Radioaktivität - Röntgeneinrichtungen

Radioaktivität ist die Eigenschaft bestimmter Atomkerne,
sich ohne äußere Einwirkung in andere Kerne umzuwandeln
und dabei energiereiche Strahlung abzugeben.
- AllgemeinesEinklappen
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Der Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung (z. B. Röntgenstrahlung) bedarf einer Genehmigung nach Strahlenschutzgesetz. Inhaber der Genehmigung ist die Universität mit dem Universitätspräsidenten als Strahlenschutzverantwortlichem.
Die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen nach dem Strahlenschutzgesetz (StrSchG) und der Strahlenschutzverordnung (StrSchV) sind durch den Universitätspräsidenten auf den Strahlenschutzbevollmächtigten übertragen. Der Strahlenschutzbevollmächtigte übernimmt insbesondere die organisatorischen und administrativen Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen. Eine Kommunikation mit den Aufsichtsbehörden erfolgt nur über den Strahlenschutzverantwortlichen bzw. den Strahlenschutzbevollmächtigten der Universität.
- StrahlenschutzbevollmächtigterEinklappen
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Die Funktion des Strahlenschutzbevollmächtigten bekleidet seit dem 26.05.2024 Herr Dipl.-Ing. (FH) Dieter Spörl
Aufgaben sind u. a.:
- Die Vertretung der Belange der Universität gegenüber den zuständigen Behörden
- Abwicklung verwaltungstechnischer Aufgaben mit den Behörden, insbesondere Genehmigungsanträge und Anzeigen
- Die Bestellung der für den Strahlenschutz erforderlichen Strahlenschutzbeauftragten
- Beratung und Unterstützung der Strahlenschutzbeauftragten der Universität
- Erlass von Strahlenschutzanweisungen
Beschäftigte der Universität können sich direkt an die Stabstelle Arbeitssicherheit wenden.
In den einzelnen Lehrstühlen und Forschungseinrichtungen sind Strahlenschutzbeauftragte tätig, die durch Erlangung der entsprechenden Fachkunde den Strahlenschutz vor Ort regeln und verantworten. Die Strahlenschutzbeauftragten sind demnach Ansprechpartner für alle Fragen in den jeweiligen Strahlenschutzbereichen.
- StrahlenschutzbeauftragteEinklappen
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Strahlenschutzbeauftragte leiten und beaufsichtigen Tätigkeiten zur Gewährleistung des Strahlenschutzes beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung. Zu Strahlenschutzbeauftragten dürfen nur Personen bestellt werden, die zuverlässig sind und die die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde besitzen (§ 70 StrSchG).
Für die Erlangung der Fachkunde notwendige Unterlagen, die für die Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten Voraussetzung ist, sind:
1) Nachweis über die Berufsausbildung/Hochschulabschluss
2) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem dem Umgang oder der Anwendung entsprechendem Kurs gemäß der Fachkunde-Richtlinien Technik (StrSchV oder RöV)
3) Nachweis der praktischen Berufserfahrung im betreffenden Tätigkeitsbereich
4) Selbstauskunft zur Zuverlässigkeit
Zu 1) Kopie des Abschlusszeugnisses
Zu 2) Erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Kurs innerhalb der letzten 5 Jahre
Zu 3) Der Nachweis der praktischen Erfahrung kann nur an Institutionen erworben werden, die nach Ausstattung und Betrieb zur Vermittlung dieser Erfahrung geeignet sind. Die notwendige Berufserfahrung wird durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachgewiesen. Die Bescheinigung muss inhaltliche Angaben der schwerpunktmäßigen Tätigkeiten (Umgang mit offenen/umschlossenen Radionukliden, Tätigkeiten an Röntgengeräten und Störstrahlern) sowie deren Zeitumfang/Dauer enthalten. Weiterhin sind Angaben, wie der Erwerb der Berufserfahrung materiell sichergestellt war (z. B. Art der Genehmigung, Geräteausstattung, Schwerpunkt der Einrichtung, Fachkunde des Ausbilders etc.), notwendig.
Die Anforderungen an die Mindestzeiten für den Erwerb der Berufserfahrung in der vorgesehenen Tätigkeit und in Abhängigkeit von der Berufsausbildung kann aus den nachfolgenden Dokumenten entnommen werden.
