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Zentrale Technik der Universität Bayreuth

Sicherheitsingenieur & Abteilung Sicherheitswesen

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Richtlinie zur Anwendung der Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung)

Inhaltsverzeichnis

1. AIIgemeines

2. Inhaltsübersicht zur Gefahrstoffverordnung

3. Begriffsbestimmungen

4. Pflichten des Arbeitgebers

4.1. Ermittlungspflicht

4.2. Allgemeine Schutzpflichten, Überwachung, Rangfolge der Schutzmaßnahmen

4.3. Unterweisungspflicht

4.3.1. Erstellen von Betriebsanweisungen

4.3.2. Unterweisungspflicht bei Praktika

4.4. Unterrichtungspflicht und Anhörung der Beschäftigten

4.5. Hygienemaßnahmen

4.6. Kennzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

5. Beschäftigungsbeschränkungen und Verbote

6. Vorsorgeuntersuchungen

7. Entsorgung gefährlicher Abfälle

8. Haushaltsrechtliche Regelungen

9. Unterrichtung und Anhörung des Personalrates


1. Allgemeines

Die am 01. 10.92 in Kraft getretene Gefahrstoffverordnung ist Bestandteil eines umfassenden betrieblichen Arbeitsschutzes. Sie schreibt im wesentlichen vor, dass bei der Verwendung von Gefahrstoffen bestimmte geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festzulegen und einzuhalten sind. Dies ist die Aufgabe des Arbeitgebers und der jeweils zuständigen Vorgesetzten, die für die Gesundheit der Arbeitnehmer prinzipiell verantwortlich sind.

Arbeitgeber im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist der jeweilige Leiter der Dienststelle (für den Hochschulbereich grundsätzlich der Präsident bzw. Kanzler als Dienstvorgesetzter des nichtwissenschaftlichen Personals). Sie können unbeschadet ihrer grundsätzlichen Arbeitgeberverantwortlichkeit für die gesamte Hochschule andere Hochschulmitglieder mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben in deren Bereich beauftragen.

Da die Hochschulleitung nicht in der Lage ist, die an den einzelnen Arbeitsplätzen verwendeten Gefahrstoffe und ihre Auswirkungen auf die Gesundheit der Mitarbeiter zu übersehen, wird hiermit ausdrücklich den Leitern der Zentralen Einrichtungen und den Leitern der wissenschaftlichen Praktika die Verantwortung für die sich aus der Gefahrstoffverordnung ergebenden Pflichten übertragen.

Die Delegierung der Arbeitgeberverantwortung im Sinne der Gefahrstoffverordnung gilt auch ohne gesonderten Auftrag für alle Hochschullehrer, die Mitarbeiter und Studierende in eigenverantwortlicher Forschung und Lehre beim Umgang mit Gefahrstoffen beschäftigen. Sie haben im Rahmen der ihnen verfügbaren Sach- und Personalmittel die für den Arbeitsschutz notwendigen Maßnahmen zu veranlassen. Aus dieser Verantwortung heraus müssen die Hochschullehrer den sich ggf. aus den Anforderungen der Gefahrstoffverordnung ableitenden finanziellen Mehrbedarf begründen und erforderlichenfalls bauliche Maßnahmen, Sach- und Personalmittel von der Hochschulleitung verlangen.

Ausdrücklich wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sich die Verpflichtungen aus der Gefahrstoffverordnung nicht nur auf die Mitarbeiter der Universität, sondern auch auf Studenten und Auszubildende beziehen (vgl § 15 Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung).

2. Inhaltsübersicht über die Gefahrstoffverordnung

Die Gefahrstoffverordnung gliedert sich in fünf Abschnitte.

1. Zweck der Verordnung (§ 1)

2. lnverkehrbringen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (§§ 2 bis 13)

3. Umgang mit Gefahrstoffen (§§ 14 bis 36)

4. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (§§ 37 bis 43)

5. Schutzvorschriften (§§ 44 bis 47)

Daran angeschlossen sind 6 Anhänge, die im wesentlichen Ausführungen über die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen enthalten sowie besondere Vorschriften über den Umgang mit bestimmten brandfördernden, hochentzündlichen und explosionsfähigen Gefahrstoffen.

