Grundsätzlich wird beim Umgang mit Biologischen Arbeitsstoffen unterschieden zwischen gezielter und nicht gezielter Tätigkeit:
- Gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn der biologische Arbeitsstoff mindestens der Spezies nach bekannt ist, die Tätigkeiten auf einen oder mehrere biologische Arbeitsstoffe unmittelbar ausgerichtet sind und die Exposition der Beschäftigten im Normalbetrieb hinreichend bekannt oder abschätzbar ist, z.B. bei der Vermehrung und Charakterisierung von Organismen in Laboratorien.
- Nicht gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn mindestens eine der obigen Bedingungen nicht zutrifft, z.B. bei Gärtnerarbeiten, Kühlschmierstoffe in Werkstätten, Umgang mit Patientenproben unbekannter Herkunft.
Die BioStoffV teilt die Biostoffe entsprechend ihres Gefährdungspotentials in vier Risikogruppen (RG) ein, dabei stehen die humanpathogenen Eigenschaften im Vordergrund.
Bei der Beurteilung der gesundheitsgefährdenden Eigenschaften von Biostoffen sind das Infektionsrisiko, mögliche sensibilisierende oder toxische Wirkungen und sonstige die Gesundheit schädigende Wirkungen zu bewerten. Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) stellt Technische Regeln zur Einstufung von Biostoffen zur Verfügung (TRBA 450-466).