Nach Fachkunde-Richtlinie Technik – Strahlenschutzverordnung, Anhang F
Nach Fachkunde-Richtlinie Technik – Röntgenverordnung, Anhang F
Zu 4) Für die Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten ist gemäß Anlage 2, Teil B, Nr. 3 StrSchG die Zuverlässigkeit des SSB nachzuweisen. Dies ist Genehmigungsvoraussetzung und wird durch die sog. „Selbstauskunft“ erbracht. Die ausgefüllte Selbstauskunft zur Zuverlässigkeit bzw. alternativ ein Führungszeugnis (wenn Umgangsaktivität bei radioaktiven Stoffen > 107-fache der Freigrenze ist) reichen Sie bitte mit den Antrags- bzw. Anzeigeunterlagen ein.
Strahlenschutzbeauftragte übernehmen die Aufgaben und Verpflichtungen entsprechend ihrer Bestellung für ihre innerbetrieblichen Entscheidungsbereiche. Mit der Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten haben diese auch die Verantwortung für die Einhaltung der Schutzvorschriften der Strahlenschutzverordnung. Deshalb wird mit der Bestellung auch die Weisungsbefugnis gegenüber allen Personen, die in ihrem Zuständigkeitsbereich tätig werden oder sich aufhalten, erteilt.
- Aufgaben und Pflichten der StrahlenschutzbeauftragtenEinklappen
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Die Aufgaben und Pflichten der Strahlenschutzbeauftragten variieren je nach Anwendung von ionisierender Strahlung und hängen auch vom Zuständigkeitsbereich ab. Im Bestellschreiben werden diese genauer definiert.
Aufgaben und Pflichten sind u. a.
- Durchführung von Unterweisungen der in Strahlenschutzbereichen tätigen Personen
- Planung und Festlegung technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen
- Kontrolle der Einhaltung der behördlichen Auflagen
- Festlegung und Überwachung der Zutrittsregelungen zu Strahlenschutzbereichen
- Regelmäßige Prüfung der für den Strahlenschutz vorgehaltenen Geräte und Gegenstände
- Überwachung der Termine für Dichtheitsprüfungen bzw. Sachverständigenprüfungen
- Organisation der Personendosimetrie im Zuständigkeitsbereich
- Mitteilung von strahlenschutzrelevanten Vorkommnissen an den Strahlenschutzverantwortlichen bzw. dessen Bevollmächtigten.
- Durchführung von Unterweisungen der in Strahlenschutzbereichen tätigen Personen
- Strahlenschutzanweisung der Universität BayreuthEinklappen
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Die zentrale Strahlenschutzanweisung der Universität Bayreuth enthält die universitätsinternen Strahlenschutzregelungen um an der Universität Bayreuth tätige Personen, Dritte und die Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung zu schützen.
- Tätigkeiten in fremden Anlagen oder EinrichtungenEinklappen
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Tätigkeiten von Beschäftigten in fremden Kontroll- oder Strahlenschutzbereichen, die nicht zur Universität Bayreuth gehören, sind gemäß § 25 StrSchG genehmigungspflichtig. Die Universität Bayreuth besitzt eine Genehmigung des Landesamtes für Umwelt zur Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen.
Darin wird der Universität Bayreuth auferlegt, dass eine Vereinbarung (sog. Abgrenzungsvertrag) über die organisatorischen und administrativen Maßnahmen zur Gewährleistung des Strahlenschutzes zwischen der Universität Bayreuth und dem Betreiber der fremden Anlage geschlossen werden muss. Bitte wenden Sie sich an den Strahlenschutzbevollmächtigten, der Ihnen Auskunft geben kann, ob mit einer fremden Anlage oder Einrichtung bereits ein Abgrenzungsvertrag geschlossen worden ist.
Strahlenschutzbeauftragte der Universität Bayreuth, denen die Aufgaben aus den Auflagen der § 25-Genehmigung übertragen worden sind, organisieren u. a.
