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Zentrale Technik der Universität Bayreuth

Stabstelle Arbeitssicherheit – Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin, Strahlenschutz und Biologische Sicherheit & Referat Sicherheitswesen

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Arbeitsmedizin

Arbeitsmedizin ist die Lehre von den Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Beruf sowie dem Menschen, seiner Gesundheit und seinen Erkrankungen. Die Arbeitsmedizin beruht auf den Untersuchungen möglicher psychischer und physischer Auswirkungen auf den Menschen in Beziehung zu seiner Arbeit.

Allgemeines

Alle Beschäftigten der Universität Bayreuth können Untersuchungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge wahrnehmen.
Die Lehrstuhlinhaber und Leiter der Einrichtungen sind dafür verantwortlich, ihre Beschäftigten über die Vorsorge zu informieren und diese rechtzeitig anzubieten.

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)Einklappen

Wenn Sie innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren, ist der Arbeitgeber verpflichtet gemäß §84, Abs. 2 SGB IX Ihnen ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten. Das betriebliche Eingliederungsmanagement ist Bestandteil des betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM). Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Personalrates. Ansprechperson ist Fr. Dr. Ulrike Dinglreiter.

​BetriebsärztinEinklappen

Durch Vertrag hat die Universität Bayreuth Frau Katrin Pietschmann-Berr und Frau Katrin Schmerberg ab 01. Oktober 2018 verpflichtet, die Aufgaben eines Betriebsarztes wahrzunehmen.

Die Praxis der Betriebsärztinnen ist unter folgender Adresse zu erreichen:

Arbeitsmedizinische Praxis Katrin Pietschmann-Berr und Katrin Schmerberg
Filchnerstraße 2
95448 Bayreuth
Tel.: 0921/51667088

FAX: 0921/51667089

Termine zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und zu Untersuchungen nach den entsprechenden Grundsätzen bitten wir, mit Dipl.-Ing. (FH) Claudia Zehring über die Funktionsmailadresse arbeitsmedizin@uni-bayreuth.de abzustimmen.

Bitte beachten Sie, dass die arbeitsmedizinische Vorsorge für Drittmittelbeschäftigte als Bestandteil der Personalkosten aus den jeweiligen Projektgeldern finanziert werden müssen.

Grundlage ist § 3 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) sowie die Richtlinie über die Gewährleistung eines arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes in der staatlichen Verwaltung des Freistaates Bayern vom 15. Februar 2011. 

Die Betriebsärztin nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  •  Beratung in arbeitsphysiologischen und arbeitspsychologischen, hygienischen und ergonomischen Fragen
  •  Arbeitsmedizinische Vorsorge
  • Untersuchungen nach den Unfallverhütungsvorschriften, dem Jugendarbeitsschutzgesetz, dem Bundesseuchengesetz, der Strahlenschutz-Verordnung und der Gefahrstoffverordnung

Selbstverständlich sind alle tätigen Ärzte und Mitarbeiter verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen der Betreuung bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.

BerufskrankheitenEinklappen

Berufskrankheiten sind KRANKHEITEN,

die in der BERUFSKRANKHEITEN-VERORDNUNG (verursachte Krankheiten durch chemische oder physikalische Einwirkungen; Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippen- und Bauchfells; Hautkrankheiten; Krankheiten sonstiger Ursachen)  bezeichnet sind und die sich der VERSICHERTE durch seine VERSICHERTE TÄTIGKEIT (Betriebstätigkeit, einschließlich Dienstwegen und Dienstfahrten oder im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehende Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung von Arbeitsgeräten) zuzieht.

Merkmale:

  • Es muss ein Körperschaden vorliegen
  • Der Versicherte muss am Arbeitsplatz (über längere Zeit) einer eindeutigen überdurchschnittlichen gesundheitlichen Gefährdung (äußere Einwirkung) ausgesetzt gewesen sein.
  • Der Körperschaden muss durch diese schädigende Einwirkung wesentlich mit verursacht worden sein.

Weitere Informationen:

​BildschirmarbeitsbrilleEinklappen

Bezüglich einer Bildschirmarbeitsbrille können Sie sich auf der Seite der Abteilung ZUVIII sowie des Personalrates infomieren. Dort finden Sie die entsprechenden Dokumente, Formulare und Anleitungen

Achten Sie darauf, dass VOR der augenärztlichen Untersuchung eine Bescheinigung zur Kostenübernahme von ZUV III/3 ausgestellt sein muss.

