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Zentrale Technik der Universität Bayreuth

Stabsstelle Arbeitssicherheit – Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin, Strahlenschutz und Biologische Sicherheit & Referat Sicherheitswesen

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Umgang mit Gefahrstoffen

GHS Symbole







DIESE SEITE BEFINDET SICH IM AUFBAU

Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften – Gefahrstoffe – gibt es in vielen Bereichen der Forschung und Lehre an der Universität. Wichtigste Voraussetzung für gefahrlose Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist die Kenntnis ihrer Eigenschaften und, daraus abgeleitet, die richtige Wahl der Schutzmaßnahmen.

Diese Seite hat zum Ziel, Gesundheitsschäden bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu vermeiden. Dazu zeigt es, wie Gefahrstoffe gekennzeichnet sind, eingestuft werden und erklärt auch die Substitution, Gefahrstoffverzeichnis, Sicherheitsdatenblatt und Betriebsanweisung.

Rechtliche GrundlagenEinklappen
BegriffsbestimmungenEinklappen

Arbeitsplatzgrenzwert

Der Arbeitsplatzgrenzwert ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffs in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bis zu welcher Konzentration eines Stoffs akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Beschäftigten im Allgemeinen nicht zu erwarten sind. (TRGS 900)

Biologischer Grenzwert

Der biologische Grenzwert ist der Grenzwert für die toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete Konzentration eines Stoffs, seines Metaboliten oder eines Beanspruchungsindikators im entsprechenden biologischen Material. Er gibt an, bis zu welcher Konzentration die Gesundheit von Beschäftigten im Allgemeinen nicht beeinträchtigt wird.

CAS-Nummer

CAS-Nummern sind vom Chemical Abstract Service vergebene Nummern zur Identifizierung chemischer Stoffe.

EG-Nummer

EG-Nummern bestehen aus 7 Ziffern (Format xxx-xxx-x) und dienen der Identifikation von Stoffen des EG-Verzeichnis. Listennummern haben keine rechtliche Relevanz und dienen nur als technische Identifikatoren zur Verwaltung von Einreichungen innerhalb der ECHA.

EINECS

EINECS (European Inventory of Existing Chemical Substances) ist das europäische Altstoffverzeichnis mit über 100 000 Stoffeintragungen. Dieses Verzeichnis enthält die endgültige Liste aller Stoffe, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie sich am 18. September 1981 in der Europäischen Gemeinschaft im Verkehr befanden. Es wurde am 15. Juni 1990 im EG-Amtsblatt veröffentlicht und enthält 82 000 definierte Stoffe und 18 000 Stoffe mit unbekannter oder veränderlicher Zusammensetzung. EINECS ist ein geschlossenes Verzeichnis, d. h., dass das Verzeichnis nicht ergänzt wird. Im EINECS aufgeführte Stoffe unterliegen nicht dem Anmeldeverfahren des Chemikaliengesetzes für neue Stoffe.
Bei gefährlichen Stoffen, die im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS, ABl. C 146A, 15.6.1990), vermerkt sind, werden auch die EINECS-Nummern angegeben. Diese Nummer ist siebenstellig vom Typ 2XX-XXX-X oder 3XX-XXXx und beginnt mit 200-001-8.

Einstufung

Einstufung ist die Bewertung eines Stoffes oder Gemisches nach den in Anhang I der CLP-Verordnung dargelegten Kriterien und die daraus resultierende Zuordnung zu einer oder mehreren Gefahrenklassen und -kategorien oder Differenzierungen. Zur Dokumentation der Einstufung gehören Gefahrenklasse(n), Gefahrenkategorie(n) und Gefahrenhinweis(e) (z. B. Skin Corr. 1; H314). EU-weit harmonisierte Einstufungen enthält Anhang VI der CLP-Verordnung. Eine Einstufung von Stoffen als krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch erfolgt auch in der TRGS 905.
Der Begriff Einstufung wird auch in anderen Zusammenhängen und Rechtsbereichen verwendet, z. B.:

  • Einstufung von Mikroorganismen in Risikogruppen nach § 3 BioStoffV (§ 4 Absatz 6 GefStoffV),
  • Einstufung von Abfällen gemäß Abfallverzeichnisverordnung durch Zuordnung zu einer Abfallart mit einer Abfallschlüsselnummer.