Der 2.Abschnitt der Gefahrstoffverordnung über das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen wird an den Hochschulen kaum Bedeutung erlangen, da er nur gilt, wenn bestimmte gefährliche Stoffe und Zubereitungen gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung in Verkehr gebracht werden.

Wesentlich bedeutsamer ist der 3.Abschnitt der Gefahrstoffverordnung. Er beinhaltet zahlreiche Pflichten, die auch von allen Verantwortlichen im Hochschulbereich zu beachten sind. Im einzelnen verweise ich auf die nachfolgenden Ausführungen.

Allgemein muß noch betont werden, daß Verstöße gegen die Gefahrstoffverordnung in vielen Bereichen als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 100.000,- DM belegt werden können. Im Einzelfall, etwa wenn infolge einer Verletzung der Anzeigepflichten, der Kennzeichnungspflichten oder sonstiger innerbetrieblicher Organisationsaufgaben ein Mitarbeiter in seiner Gesundheit erheblich geredet bzw. verletzt wird, liegt sogar eine strafrechtliche Handlung vor, die mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden kann.

3. Begriffsbestimmungen

Die von der Gefahrstoffverordnung erfaßten "Gefahrstoffe" sind im wesentlichen in deren Anhang I gekennzeichnet.

"Umgang" mit Gefahrstoffen ist das Herstellen, Gewinnen, Gebrauchen, Verbrauchen. Be- und Verarbeiten, AbfüIlen, Umfüllen, Mischen, Aufbewahren oder Lagern sowie die innerbetriebliche Beförderung und die Vernichtung von Gefahrstoffen.

Besonders hinweisen möchte ich darauf, dass ein Umgang mit Gefahrstoffen unabhängig davon vorliegt, ob Stoffe oder Zubereitungen freigesetzt werden und Arbeitnehmer den Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder nicht. Aus diesem Grunde ist der "Umgang" mit Gefahrstoffen auch bereits der Aufenthalt in deren Gefahrenbereich, z.B. der Besuch einer Experimentalvorlesung oder das Arbeiten von Handwerkern in einem Bereich, in dem sich Gefahrstoffe befinden.

Die Begriffe "Arbeitgeber" und "Arbeitnehmer" worden wegen ihrer Bedeutung bereits unter der Rubrik "Allgemeines" behandelt. An dieser Stelle darf nur nochmals darauf hingewiesen werden, daß auch Studenten und Praktikanten beim Vollzug der Gefahrstoffverordnung als Arbeitnehmer zu behandeln sind. Beschäftigt ein Hochschullehrer Mitarbeiter aus Drittmitteln im Rahmen von Privatarbeitsverträgen, ist er der alleinige Arbeitgeber.

"Auslöseschwelle" ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz oder im Körper, bei deren Überschreitung zusätzliche Maßnahmen zum Schutze der Gesundheit der Mitarbeiter erforderlich sind. Dabei sind die sog. MAK-, BAT- oder TRK-Werte maßgebend.

4. Pflichten des Arbeitgebers

4.1. Ermittlungspflicht

Jeder Hochschullehrer oder Leiter einer Einrichtung hat sich zu vergewissern, ob es sich bei den Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, mit denen in seinem Verantwortungsbereich umgegangen wird, um Gefahrstoffe handelt. Solange er nicht über andere Erkenntnisse verfügt, kann er davon ausgehen, dass eine Kennzeichnung zutreffend ist, die sich auf einer Verpackung oder in einer beigefügten Mitteilung des Herstellers befindet. Letztlich kann die Aufgabe einer korrekten Kennzeichnung aber nur wirksam erfüllt werden, wenn eine Auflistung der in den Praktika, in den wissenschaftlichen Arbeitskreisen und den anderen gesonderten Arbeitsbereichen vorhandenen, verwendeten und als Zwischen- oder Endprodukte hergestellten gefährlichen Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen existiert. Deshalb ist die Erstellung einer vollständigen Liste aller verwendeten Stoffe erstrebenswert und vorzusehen. Den einzelnen Einrichtungen wird empfohlen, diesbezüglich die Erstellung eines EDV-gestützten Gefahrstoffkatasters anzustreben. Nähere Informationen dazu sind über den Sicherheitsingenieur (Tel-55-2112) erhältlich.