- die Durchführung der amtlichen Dosimetrie
- die arbeitsmedizinische Vorsorge bei Beschäftigten der Kategorie A
- das Führen des Strahlenpasses
- die allgemeine Unterweisung im Strahlenschutz
- die jährliche Meldung der Bezugspersonen an den Strahlenschutzbevollmächtigten.
Die Strahlenschutzanweisung der Universität Bayreuth für die Beschäftigung von Personen in fremden Anlagen oder Einrichtungen gem. § 25 StrSchG finden sie hier: Strahlenschutzanweisung fremder Anlagen
- SSR-NummerEinklappen
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Mit dem Inkrafttreten des neuen Strahlenschutzgesetzes ist für alle Personen, für die eine Eintragung ins Strahlenschutzregister erfolgt (beruflich exponierte Personen und Inhaber von Strahlenpässen), ein eindeutiges Personenkennzeichen (§ 170 Abs. (3) StrSchG) notwendig:
Das Kennzeichen ist die Strahlenschutzregisternummer (SSR-Nummer). Die SSR-Nummer wird vom Bundesamt für Strahlenschutz zugewiesen.
Die Beantragung der SSR-Nummer erfolgt über die Homepage des BfS .
Weiterführende Informationen zur Beantragung von SSR-Nummern und Hintergrundinformationen rund um die SSR-Nummer finden Sie ebenfalls auf der Homepage des BfS.
- StrahlenpassEinklappen
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Der Strahlenpass (Europäischer Strahlenpass nach § 174 StrSchV) ist ein persönliches Dokument für beruflich exponierte Personen und dient der Überwachung und Bilanzierung der Strahlenexposition im Berufsleben. Der Strahlenpass wird durch den Strahlenschutzbevollmächtigten bei der Genehmigungsbehörde beantragt.
Der Strahlenpass ist durch den Strahlenschutzbeauftragten zu besorgen, auszufüllen und dem Strahlenschutzbevollmächtigten für die Registrierung durch die Behörde vorzulegen.
Eine Ausfüllhilfe stellt das Landesamt für Umwelt auf seinen Seiten zur Verfügung.
Weitere Informationen zum Strahlenpass finden Sie auf den Seiten des Landesamtes für Umwelt
Eintragungen werden durch den zuständigen Strahlenschutzbeauftragten der Universität, der fremden Anlage oder Einrichtung, vom Betriebsarzt bzw. ermächtigten Arzt und von der Aufsichtsbehörde vorgenommen.
Weiterhin ist es Aufgabe des Strahlenschutzbeauftragten für die Personen eine Strahlenschutzdatei zu führen und einmal jährlich die Zu- und Abgänge von Bezugspersonen an den Strahlenschutzbevollmächtigten zu senden.
- PersonendosimetrieEinklappen
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Umfangreiche Informationen stellt der Dosimetrie-Service (AWST) der Mirion Technologies zur Verfügung, die auch entsprechende Dosimeter zur Verfügung stellt.
- StrahlenschutzkurseEinklappen
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Die Anforderungen zur Aus- und Weiterbildung im Strahlenschutz sind in § 74 StrlSchG und in §§ 47 – 51 StrlSchV festgelegt.
Strahlenschutzbeauftragte benötigen die Fachkunde für die jeweiligen Anwendungen in ihren Zuständigkeitsbereich, die durch die Teilnahme an einem Strahlenschutzkurs erworben wird.
Nach der Erlangung der Fachkunde durch erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs wird durch den Strahlenschutzbevollmächtigten bei der zuständigen Behörde die Fachkundebescheinigung beantragt und dem Strahlenschutzbeauftragten ausgehändigt.
Um die Gültigkeit der Fachkundebescheinigung zu erhalten ist innerhalb von fünf Jahren ein entsprechender Aktualisierungskurs notwendig.
Übersicht über ausgewählte Kursanbieter nach Fachkunderichtlinie Technik (StrSchV)
Übersicht über ausgewählte Kursanbieter nach Fachkunderichtlinie Technik (RöV)
Anerkannte Kurse bzw. Kursanbieter in Deutschland finden Sie auf den Seiten des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS)
Liste der Strahlenschutzkurse nach Fachkunde-Richtlinie Technik nach der Strahlenschutzverordnung
Liste der Strahlenschutzkurse nach Fachkunde-Richtlinie Technik nach der Röntgenverordnung
- BetriebsanweisungEinklappen
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Die Stabstelle Arbeitssicherheit stellt zwei Vorlagen für allgemeine Betriebsanweisungen zur Verfügung.