Explosionsgrenzen

Explosionsgrenzen sind Grenzen des Explosionsbereiches. Die untere Explosionsgrenze (UEG) bzw. die obere Explosionsgrenze (OEG) sind die untere bzw. obere Konzentrationsgrenze (Stoffmengenanteil) eines brennbaren Stoffes in einem Gemisch von Gasen, Dämpfen, Nebeln und/oder Stäuben mit Luft (oder einem anderen Oxidationsmittel), in dem sich nach dem Zünden eine von der Zündquelle unabhängige Flamme gerade nicht mehr selbstständig fortpflanzen kann. Die Explosionsgrenzen selbst gehören nicht zum Explosionsbereich.

Exposition gegenüber Gefahrstoffen

Aufgrund der Hauptaufnahmewege (inhalativ und dermal) unterscheidet man:

  • Inhalative Exposition ist das Vorhandensein eines Gefahrstoffes in der Luft im Atembereich des Beschäftigten. Sie wird beschrieben durch die Angabe von Konzentration und zugehörigem zeitlichen Bezug (Dauer der Exposition). Eine gegebenenfalls vorliegende Verunreinigung der Umgebungsluft („Hintergrundkonzentration“) ist nicht im Fokus der GefStoffV.
  • Eine dermale Exposition liegt vor, wenn Hautkontakt gegenüber hautgefährdenden, hautresorptiven oder hautsensibilisierenden Gefahrstoffen besteht. Sie wird beschrieben durch die Menge und Konzentration des Stoffes auf der Haut, Lage und Ausdehnung der benetzten Fläche, sowie Dauer und Häufigkeit des Hautkontaktes.
  • Luftgetragene Gefahrstoffe können in Einzelfällen auch relevant über die Haut aufgenommen werden und damit einen Beitrag zur dermalen Exposition leisten.

Im Gegensatz dazu ist eine Aufnahme von Gefahrstoffen über den Verdauungstrakt („orale Exposition“) nur indirekt im Anwendungsbereich der GefStoffV. Es handelt sich dabei um die Folge von Verschleppungen oder Kontaminationen, insbesondere an den Händen mit anschließendem Hand-Mund-Kontakt (z. B. Blei).
Eine bloße Exposition gegenüber einem Gefahrstoff ist nicht gleichzusetzten mit einer Gefährdung eines Beschäftigten. Eine Exposition gegenüber einem Gefahrstoff gemäß GefStoffV muss aber bei Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV berücksichtigt werden.

Fachkundig

Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen.

Gefahrstoff

(1) Gefahrstoffe im Sinne dieser Verordnung sind
1. gefährliche Stoffe und Gemische nach § 3,
2. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,
3. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach Nummer 1 oder   Nummer 2 entstehen oder freigesetzt werden,
4. Stoffe und Gemische, die die Kriterien nach den Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen, aber auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können,
5. alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist.
Stoff
chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können.
Gemisch
Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen
Erzeugnis
Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt

Gefahrstoffverzeichnis

Das Gefahrstoffverzeichnis ist eine Auflistung der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe mit Verweis auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter.

Hautkontakt

Hautkontakt ist der direkte Kontakt der Haut mit Flüssigkeiten, Pasten, Feststoffen, einschließlich der Benetzung der Haut mit Spritzern oder über den Kontakt mit kontaminierter Arbeitskleidung, persönlicher Schutzausrüstung oder kontaminierten Arbeitsflächen sowie Arbeitsmitteln. Zum Hautkontakt zählt auch der Kontakt zu luftgetragenen Stoffen (Aerosole, Gase und Dämpfe) mit der Haut.

Hersteller

Ein Hersteller ist eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die einen Stoff, eine Zubereitung oder ein Erzeugnis herstellt oder gewinnt (§ 3 Nummer 7 ChemG).

