit mindestens 30 Tage vor dem geplanten Termin anzeigen können.
- Verfahrensablauf
ANZEIGEPFLICHT NACH § 49 IfSG
ACHTUNG - DIE ANZEIGE ERFOLGT AUSSCHLIEßLICH ÜBER DIE HOCHSCHULLEITUNG !!
Wer erstmalig Krankheitserreger in die Bundesrepublik Deutschland verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, muss dies anzeigen.
- AllgemeinesEinklappen
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Wer Tätigkeiten mit Krankheitserregern erstmalig aufnehmen will, hat dies der zuständigen Regierung mindestens 30 Tage vor Aufnahme anzuzeigen.
Eine Tätigkeit mit Krankheitserregern ist die Verbringung von Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in die Bundesrepublik Deutschland, die Ausführung, Aufbewahrung, Abgabe oder das Arbeiten mit ihnen.
- VoraussetzungEinklappen
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Die Anzeige muss enthalten:
- eine beglaubigte Abschrift der Erlaubnis (soweit die Erlaubnis nicht von der Regierung ausgestellt wurde, gegenüber der diese Anzeige erfolgt) oder Angaben zur Erlaubnisfreiheit,
- Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen,
- Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen.
Soweit die Angaben in einem anderen durch Bundesrecht geregelten Verfahren bereits gemacht wurden, kann auf die dort vorgelegten Unterlagen Bezug genommen werden.
- Erforderliche UnterlagenEinklappen
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- Lageskizze der Räume
- Beglaubigte Kopie der Erlaubnis (sofern die Erlaubnis nicht bei dieser Regierung ausgestellt wurde) oder Angaben zur Erlaubnisfreiheit
- Weitere InformationenEinklappen
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- Verfahrensablauf
Die Anzeige erfolgt über das Online-Verfahren bei der für den Betriebssitz zuständigen Regierung. Sollten Sie die Anzeige papiergebunden übermitteln wollen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Regierung. - Besondere Hinweise
Jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen sowie von Art und Umfang der Tätigkeit ist ebenfalls unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Anzuzeigen ist zudem auch die Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit. - Fristen
Die Aufnahme der Tätigkeiten muss 30 Tage VOR dem geplanten Termin angezeigt werden.
- Verfahrensablauf
KONTAKT
Dipl.-Ing. (FH) Susanne Schäfer
Büro: Zentrale Technik, Raum 2.05
Telefon: 0921/55-2102
E-Mail: susanne.schaefer@uni-bayreuth.de