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Zentrale Technik der Universität Bayreuth

Stabsstelle Arbeitssicherheit – Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin, Strahlenschutz und Biologische Sicherheit & Referat Sicherheitswesen

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Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz und § 4 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ zu unterweisen.

Auch andere Gesetze und Regelungen, z.B. das Mutterschutzgesetz, die Arbeitsstätten-, Gefahrstoff- und die Betriebssicherheitsverordnung fordern eine Unterweisung aller Beschäftigter.

Ziel ist nicht nur die Einhaltung der Rechtsvorschriften, sondern auch die Information und Sensibilisierung aller Beschäftigter für eine sichere und gesunde Arbeitsweise und die Vermeidung von Unfällen und Gesundheitsschäden.

Die Unternehmerpflichten im Sinne des § 21 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und des § 13 des Arbeitsschutzgesetzes sind an der Universität i.d.R. an Professorinnen und Professoren sowie Leiterinnen und Leiter von Einrichtungen übertragen.

Wann wird unterwiesen?
Eine Unterweisung erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und muss

durchgeführt werden.

Wie wird unterwiesen?
Eine Unterweisung sollte für einen Arbeitsbereich oder eine Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Form und Sprache vermitteln. Fragen und Anregungen sollten aufgenommen und besprochen werden.

Allgemeine Themen sind beispielsweise:

Zu den spezifischen Themen einzelner Arbeitsbereiche gehören z.B.:

Dokumentation
Jede Unterweisung muss dokumentiert werden durch:

Eine Kopie der Unterweisung ist elektronisch an SI@uni-bayreuth.de zu übermitteln.

Mustervorlagen für die Dokumentation (in Bearbeitung):
Unterweisung allgemein
Unterweisung allgemein mit Laborteil

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