Eine Betriebsanweisung für den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen (offene Stoffe und umschlossene Strahler) sowie für Röntgengeräte und Störstrahler.
Die Vorlage ist zu prüfen und auf den jeweiligen Bereich, das jeweilige Gerät oder den radioaktiven Stoff anzupassen. Die Betriebsanweisung ist z.B. durch weitere Gefährdungsfaktoren zu ergänzen oder nichtzutreffende Faktoren sind zu streichen. Gleiches gilt für die Schutzmaßnahmen. Hinweise zu diesen Punkten sind z. B. in den Bedienungsanleitungen und Herstellerdokumenten der Geräte zu finden.
Betriebsanweisung radioaktive Stoffe
Betriebsanweisung Röntgengeräte und Störstrahler
Vorlagen für spezielle Röntgengeräte (Hochschutz-, Vollschutzgeräte, Störstrahler, Schulröntgeneinrichtungen etc.) sind in den Muster-Strahlenschutzanweisungen des Fachverbandes für Strahlenschutz e. V. abzurufen.
- UnterweisungEinklappen
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Personen, die beruflich in Strahlenschutzbereichen tätig sind oder außerhalb von Kontrollbereichen ionisierende Strahlung anwenden, müssen vor Beginn der Tätigkeit und dann mindestens einmal im Jahr arbeitsplatzbezogen unterwiesen werden. Die Unterweisung hat mündlich zu erfolgen. Die Verpflichtung zur Durchführung der Unterweisung ist den Strahlenschutzbeauftragten bei der Bestellung übertragen worden.
Die Unterweisung einschließlich der Inhalte sind zu dokumentieren. Eine Kopie der Unterweisung ist immer an das Referat ZT/A7 (si@uni-bayreuth.de) in elektronischer Form zu senden. Nachfolgend stellen wir für die Dokumentation der Unterweisung ein entsprechendes Protokoll zur Verfügung. Das Protokoll ist zu prüfen und an den jeweiligen Bereich bzw. Anwendung anzupassen.
Die Unterweisung muss nach § 63 StrSchV insbesondere folgende Informationen umfassen:
- die Arbeitsmethoden
- die anzuwendenden Sicherheits- und Schutzmaßnahmen
- die für ihre Beschäftigung oder ihre Anwesenheit wesentlichen Inhalte des Strahlenschutzrechts, der Genehmigung oder Anzeige, der Strahlenschutzanweisung
- die zum Zwecke der Überwachung von Dosisgrenzwerten und der Beachtung der Strahlenschutzgrundsätze erfolgende Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten.
Hinweise für die Durchführung von Unterweisungen stellt der Fachverband für Strahlenschutz e.V. zur Verfügung.
Radioaktive Stoffe
- Umgang mit radioaktiven StoffenEinklappen
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Wer mit radioaktiven Stoffen oberhalb der Freigrenzen umgeht, bedarf einer Genehmigung. Der Umgang umfasst dabei auch den Erwerb, die Lagerung, die Beförderung und die Abgabe radioaktiver Stoffe. Die Genehmigungsvoraussetzungen sind dabei im Strahlenschutzgesetz bzw. in der Strahlenschutzverordnung geregelt.
Die zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde ist das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU Bayern).
Für die Antragsstellung nach § 12 StrSchG für den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen (offene radioaktive Stoffe und umschlossene Strahler) wenden Sie sich bitte an die Stabstelle Arbeitssicherheit bzw. den Strahlenschutzbevollmächtigten der Universität.
- Entsorgung von radioaktiven AbfällenEinklappen
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Die Beseitigung von radioaktiven Reststoffen wird zentral durch die Stabstelle Arbeitssicherheit organisiert und abgewickelt. Bitte klären Sie auf jeden Fall vor dem Anfall radioaktiver Reststoffe die Entsorgungsfähigkeit mit dem Strahlenschutzbevollmächtigten der Universität ab! Zur Orientierung finden Sie hier ein Merkblatt zur Entsorgung radioaktiver Stoffe an der Universität.