Unbekannte und nicht eindeutig nach ihren physikalischen, chemischen und toxikologischen Eigenschaften charakterisierte Substanzen sind primär als gefährlich zu betrachten. Analogieschlüsse auf die Ungefährlichkeit einzelner Stoffe erscheinen insbesondere im Bereich der Biologie und der Chemie nur mit großer Vorsicht möglich.

Vor eine Verwendung von Gefahrstoffen muss der Arbeitgeber nach § 16 Abs. 2 und 4 der Gefahrstoffverordnung noch prüfen, ob Stoffe und Zubereitungen mit einem geringeren gesundheitlich Risiko, als die von ihm in Aussicht genommenen erhältlich sind. Für den Fall, dass deren Verwendung z.B. hinsichtlich des Arbeitszieles, aber auch der Kosten zumutbar ist, soll er nur diese verwenden. In den Praktika ist die Zumutbarkeit gegeben, wenn mit dem Ersatzstoff ein gleichwertiger didaktischer, inhaltlicher oder methodischer Zweck erfüllt werden kann. Für die in Anhang II

Nr. 1.1. der Gefahrstoffverordnung sowohl in den Spalten I, II und IIl genannten sehr stark gefährdenden krebserzeugenden Gefahrstoffe ist vorgeschrieben, dass ihnen die Beschäftigten grundsätzlich nicht ausgesetzt sein dürfen. Ihre Verwendung in Praktika muss daher ausgeschlossen werden. Sie ist im Forschungsbereich auch nur unter sorgfältiger Beachtung der, für diese Stoffe vorgeschriebenen umfangreichen Schutzmaßnahmen möglich.

4.2. Allgemeine Schutzpflicht, Überwachung, Rangfolge der Schutzmaßnahmen

Ist das Auftreten eines oder verschiedener Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz nicht sicher auszuschließen, so ist zu ermitteln, ob die MAK-, TRK- oder BAT-Werte überschritten werden.

Das Auftreten von gefährlichen Stoffen in der Atemluft kam nur dann sicher ausgeschlossen werden, wenn sich diese in geschlossenen Systemen befinden. Die sichere Unterschreitung von Auslöseschwellen auch für sehr giftige, giftige, krebserzeugende, fruchtschädigende und erbgutverändernde Gefahrstoffe kann man unterstellen, wenn in Laboratorien nur mit kleinen laborüblichen Mengen gearbeitet wird,

  • wenn alle Arbeitsgänge mit diesen Stoffen in einem Abzug DIN 12924 Teil 1 (400m2/h Luftabsaugung je Meter Frontlänge) durchgeführt werden,
  • wenn die Laboratorien nicht personell überbelegt sind,
  • wenn bei Reaktionen freiwerdende giftige Gase in Absorptionslösungen aufgefangen werden,
  • wenn der Kontakt mit hautresorptiven Gefahrstoffen durch die Arbeitsmethode und/oder das Tragen geeigneter Schutzhandschuhe vermieden wird und
  • wenn sichergestellt ist, dass die Beschäftigten über die Gefahren und die zu ihrer Abwehr erforderlichen Arbeitsmethoden und Schutzmaßnahmen anhand von Betriebsanweisungen unterrichtet sind.