ImpfungenEinklappen

Impfungen sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie sind den Beschäftigten anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist und der oder die betroffene Beschäftigte nicht bereits über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.

Für Impfungen, die für die sichere Ausübung Ihrer Tätigkeit erforderlich sind wenden sie sich rechtzeitig

vor der erforderlichen Impfung an den Sicherheitsingenieur. 

Tätigkeiten in niederer Vegetation - Gefährdung durch Zecken übertragbare KrankheitenEinklappen

Zecken halten sich bevorzugt an Wald- und Wegesrändern, an Bachufern, in Gärten und auch Stadtparks in niederer Vegetation auf. Die Spinnentiere bewegen sich am Boden, im hohen Gras, in Büschen und im Unterholz. Trockene, offene Flächen, z.B. sonnenexponierte gemähte Grasflächen sind für den Aufenthalt der Zecken ungeeignet. Allerdings können sie auf dauerhaft beschatteten Wiesen vorkommen. 

Zecken können durch ihre Stiche Erreger der FSME und Borreliose sowie weltweit noch zahlreiche andere Krankheiten übertragen.

Nachfolgend ist ein Informationsblatt für Tätigkeiten in niederer Vegetation bezüglich der übertragbaren Krankheiten, Vorsorgemaßnahmen und Regelungen für arbeitsmedizinische Vorsorge:

​Tropenmedizinische Beratung Einklappen

Bei Auslandsaufenthalten besteht für Beschäftigte der Universität Bayreuth die Möglichkeit sich hinsichtlich der besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen beraten zu lassen.

Hierfür stehen Ihnen spezielle Tropenmediziner zur Verfügung. Bevor Beratungen beim Tropenmediziner in Anspruch genommen werden, ist unbedingt ein Antrag beim Sicherheitsingenieur zu stellen. 

Weitere Informationen erhalten Sie beim Sicherheitsingenieur

VorsorgeGrundEinklappen

Pflichtvorsorge wird gemäß §4 der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt.

Bei Tätigkeiten mit Stoffen des Anhangs der ArbMedVV hat der Lehrstuhlinhaber/Leiter der Einrichtung vor Aufnahme der Tätigkeit eine Vorsorge veranlassen. Der Lehrstuhlinhaber/Leiter der Einrichtung darf die Tätigkeit erst aufnehmen lassen, wenn die Beschäftigen an der Vorsorge teilgenommen haben. 

Angebotsvorsorge wird gemäß §5 der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt.

Der Lehrstuhlinhaber/Leiter der Einrichtung hat den Beschäftigten Angebotsvorsorge nach Maßgabe des Anhangs  der ArbMedVV anzubieten. Angebotsvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen angeboten werden. Das Ausschlagen eines Angebots entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, weiter regelmäßig Angebotsvorsorge anzubieten.

Wunschvorsorge wird gemäß §5a der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt.

Über die Vorschriften des Anhangs der ArbMedVV hinaus hat der Lehrstuhlinhaber/Leiter der Einrichtung den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.

Formblätter arbeitsmedizinische Vorsorge 

Nachfolgend finden Sie ausführliche Informationen zum Thema Arbeitsmedizin

Kontakt

Dipl.-Ing. (FH) Dieter Spörl
Büro: Zentrale Technik, Raum 2.07
Telefon: 0921 / 55-2112
E-Mail: dieter.spoerl@uni-bayreuth.desi@uni-bayreuth.de

Dipl.-Ing. (FH) Claudia Zehring
Büro: Zentrale Technik, Raum 2.03
Telefon: 0921 / 55-2113
E-Mail: claudia.zehring@uni-bayreuth.de

Zentrale Funktionsmailadresse: arbeitsmedizin@uni-bayreuth.de

Arbeitsmedizinische Praxis Katrin Pietschmann-Berr und Katrin Schmerberg
Filchnerstr. 2
95448 Bayreuth
Telefon: 0921/51667088
Fax: 0921/51667089
E-Mail: info@arbmed-pietschmann-berr.deinfo@arbmed-schmerberg.de


Verantwortlich für die Redaktion: Dieter Spörl

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