Röntgeneinrichtungen
- Anwendung von RöntgenstrahlenEinklappen
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Für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers ist in der Regel eine Genehmigung oder eine Anzeige bei der zuständigen Behörde notwendig. Daher muss vor Inbetriebnahme eines Gerätes oder Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung diese rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit der Stabstelle Arbeitssicherheit gemeldet werden. Bitte nehmen Sie hierzu Kontakt mit dem Strahlenschutzbevollmächtigten der Universität auf, der alles Weitere veranlasst.
Die zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde ist die Regierung von Oberfranken – Gewerbeaufsichtsamt.
Bitte beachten Sie, dass Röntgeneinrichtungen frühestens vier Wochen nach der Anzeige beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt in Betrieb genommen werden können. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens darf die Röntgeneinrichtung bzw. der Störstrahler erst nach Erteilen der Genehmigung in Betrieb genommen werden.
Bei wesentlichen Änderungen an der Röntgeneinrichtung (Umbau, Austausch von Teilen), beim Wechsel des Betriebsortes oder beim Betreiberwechsel ist erneut eine Genehmigung oder Anzeige notwendig.
- Anzeige- bzw. Genehmigungsantrag einer Röntgeneinrichtung bzw. eines StörstrahlersEinklappen
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Für den Antrag beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt werden von der Stabstelle Arbeitssicherheit folgende Unterlagen benötigt.
1) Formblatt zur Anzeige eines Röntgengerätes
2) Weitere Bestandteile des Antrages:
- Beschreibung der geplanten Nutzung der Röntgeneinrichtung
(Bitte beschreiben Sie in wenigen Zeilen die geplante Nutzung der Röntgeneinrichtung)- Beschreibung des Röntgengerätes
(Bitte nennen Sie den Namen und die genaue Bezeichnung des Röntgengerätes; Typ und Seriennummer des Schaltgerätes/Generators, des Schutzgehäuses und der Röntgenröhre bzw. legen Sie eine Kopie der Technischen Daten aus den Herstellerunterlagen oder der Inbetriebnahme vor). Zusätzlich die Inventarnummer der Universität Bayreuth- Prüfbericht eines Sachverständigen
Legen Sie die Bescheinigung und/oder den Prüfbericht eines behördlich bestimmten Sachverständigen nach § 172 StrlSchG vor. Die Prüfung wird in der Regel durch die Stabstelle Arbeitssicherheit veranlasst.- Grundrissskizze des Aufstellungsraumes und der direkt angrenzenden Räume
- Foto des Gerätes am Aufstellort
Bei bauartzugelassenen Vollschutz- und Hochschutzgeräten sind diese Unterlagen nicht erforderlich. Notwendig sind aber:
- Bauartzulassung und Stückprüfbescheinigung
Bei bauartzugelassenen Geräten legen Sie bitte eine Kopie des Zulassungsscheines (Bauartzulassung) und einen Abdruck der Qualitätskontrolle des Herstellers (Stückprüfbescheinigung) bei.3) Strahlenschutzbeauftragter und Stellvertreter
Bitte schlagen Sie einen geeigneten Strahlenschutzbeauftragten mit Fachkunde nach der Fachkunde-Richtlinie Technik vor, falls noch kein Strahlenschutzbeauftragter im Genehmigungsbereich/für die Röntgeneinrichtung bestellt wurde.Eine Übersicht der dafür notwendigen Unterlagen finden Sie unter dem Punkt Strahlenschutzbeauftragte
Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der Stabstelle Arbeitssicherheit bzw. dem Strahlenschutzbevollmächtigten der Universität.
- Rechtliche GrundlagenEinklappen
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Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde
Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde und Kenntnisse beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern
Kontakt
Dipl.-Ing. (FH) Dieter Spörl
Strahlenschutzbevollmächtigter
Brandschutzbeauftragter
Büro: Zentrale Technik, Raum 2.07
Telefon: 0921 / 55-2112
E-Mail: dieter.spoerl@uni-bayreuth.de
E-Mail: si@uni-bayreuth.de (zentrales Funktionspostfach der Abteilung)