Bei Überschreitung der Auslöseschwellen werden zusätzliche, z.T. sehr kostenintensive Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Bediensteten erforderlich, wie z.B. die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen, Beschäftigungsbeschränkungen, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, besondere Arbeitszeitregelungen, u.ä. Schon aus diesem Grunde sollte die Überschreitung der Auslöseschwelle in allen Arbeitsbereichen der Universität unbedingt vermieden werden. Ansonsten werden vielfach organisatorische Probleme aufgeworfen, die im normalen Hochschulbetrieb nicht oder nur noch sehr schwer zu bewältigen sind.

Vorrangig muss die Unterschreitung der Auslöseschwelle durch eine optimale bauliche und apparative Ausstattung gewährleistet sein, aber auch durch eine sorgfältige Auswahl der Arbeitsstoffe, der einzelnen Arbeitsmethoden und der jeweiligen Einsatzmengen. Alle Arbeitsplätze sollten demnach so ausgestattet sein, dass eine ständige Überwachung von Arbeitsplatzkonzentrationen entbehrlich ist. Erforderlichenfalls müssen problematische Arbeitsbereiche durch bauliche Maßnahmen, z.B. durch eine Sanierung der Abzüge, den Einbau von zusätzlichen Abzügen oder in besonderen Fällen durch die Einrichtung von Arbeitsplätzen mit Tischabsaugung oder mit flexiblen Absaugvorrichtungen, sicherer gemacht werden. Es ist die Pflicht der Hochschullehrer die Notwendigkeit technischer und baulicher Maßnahmen jeweils zu begründen und mit der gebotenen Dringlichkeit zu vertreten. In jedem Falle muss vermieden werden, dass Bedienstete und Studierende Gefahrstoffen ausgesetzt sind, ohne dass ausreichende Schutzeinrichtungen bereitstehen.

Vorläufige Sofortmaßnahmen im Falle ungenügender Lüftungsmaßnahmen sind z.B.

  • Verminderung der pro Zeiteinheit anfallenden Gefahrstoffmenge vor allem durch kleiner dimensionierte Versuche oder durch Verringerung der Beschäftigtenzahl, z.B. durch Teilung eines Praktikums in mehrere Schichten
  • Eliminierung bestimmter Stoffe aus dem Versuchsprogramm
  • Verringerung des Anteils an Versuchen mit flüchtigen Gefahrstoffen.

4.3. Unterweisungspflicht

4.3.1 Erstellen von Betriebsanweisungen

Die Umsetzung vorgesehener Schutzmaßnahmen und ein geordneter Betrieb mit sicherheitsgerechtem Verhalten aller Beteiligten an einem Hochschulinstitut oder Fachbereich kann nur durch umfassende Information und Unterweisung der Beschäftigten erreicht werden. Grundlage dafür ist die in der Gefahrstoffverordnung vorgeschriebene Betriebsanweisung, die der jeweils Verantwortliche erstellen muss. In dieser Betriebsanweisung sind die beim Umgang mit Gefahrstoffen auftretenden Gefahren für Mensch und Umwelt sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festzulegen. Dabei ist auch auf die fachgerechte Entsorgung entstehender gefährliche Abfälle hinzuweisen. Ebenfalls sind Anweisungen über das Verhalten im Gefahrenfall und über die Erste Hilfe zu geben. Die Betriebsanweisung ist an geeigneter Stelle an der Arbeitsstätte bekannt zu machen.

Prinzipiell schreibt die Gefahrstoffverordnung vor, dass für jeden einzelnen Gefahrstoff derartige Betriebsanweisungen zu erstellen wären. Im Hochschulbereich ist dies aber kaum praktikabel. Die TRGS 451 (siehe Anlage 6) schreibt daher die Erstellung einer Laboratoriumsordnung vor, die in allgemeiner Form auf die im HochschuIinstitut oder Fachbereich auftretenden Gefahren und ihrer Abwehr eingeht und daher als Teil einer Betriebsanweisung angesehen werden kann. Zusätzlich sind für einzelne Arbeitsplätze oder Tätigkeiten Betriebsanweisungen zu erstellen, z.B. für Praktika, Arbeitskreise, Service-Labors oder Werkstätten. Diese sollten durch Informationen über die einzelnen, an dem jeweiligen Arbeitsplatz vorkommenden Gefahrstoffe ergänzt  werden. Auch kann es sinnvoll sein, für bestimmte Stoffgruppen oder g,&f. einzelne Stoffe eigenschaftsbezogene Betriebsanweisungen zu erstellen, wobei der Bezug zum jeweiligen Arbeitsplatz hergestellt werden muss (Nr. 7 Abs. 3 TRGS 451).