Inverkehrbringen

Inverkehrbringen ist die Bereitstellung für Dritte, so z. B. das Anbieten zum Erwerb, die Abgabe an Anwender und Verbraucher. Im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG ist auch die Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft als Inverkehrbringen zu betrachten (§ 3 Nummer 9 ChemG).

Kennzeichnung

Unter der Kennzeichnung von Stoffen oder Gemischen wird die Visualisierung der aus der Einstufung resultierenden Gefahrenklassen und -kategorien nach CLP-Verordnung zur Gefahrenkommunikation verstanden. Zu den Kennzeichnungselementen zählen insbesondere Gefahrenpiktogramm, Signalwort, Gefahrenhinweise (H-Sätze), Sicherheitshinweise (P-Sätze) sowie ggf. ergänzende Informationen (z. B. EUH-Sätze). Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist unter bestimmten Voraussetzungen eine vereinfachte Kennzeichnung möglich (TRGS 201).
Der Begriff Kennzeichnung wird auch in anderen Zusammenhängen und Rechtsbereichen verwendet, z. B.:

  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Arbeitsstätten nach ASR A1.3,
  • Kennzeichnung von Rohrleitungen (TRGS 201 Abschnitt 4.5.3),
  • Kennzeichnung nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter, z. B. Kennzeichnung von Versandstücken mit Gefahrenzettel und UN-Nummer.

Lagern

Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an Andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht binnen 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 2 Absatz 6 GefStoffV).
Es schließt auch das Bereithalten von Gefahrstoffen in größeren Mengen als für den Produktions- und Arbeitsgang angemessen ein; von einer angemessenen Menge kann ausgegangen werden, wenn der Tages-/Schichtbedarf nicht überschritten wird oder wenn er nur überschritten wird, weil die nächstgrößere handelsübliche Gebindegröße verwendet wird.

Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Persönliche Schutzausrüstung ist jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete und mit der persönlichen Schutzausrüstung verbundene Zusatzausrüstung (PSA-Benutzungsverordnung).

Physikalisch-Chemische Einwirkung

Physikalisch-chemische Einwirkungen sind

  • unmittelbare Wirkungen der physikalisch-chemischen Eigenschaften von Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, z. B. Erfrierungen, Verätzungen sowie
  • durch Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse aufgrund ihrer physikalisch-chemischen Eigenschaften (z. B. Brennbarkeit) oder chemischen Eigenschaften (z. B. Instabilität) hervorgerufene Ereignisse mit vorrangig physikalisch-chemischer Wirkung, z. B. Brände, Explosionen.

Sachkundig

Sachkundig ist, wer seine bestehende Fachkunde durch Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang erweitert hat. In Abhängigkeit vom Aufgabengebiet kann es zum Erwerb der Sachkunde auch erforderlich sein, den Lehrgang mit einer erfolgreichen Prüfung abzuschließen. Sachkundig ist ferner, wer über eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte oder in dieser Verordnung als gleichwertig bestimmte Qualifikation verfügt.

Stand der Technik

Der Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrich-
tungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Arbeitsplatzhygiene.

Staub

Staub ist eine disperse Verteilung fester Stoffe in der Luft. Stäube entstehen z. B. durch mechanische Prozesse, Aufwirbelung von verschüttetem Material oder chemische Prozesse (z. B. Rauche).

Stoffe

Stoffe sind chemische Elemente oder chemische Verbindungen, wie sie natürlich vorkommen oder hergestellt werden, einschließlich der zur Wahrung der Stabilität notwendigen Hilfsstoffe und der durch das Herstellungsverfahren bedingten Verunreinigungen, mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können (§ 3 Nummer 1 ChemG - AGS 2/2021: siehe da).

Substitution

Substitution bezeichnet den Ersatz eines Gefahrstoffes oder eines Verfahrens durch einen Stoff, ein Gemisch, ein Erzeugnis oder ein Verfahren, der zu einer insgesamt geringeren Gefährdung für die Beschäftigten (Substitutionslösung) führt.

