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Zentrale Technik der Universität Bayreuth

Stabstelle Arbeitssicherheit – Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin, Strahlenschutz und Biologische Sicherheit & Referat Sicherheitswesen

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Damit praxisgerechte Schutzmaßnahmen ergriffen werden können, sind Biostoffe in vier Risikogruppen entsprechend ihres Infektionsrisikos für den Menschen eingestuft. Grundlagen dafür sind Übertragbarkeit, Schwere der Erkrankung und Heilbarkeit. Dabei haben Biostoffe der Risikogruppe 1 das geringste und Biostoffe der Risikogruppe 4 das höchste Infektionsrisiko.

Die Zuordnung der GVO zu den Risikogruppen RG1 - 4 erfolgt anhand der in Anlage 1 Nr.1 GenTSV genannten Kriterien, soweit diese im Einzelfall von Bedeutung sind. Spezifische Informationen über die Bewertung von GVO finden sich in Datenbanken und Stellungnahmen der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS).

Gemäß §7 Abs.1 GenTSV kann das ermittelte Gefährdungspotenzial eines gentechnisch veränderten Organismus bei Anwendung biologischer Sicherheitsmaßnahmen niedriger bewertet werden. Biologische Sicherheitsmaßnahmen bestehen vor allem in der Verwendung von anerkannten Vektoren und Empfängerorganismen.

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