Für sehr giftige, krebserzeugende, fruchtschädigende und erbgutverändernde sowie für selbstentzündliche, explosionsgefährliche Einzelstoffe und für die Gruppe der hoch- und leichtentzündlichen Stoffe sind aber stets stoff-, oder stoffgruppenbezogene Betriebsanweisungen zu erstellen.

Die TRGS 555 (Anlage 7) regelt Fragen zur Erstellung von Betriebsanweisungen. Der in Anlage 3 beigefügten Broschüre der Gesellschaft Deutscher Chemiker "Gefahrstoffe in Hochschulen" kann ein Muster für die Erstellung einer Betriebsanweisung entnommen werden (Anhang IV). Der Sicherheitsingenieur steht Ihnen zur Unterstützung jederzeit zur Verfügung. Kopien der von Ihnen erstellten Betriebsanweisungen übersenden Sie bitte dem Referat A7.

4.3.2 Unterweisungspflicht insbesondere bei Praktika 

Arbeitnehmer, die bei ihrer Beschäftigung mit Gefahrstoffen umgehen, müssen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen mündlich und arbeitsplatzbezogen unterwiesen werden. Zusätzlich zu diesen Unterweisungen sind Studentinnen und weibliche Beschäftigte ("gebärfähige Arbeitnehmerinnen") über die für werdende Mütter möglichen Gefahren und Beschäftigungsbeschränkungen zu unterrichten. Diese Unterweisungen müssen besonders vor Beginn eines jeden Praktikums, mindestens jedoch einmal jährlich durchgeführt werden. Es wird vorgeschlagen, dass Studienanfänger in den Fächern Chemie und Biologie zu Beginn ihrer praktischen Labortätigkeiten über die formale Unteweisung nach § 20 der Gefahrstoffverordnung hinaus auch praktisch in das sichere Arbeiten in chemischen Laboratorien eingeführt werden. Dies kam sowohl im Rahmen eines Vorkurses zum Praktikum, als auch schwerpunktmäßig zu Beginn des Praktikums erfolgen.

Inhalt und Zeitpunkt aller Unterweisungen sind jeweils schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen (vgl. dazu die Musterbeispiele für Unterweisungsprotokolle im Anhang IV der Broschüre "Gefahrstoffe an Hochschulen"). Eine Kopie dieser Unterweisungsprotokolle übersenden Sie bitte dem Referat A7.

Sehr empfehlenswert wäre es auch, die Arbeitssicherheit in die Allgemeine Ausbildung der Studierenden zu integrieren, etwa in Form von gesonderten Veranstaltungen oder allgemein im Rahmen von Vorlesungen und Seminaren.

4.4. Unterrichtungspflicht und Anhörung der Beschäftigten

Der Arbeitgeber muss die betroffenen Arbeitnehmer und den Personalrat bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren, die mit dem Umgang von Gefahrstoffen verbunden sind sowie bei der Regelung von Schutzmaßnahmen anhören, über Ergebnissen von Messungen zur Überwachung von MAK-, TRK- und BAT-Werten bzw. der Auslöseschwelle unterrichten, Einsicht in Aufzeichnungen dieser Ergebnisse gewähren und Auskünfte über deren Bedeutung geben. Der Personaltrat ist in jedem Falle über eine Überschreitung, der Auslöseschwelle m informieren.