Tätigkeit

Eine Tätigkeit ist jede Arbeit mit Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen, einschließlich Herstellung, Mischung, Ge- und Verbrauch, Lagerung, Aufbewahrung, Be- und Verarbeitung, Ab- und Umfüllung, Entfernung, Entsorgung und Vernichtung. Zu den Tätigkeiten zählen auch das innerbetriebliche Befördern sowie Bedien- und Überwachungsarbeiten.

Verwenden

Unter dem Begriff Verwenden wird das Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Entfernen, Vernichten und das innerbetriebliche Befördern zusammengefasst (§ 3 Nummer 10 ChemG).
Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen. Hierzu gehören insbesondere das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen (§ 2 Absatz 2 BetrSichV).

GefahrenklassenEinklappen

Physikalische Gefahren

  • Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff
    Zur Klasse der explosiven Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff gehören
    a) explosive Stoffe und Gemische,
    b) Erzeugnisse mit Explosivstoff, ausgenommen Vorrichtungen, die explosive Stoffe oder Gemische in solcher Menge oder von solcher Art enthalten, dass ihre unbeabsichtigte oder zufällige Entzündung oder Zündung außerhalb der Vorrichtung keine Wirkung durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke, Feuer, Rauch, Wärme oder starken Schall entfaltet, und
    c) Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die nicht unter den voran gegangenen Buchstaben a und b genannt sind, jedoch hergestellt werden, um eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen.
  • Entzündbare Gase
    Entzündbares Gas: Gas oder Gasgemisch, das in Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa einen Explosionsbereich hat.
    Selbstentzündliches (pyrophores) Gas: ein entzündbares Gas, das dazu neigt, sich in Luft bei einer Temperatur von 54 °C oder weniger spontan zu entzünden
  • Entzündbare Aerosole
    Aerosole, d. h. Aerosolpackungen: alle nicht nachfüllbaren Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschließlich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver, die mit einer Entnahmevorrichtung versehen sind, die es ermöglicht, ihren Inhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem oder gasförmigem Zustand austreten zu lassen.
  • Gase unter DruckGase unter Druck: Gase, die in einem Behältnis unter einem Druck von 200 kPa (Überdruck) oder mehr enthalten sind oder die verflüssigt oder verflüssigt und tiefgekühlt sind.
    Dazu gehören verdichtete, verflüssigte, gelöste und tiefgekühlt verflüssigte Gase.
  • Entzündbare Flüssigkeiten
    Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von maximal 60 °C.
    Kategorie 1: Flammpunkt < 23 °C und Siedebeginn ≤ 35 °C
    Kategorie 2: Flammpunkt < 23 °C und Siedebeginn > 35 °C
    Kategorie 3: Flammpunkt ≥ 23 °C und ≤ 60 °C
  • Entzündbare Feststoffe
    Entzündbarer Feststoff: Feststoff, der leicht brennbar ist oder durch Reibung Brand verursachen oder fördern kann.
    Leicht brennbare Feststoffe: pulverförmige, körnige oder pastöse Stoffe oder Gemische, die gefährlich sind, wenn sie durch kurzen Kontakt mit einer Zündquelle wie einem brennenden Streichholz leicht entzündet werden können und die Flammen sich rasch ausbreiten.
  • Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische
    Thermisch instabile, flüssige oder feste Stoffe oder Gemische, die sich auch ohne Beteiligung von Sauerstoff (Luft) stark exotherm zersetzen können
  • Pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe
    Stoffe oder Gemische, die schon in kleinen Mengen dazu neigen, sich in Berührung mit Luft innerhalb von fünf Minuten zu entzünden.
  • Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische
    Flüssige oder feste Stoffe oder Gemische, die keine pyrophoren Flüssigkeiten oder Feststoffe sind und die dazu neigen, sich in Berührung mit Luft ohne Energiezufuhr selbst zu erhitzen; derartige Stoffe oder Gemische unterscheiden sich von pyrophoren Flüssigkeiten oder Feststoffen darin, dass sie sich nur in großen Mengen (mehrere Kilogramm) und nach einem längeren Zeitraum (Stunden oder Tage) entzünden.
  • Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
    Feste oder flüssige Stoffe oder Gemische, die dazu neigen, sich durch Reaktion mit Wasser spontan zu entzünden oder in gefährlichen Mengen entzündbare Gase zu entwickeln.
  • Oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe
    Stoffe oder Gemische, die, obwohl selbst nicht notwendigerweise brennbar, im Allgemeinen durch die Abgabe von Sauerstoff einen Brand anderer Materialien verursachen oder unterstützen können.
  • Organische Peroxide
    Flüssige oder feste organische Stoffe, die die bivalente Struktur -O-O- enthalten und als Wasserstoffperoxid-Derivate gelten können, bei denen eines der Wasserstoffatome oder beide durch organische Radikale ersetzt wurden. Der Begriff organische Peroxide umfasst auch Gemische (Formulierungen) mit mindestens einem organischen Peroxid. Organische Peroxide sind thermisch instabile Stoffe oder Gemische, die einer selbstbeschleunigenden exothermen Zersetzung unterliegen können.
  • Korrosiv gegenüber Metallen
    Stoffe oder Gemische, die auf Metalle chemisch einwirken und sie beschädigen oder sogar zerstören.