4.5. Hygienemaßnahmen

In Laboratorien und anderen Arbeitsplätzen, an denen mit sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen umgegangen wird, darf nicht gegessen, getrunken, geraucht oder geschnupft werden. Es sind Bereiche einzurichten, in denen ohne Beeinträchtigung der Gesundheit gegessen und getrunken werden kann. Für Arbeitnehmer und Studenten, die mit sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen umgehen, sind Waschräume mit Duschen sowie Räume mit getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen. Laborkittel sollen nur in den Arbeitsräumen und nicht in anderen Bereichen, wie Büros, Bibliotheken und vor allem nicht in Seminarräumen, Cafeterien und Mensen getragen werden. Die Gefahrstoffverordnung schreibt vor, dass mit Gefahrstoffen verunreinigte Arbeits- und Schutzkleidung vom Arbeitgeber zu reinigen und erforderlichenfalls auf dessen Kosten zu vernichten ist.

4.6. Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

Die Kennzeichnung von Behältnissen, in denen Gefahrstoffe in Verkehr gebracht werden, ist in der Gefahrstoffverordnung genau vorgeschrieben. Sie gilt auch bei der Verwendung. Chemikalien sollten daher, soweit möglich, in den Originalverpackungen der Hersteller belassen werden. In den wissenschaftlichen Laboratorien gelten erleichterte Kennzeichnungsvorschriften. Die Standflaschen sind chemikalienbeständig mindestens mit den folgenden Angaben zu kennzeichnen,

  • a) Bezeichnung des Stoffes, der Zubereitung und der Bestandteile der Zubereitungen,
  • b) dem Gefahrensymbol mit der zugehörigen Gefahrenbezeichnurig nach Anhang, I Nr. 1.2 der Gefahrstoffverordnung

Zubereitungen, wie Lösungen, sind mit dem Namen der Bestandteile und der Konzentrationsangaben zu kennzeichnen, wenn die Bestandteile bestimmte Massengehalte überschreiten, die im Anhang I Nr. 2.1 bis 2.4 der Gefahrstoffverordnung festgelegt sind.

Gefahrstoffe sind so aufzubewahren oder zu lagern, dass sie die menschliche Gesundheit oder die Umwelt nicht gefährden können. Atzende, mindergiftige oder reizende Stoffe und Zubereitungen müssen vor dem unmittelbaren Zugriff durch Betriebsfremde geschützt werden.

Giftige oder sehr giftige Stoffe und Zubereitungen sind unter Verschluss, oder so aufzubewahren und zu lagern, dass nur sachkundige Personen oder deren Beauftragte Zugang haben- Gefahrstofflager, wie das Chemikalienlager, sind bei Abwesenheit von sachkundigem Personal stets verschlossen zu halten.

Grundsätzlich ist eine Verringerung der Umfüllarbeiten im Chemikalienlager anzustreben. Dies kam insbesondere dadurch erreicht werden, dass Gefahrstoffe in kleineren Verpackungseinheiten beschafft werden. Wirtschaftlichkeitsüberlegungen, die bislang zur Beschaffung größerer Mengen führten, sind vor dem Hintergrund der Kosten für geforderte Sicherheitsmaßnahmen sowie der ständig steigenden Entsorgungskosten neu zu überdenken.

5. Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote

5.1. Jugendliche

Für Jugendliche gelten Beschäftigungsbeschränkungen und in einigen Fällen Beschäftigungsverbote, abgestuft nach der Art der Gefahrstoffe sowie dem Alter der Beschäftigten und den Umgangsmodalitäten. Nähere Informationen hierzu erteilt auf Anfrage die Personalabteilung.

5.2. Weibliche Beschäftigte

Werdende Mutter dürfen nur bei Unterschreitung der Auslöseschwelle mit sehr giftigen, giftigen, mindergiftigen und in sonstiger Weise chronisch schädigenden Gefahrstoffen beschäftigt werden; werdende Mütter dürfen krebserzeugende, fruchtschädigende oder erbgutverändernde Stoffe sowie Stoffe, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, nicht ausgesetzt sein. Sie dürfen mit diesen Stoffen also weder beschäftigt werden, noch sich in Räumen aufhalten, in denen mit diesen Stoffen offen gearbeitet wird.