Gesundheitsgefahren

  • Akute Toxizität
    Die schädliche Wirkungen, die auftreten, wenn ein Stoff oder Gemisch in einer Einzeldosis
    oder innerhalb von 24 Stunden in mehreren Dosen oral oder dermal verabreicht oder 4 Stunden lang
    eingeatmet wird.
    Die Gefahrenklasse akute Toxizität wird differenziert nach:
    - akuter oraler Toxizität,
    - akuter dermaler Toxizität,
    - akuter inhalativer Toxizität.
  • Ätz-/Reizwirkung auf die Haut
    Ätzwirkung auf die Haut: das Erzeugen einer irreversiblen Hautschädigung, d. h. einer offensichtlichen, durch
    die Epidermis bis in die Dermis reichenden Nekrose durch Applikation einer Prüfsubstanz für eine Dauer von
    bis zu 4 Stunden. Reaktionen auf Ätzwirkungen sind durch Geschwüre, Blutungen, blutige Verschorfungen
    und am Ende des Beobachtungszeitraums von 14 Tagen als Verfärbung durch Ausbleichen der Haut, komplett
    haarlose Bereiche und Narben gekennzeichnet. Zur Beurteilung unklarer Schädigungen sind histopatho-
    logische Untersuchungen zu berücksichtigen.
    Reizwirkung auf die Haut (Hautreizung): das Erzeugen einer reversiblen Hautschädigung durch Applikation einer
    Prüfsubstanz für eine Dauer von bis zu 4 Stunden.
  • Schwere Augenschädigung/Augenreizung
    Schwere Augenschädigung: das Erzeugen von Gewebeschäden im Auge oder eine schwerwiegende
    Verschlechterung des Sehvermögens nach Applikation eines Prüfstoffes auf die Oberfläche des Auges, die
    innerhalb von 21 Tagen nach Applikation nicht vollständig reversibel sind.
    Augenreizung: das Erzeugen von Veränderungen am Auge nach Applikation eines Prüfstoffes auf die
    Oberfläche des Auges, die innerhalb von 21 Tagen nach der Applikation vollständig reversibel sind
  • Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut
    Inhalationsallergen: ein Stoff, der bei Einatmen eine Überempfindlichkeit der Atemwege verursacht.
    Hautallergen: ein Stoff, der bei Hautkontakt eine allergische Reaktion auslöst.
  • Keimzellmutagenität
    Mutation: eine dauerhafte Veränderung von Menge oder Struktur des genetischen Materials einer Zelle. Der
    Begriff Mutation gilt sowohl für vererbbare genetische Veränderungen, die sich im Phänotyp ausdrücken
    können, als auch für die zugrunde liegenden DNA-Veränderungen, sofern sie bekannt sind (einschließlich
    spezifischer Basenpaar-Veränderungen und chromosomaler Translokationen). Die Begriffe mutagen/keim-
    zellmutagen und Mutagen werden bei Stoffen verwendet, die zu einer gesteigerten Mutationshäufigkeit in
    Populationen von Zellen und/oder Organismen führen.
    Die allgemeineren Begriffe genotoxisch und Genotoxizität werden bei Stoffen oder Prozessen verwendet, die die
    Struktur, den Informationsgehalt oder Segregation von DNA verändern, darunter auch solche, die durch die
    Störung normaler Replikationsabläufe DNA-Schäden verursachen oder die die DNA-Replikation auf
    nichtphysiologische Weise (vorübergehend) verändern. Die Ergebnisse von Genotoxizitätsprüfungen dienen
    in der Regel als Indikatoren für mutagene Wirkungen.
  • Karzinogenität
    Ein Stoff oder ein Gemisch, der/das Krebs erzeugen oder die Krebshäufigkeit erhöhen kann, wird als
    karzinogen angesehen. Bei Stoffen, die in ordnungsgemäß durchgeführten Tierstudien gutartige und bösartige
    Tumore induziert haben, ist ebenfalls von der Annahme auszugehen, dass die Exposition eines Menschen
    gegenüber dem Stoff wahrscheinlich Krebs erzeugen kann, sofern nicht eindeutige Nachweise dafür vorliegen,
    dass der Mechanismus der Tumorbildung beim Menschen nicht von Bedeutung ist.
  • Reproduktionstoxizität
    Beeinträchtigungen von Sexualfunktion und Fruchtbarkeit bei Mann und Frau sowie Entwicklungstoxizität bei den Nachkommen.
    Einige reproduktionstoxische Wirkungen lassen sich nicht klar der Beeinträchtigung von Sexualfunktion und
    Fruchtbarkeit oder der Entwicklungstoxizität zuordnen. Stoffe mit diesen Wirkungen bzw. Gemische, die
    solche Stoffe enthalten, werden trotzdem als reproduktionstoxisch eingestuft.
  • Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)
    Die spezifische nichtletale Zielorgan-Toxizität nach einmaliger Exposition gegenüber einem Stoff oder Gemisch. Dazu gehören alle eindeutigen Auswirkungen auf die Gesundheit, die Körperfunktionen beeinträchtigen können, unabhängig davon, ob sie reversibel oder irreversibel sind, unmittelbar und/oder verzögert auftreten.
    Bei der Beurteilung sind nicht nur eindeutige Veränderungen in einem einzigen Organ oder biologischen
    System zu berücksichtigen, sondern auch allgemeine Veränderungen geringerer Schwere in mehreren
    Organen.
    Eine spezifische Zielorgan-Toxizität kann über sämtliche beim Menschen relevanten Expositionswege
    auftreten, d. h. hauptsächlich oral, dermal oder nach Inhalation.
  • Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)
    Die spezifische Zielorgan-Toxizität nach wiederholter Exposition gegenüber einem Stoff oder einem Gemisch. Dazu gehören alle eindeutigen Auswirkungen auf die Gesundheit, die Körperfunktionen beeinträchtigen können, unabhängig davon, ob sie reversibel oder irreversibel sind, unmittelbar und/oder verzögert auftreten.
  • Aspirationsgefahr
    Aspiration: das Eindringen eines flüssigen oder festen Stoffes oder Gemisches direkt über die Mund- oder
    Nasenhöhle oder indirekt durch Erbrechen in die Luftröhre und den unteren Atemtrakt.
    Die Aspirationstoxizität führt zu schwerwiegenden akuten Wirkungen, etwa durch Chemikalien hervor-
    gerufene Pneumonie, Lungenschädigungen unterschiedlicher Schwere oder Tod durch Aspiration.
    Die Aspiration setzt mit dem Einatmen während eines Atemzugs ein, wobei sich der Fremdkörper oder -stoff
    an der Schnittstelle des oberen Atemtrakts und des Verdauungstrakts im Rachen-Kehlkopf-Raum befindet.
    Die Aspiration eines Stoffes oder Gemisches kann bei Erbrechen nach Aufnahme durch Verschlucken
    erfolgen. Dies wirkt sich auf die Kennzeichnung aus, insbesondere wenn aufgrund akuter Toxizität ein
    Sicherheitshinweis empfohlen wird, nach Verschlucken Erbrechen herbeizuführen. Stellt der Stoff/das
    Gemisch jedoch auch eine Gefahr durch Aspiration dar, muss von der Empfehlung, Erbrechen herbeizuführen,
    abgesehen werden.