Gebärfähige Arbeitnehmerinnen können beim Umgang mit Blei oder Quecksilberalkylen nicht beschäftigt werden, wenn dabei die Auslöseschwelle überschritten wird. Weibliche Beschäftige müssen im Rahmen der mündlichen Unterweisung unter Hinweis auf diese Beschäftigungsbeschränkungen dringend aufgefordert werden, eine Schwangerschaft unverzüglich anzuzeigen.

6. Vorsorgeuntersuchungen

Wird am Arbeitsplatz die Auslöseschwelle für die in Anhang V der Gefahrstoffverordnung aufgeführten gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen überschritten, so dürfen Arbeitnehmer dort nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der in Anhang V genannten Fristen Vorsorgeuntersuchungen unterzogen worden sind. Nähere Angaben dazu enthalten die §§ 28 bis 35 und der Anhang V der Gefahrstoffverordnung sowie die Unfallverhütungsvorschrift GUV 0.6 "Arbeitsmedizinische Vorsorge".

Für den Bereich der Universität Bayreuth werden hierzu folgende Regelungen getroffen:

a) Arbeitnehmer (auch Auszubildende) im Sinne der Gefahrstoffverordnung (außer Studenten)

Bereits bei der Einstellung ist zu überprüfen, ob die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung hinsichtlich der Erfordernissen von Vorsorgeuntersuchungen auf den jeweiligen Arbeitsplatz anzuwenden sind. Sofern dies der Fall ist, muss eine entsprechende Eintragung in dem bei Einstellung üblichen roten Vordruck gemacht werden. Eine Erstuntersuchung muss in jedem Falle vor Beginn der Beschäftigung vorgenommen werden.

Bei der Übertragung von zusätzlichen Arbeiten oder dem Einsatz an neuen Arbeitsplätzen hat vorher eine Überprüfung der jeweiligen Arbeiten zu erfolgen, und es ist der Personabteilung mitzuteilen, ob die Auslöseschwelle überschritten wird. Ebenso sind vorhandene Arbeitsplätze daraufhin zu überprüfen, ob die Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung für Vorsorgeuntersuchungen anzuwenden sind. Sofern sich herausstellt, dass die Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen sind, ist dies dem Referat A7 mitzuteilen. Die entsprechenden Vorsorgeuntersuchungen gemäß. §§ 28 und 29 der Gefahrstoffverordnung werden sodann durch den Sicherheits-Ingenieur in Zusammenarbeit mit dem Referat A7 veranlasst. Das Referat A7 führt eine Vorsorgekartei für alle Beschäftigten. Gleiches gilt für die Aufbewahrung der ärztlichen Bescheinigungen. Die Überwachung der arbeitsmedizinischen Nachuntersuchungen erfolgt ebenfalls durch das Referat A7. Vor jeder Nachuntersuchung ist zu überprüfen, ob der Arbeitsplatz nach wie vor den Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung über die Durchführung von Nachsorgeuntersuchungen unterliegt.

b) Studenten

Da die Gefahrstoffverordnung auch auf Studenten anzuwenden ist, gelten die vorstehenden Regelungen insoweit sinngemäß, mit der Besonderheit, dass der jeweilige Leiter der Lehrveranstaltung dem Sicherheitsingenieur mitteilt, bei welchen Personen Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen sind. Die Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen wird dann vom Referat A7 unmittelbar beim Betriebsmedizinischen Dienst veranlasst.

7. Entsorgung gefährlicher Abfälle

Die Regelung der Entsorgung gefährlicher Abfälle erfolgt entsprechend den Vorschriften des Abfallgesetzes des Bundes und einzelner Landesabfallgesetze. Sie ist nicht Gegenstand der Gefahrstoffverordnung. Im Zusammenhang mit Betriebsanweisungen und den auf diesen basierenden Unterweisungen fordert die Gefahrstoffverordnung jedoch die genaue Festlegung der Entsorgungsmodalitäten. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschäftigten durch Betriebsanweisungen mündlich darüber unterwiesen werden,
 

  • wie Abfälle beschaffen sein müssen bzw. welche Abfallstoffe und -gemische vor dem Zuschlag zu Sammelbehältern chemisch behandelt sein müssen,
  •  welche Abfälle in welchen Behältern gesammelt werden,
  • wie der Inhalt und die Herkunft eines Sammelbehälters zu kennzeichnen ist,
  •  welche Abfälle aufgrund der Transportvorschriften (Gefahrgutverordnung Straße) nicht transportiert werden dürfen und daher vor Ort entsorgt, bzw. chemisch umgewandelt werden müssen,
  • wie die Bereitstellung leerer Behälter und der Transport gefüllter Behälter veranlasst werden kann,
  • welche Abfälle unter welchen Bedingungen in den gewöhnlichen Hausmüll oder ins Abwasser gelangen dürfen und wie leere Gebinde, in denen Gefahrstoffe enthalten waren, vor der Abgabe in den Hausmüll vorzubereiten sind.

8. Haushaltsrechtliche Regelungen

Die im Vollzug der Gefahrstoffverordnung notwendigen Kosten für Schutzkleidung, einschließlich der zugehörigen Nebenkosten sind grundsätzlich aus Haushaltsmitteln derjenigen Hochschuleinrichtung abzudecken, die Anlass zu der Beschäftigung gegeben hat,

Die Übernahme der Untersuchungskosten, die nicht durch den Betriebsärztlichen Dienst durchgeührt werden können, richtet sich nach der Zugehörigkeit des Untersuchten zu einer der folgenden Gruppen:
 

  •  Bedienstete, die auf einer Planstelle bzw. Stelle geführt werden sowie Auszubildende:
  • Untersuchungen werden nach Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit durch die zuständige Hochschuleinrichtung zentral von der Hochschulverwaltung übernommen.
  • Bedienstete, die aus Drittmitteln finanziert werden:
  • Die erforderlichen Kosten sind von der betroffenen Hochschuleinrichtung aus den jeweiligen Drittmitteln zu finanzieren
  • wissenschaftliche Hilfskräfte:

Sofern die wissenschaftlichen Hilfskräfte zum Zeitpunkt der Untersuchung aus zentralen Hochschulmitteln bezahlt werden, übernimmt die Hochschulverwaltung die Untersuchungskosten. Kosten für anderweitig finanzierte wissenschaftliche Hilfskräfte sind aus den entsprechenden Mitteln abzudecken.

Die zuständigen Hochschuleinrichtungen haben auf dem Rechnungsbeleg zu bestätigen, dass die genannten Voraussetzungen vorliegen.

9. Unterrichtung und Anhörung des Personalrates
(§ 21 der Gefahrstoffverordnung)

Unabhängig von den Rechten und Pflichten der Arbeitnehmervertreter nach dem Personalvertretungsgesetz konkretisiert die Gefahrstoffverordnung das Unterrichtungs,- und Anhörungsrecht der Personalvertretung in folgenden Fällen:

  • Ersatzstoffe
  • Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
  • Unterrichtung über Messergebnisse (Einsicht in Aufzeichnung, Erläuterung der Messergebnisse und ihrer Bedeutung, Maßnahmen; dies gilt auch für Maßnahmen, die zur Abwehr unmittelbarer Gefahren unmittelbar zu treffen sind)
  • Anhörung bei der Auswahl geeigneter persönlicher Schutzausrüstungen (Festlegung der Bedingungen unter denen sie benutzt werden müssen)
  • Unterrichtung bei Überschreitung der MAK-, BAT- und TRK-Werte sowie der Auslöseschwelle unter Angabe der Gründe.

Der Personalrat hat das Recht, dem Arbeitgeber zusätzliche Maßnahmen zur Abwendung gesundheitlicher Schäden vorzuschlagen.


Verantwortlich für die Redaktion: Claudia Zehring

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