Umweltgefahren

  • Gewässergefährdend
    Akute aquatische Toxizität: die intrinsische Eigenschaft eines Stoffes, einen Organismus bei kurzzeitiger
    Exposition zu schädigen.
    Verfügbarkeit eines Stoffes: das Ausmaß, in dem dieser Stoff zu einer löslichen oder dissoziierten Spezies wird.
    Bei Metallen handelt es sich dabei um das Ausmaß, in dem der Anteil von Metallionen in einer metallischen
    Verbindung von der übrigen Verbindung (Molekül) dissoziieren kann.
    Bioverfügbarkeit (oder biologische Verfügbarkeit): das Ausmaß, in dem ein Stoff von einem Organismus
    resorbiert und in einem Bereich innerhalb dieses Organismus verteilt wird. Sie hängt von den physikalisch-
    chemischen Eigenschaften des Stoffes, von Anatomie und Physiologie des Organismus, der Pharmakokinetik
    und dem Expositionsweg ab. Die Verfügbarkeit ist keine Voraussetzung für die Bioverfügbarkeit.
    Bioakkumulation: das Nettoergebnis von Aufnahme, Umwandlung und Ausscheidung eines Stoffes in einem
    Organismus über sämtliche Expositionswege (d. h. Luft, Wasser, Sediment/Boden und Nahrung).
    Biokonzentration: das Nettoergebnis von Aufnahme, Umwandlung und Ausscheidung eines Stoffes in einem
    Organismus durch Exposition über das Wasser.
    Chronische aquatische Toxizität: die intrinsische Eigenschaft eines Stoffes, schädliche Wirkungen bei
    Wasserorganismen hervorzurufen im Zuge von Expositionen, die im Verhältnis zum Lebenszyklus des
    Organismus bestimmt werden.
    Gewässergefährdend ist wie folgt differenziert:
    - akut gewässergefährdend,
    - chronisch (langfristig) gewässergefährdend.
    Folgende Grundelemente werden für die Einstufung aufgrund von Gefahren für die aquatische Umwelt
    verwendet:
    - akute aquatische Toxizität,
    - potenzielle oder tatsächliche Bioakkumulation,
    - Abbau (biotisch oder abiotisch) bei organischen Chemikalien sowie
    - chronische aquatische Toxizität.
    Zum Schutz der Gewässer werden Stoffe nach ihrer Wassergefährdung in drei Wassergefährdungsklassen (WGK) eingestuft:
    WGK 1: schwach wassergefährdend
    WGK 2: wassergefährdend
    WGK 3: stark wassergefährdend
KennzeichnungEinklappen
Übersicht GHS

Bedeutung der Piktogramme

  • GHS 01 - Explodierende Bombe

    Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff:
    Instabil, explosiv
    Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4
    Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ A
    Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ B (+ Piktogramm GHS02)
    Organische Peroxide, Typ A
    Organische Peroxide, Typ B (+ Piktogramm GHS02)
    Die Stoffe können, auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff, mit Wärmeentwicklung und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren. Sie explodieren leicht oder verpuffen schnell. Achtung Explosionsgefahr!

  • GHS 02 Flamme
    Entzündbare Gase, Kategorie 1
    Aerosole, Kategorien 1, 2
    Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorien 1, 2, 3
    Entzündbare Feststoffe, Kategorien 1, 2
    Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typen B (+ Piktogramm GHS 01), C, D, E, F
    Pyrophore Flüssigkeiten, Kategorie 1
    Pyrophore Feststoffe, Kategorie 1
    Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische, Kategorien 1, 2
    Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Kategorien 1, 2, 3
    Organische Peroxide, Typen B (+ Piktogramm GHS01), C, D, E, F
    Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase abgeben, Kategorien 1, 2, 3
    Produkte mit diesem Piktogramm entzünden sich leicht. Besondere Vorsicht mit dem Produkt bei Hitze, Feuer oder in der Nähe von offenen Flammen. Bei falscher Lagerung kann es sich auch selbst entzünden.
  • GHS 03 Flamme über einem Kreis
    Oxidierende Gase, Kategorie 1
    Oxidierende Flüssigkeiten, Kategorien 1, 2, 3
    Oxidierende Feststoffe, Kategorien 1, 2, 3
    Die Chemikalien können in Berührung mit anderen, insbesondere entzündlichen Stoffen mit starker Wärmeentwicklung reagieren. Kann Brände oder Explosionen verursachen oder verstärken. Kann bei falscher Lagerung zu Explosionen führen.

  • GHS 04 Verdichtete Gase

    Gase unter Druck:
      verdichtete Gase
      verflüssigte Gase
      tiefgekühlt verflüssigte Gase
      gelöste Gase
    Die Gasflasche weist auf unter Druck stehende Gase hin. Diese können bei falscher Lagerung und starker Erwärmung explodieren. Es können auch tiefgekühlt verflüssigte Gase gelagert sein, die Kälteverbrennungen oder -verletzungen verursachen können.

  • GHS 05 Ätzwirkung
    Korrosiv gegenüber Metallen, Kategorie 1
    Ätz-/Reizwirkung auf die Haut, Kategorien, 1A, 1B, 1C
    Schwere Augenschädigung/Augenreizung, Kategorie 1
    Gefahr der schweren Ätzung der Haut oder es können schwere Augenschäden auftreten. Das Piktogramm weist auch darauf hin, dass die Chemikalien auf Metallen korrosiv sind.

  • GHS 06 Totenkopf mit gekreuzten Knochen
    Akute Toxizität (oral, dermal, inhalativ), Kategorien 1, 2, 3
    Bestimmte Chemikalien können schon in kleinsten Mengen zu lebensgefährdenden Vergiftungen führen, wenn sie auf die Haut gelangen, verschluckt oder eingeatmet werden.

  • GHS 07 Ausrufezeichen
    Akute Toxizität (oral, dermal, inhalativ), Kategorie 4
    Reizwirkung auf die Haut, Kategorie 2
    Schwere Augenreizung, Kategorie 2
    Sensibilisierung der Haut, Kategorien 1, 1A und 1B
    Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorie 3
    Atemwegsreizung, Kategorie 3
    Narkotisierende Wirkung
    Die Ozonschicht schädigend, Kategorie 1
    Das Rufzeichen warnt vor diversen Gesundheitsgefahren. Es können die Haut oder Augen gereizt oder Allergien ausgelöst werden. Die Stoffe können gesundheitsschädlich bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen sein.

  • GHS 08 Gesundheitsgefahr
    Sensibilisierung der Atemwege, Kategorien 1, 1A und 1B
    Keimzellmutagenität, Kategorien 1A, 1B, 2
    Karzinogenität, Kategorien 1A, 1B, 2
    Reproduktionstoxizität, Kategorien 1A, 1B, 2
    Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorien 1, 2
    Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition), Kategorien 1, 2
    Aspirationsgefahr, Kategorie 1
    Dieses Piktogramm weist auf Gefahren von möglichen schweren Gesundheitsschäden hin. Das Produkt birgt schwere Gesundheitsrisiken wie z. B. krebserregendes Potential oder schwere Folgen bei Schwangerschaft. Produkte mit diesem Piktogramm mit besonderer Vorsicht benutzen!

  • GHS 09 Umwelt
    Gewässergefährdend
      akut gewässergefährdend: Kategorie Akut 1
      Langfristig gewässergefährdend: Kategorien Chronisch 1, 2
    (Sehr) giftig für Wasserorganismen, eventuell mit langfristiger Wirkung. Produkte mit diesem Piktogramm immer richtig entsorgen und nie in den Hausmüll geben oder ins Abwasser schütten.


Verantwortlich für die Redaktion: Claudia Zehring

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