Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz und § 4 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ zu unterweisen.
Auch andere Gesetze und Regelungen, z.B. das Mutterschutzgesetz, die Arbeitsstätten-, Gefahrstoff- und die Betriebssicherheitsverordnung fordern eine Unterweisung aller Beschäftigter.
Ziel ist nicht nur die Einhaltung der Rechtsvorschriften, sondern auch die Information und Sensibilisierung aller Beschäftigter für eine sichere und gesunde Arbeitsweise und die Vermeidung von Unfällen und Gesundheitsschäden.
Die Unternehmerpflichten im Sinne des § 21 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und des § 13 des Arbeitsschutzgesetzes sind an der Universität i.d.R. an Professorinnen und Professoren sowie Leiterinnen und Leiter von Einrichtungen übertragen.
Wann wird unterwiesen?
Eine Unterweisung erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und muss
- vor Aufnahme der Tätigkeit als Erstunterweisung neuer Beschäftigter erfolgen,
- danach regelmäßig, mindestens einmal jährlich, (Jugendliche sind halbjährlich zu unterweisen)
- und bei besonderen Anlässen wie beim Umgang mit neuen Geräten, bei besonderen Gefährdungen oder nach Unfällen
durchgeführt werden.
Wie wird unterwiesen?
Eine Unterweisung sollte für einen Arbeitsbereich oder eine Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Form und Sprache vermitteln. Fragen und Anregungen sollten aufgenommen und besprochen werden.
Allgemeine Themen sind beispielsweise:
- Hausordnung
- Gültige Rechtsvorschriften
- Ansprechpartner
- Arbeitsunfälle, Erste Hilfe
- Brandschutz
- Arbeitsmedizinische Vorsorge
Zu den spezifischen Themen einzelner Arbeitsbereiche gehören z.B.:
- Arbeiten mit Gefahrstoffen
- Arbeiten an speziellen Maschinen und Geräten
- Arbeiten in Werkstätten
- Arbeiten mit Biostoffen, in gentechnischen Anlagen
- Reisen ins Ausland
- Exkursionen
Dokumentation
Jede Unterweisung muss dokumentiert werden durch:
- Angabe der Inhalte,
- dem Datum,
- dem Namen und der Unterschrift der unterweisenden Person
- sowie den Namen und der Unterschriften der teilnehmenden Personen
- Kenntnisnahme des Arbeitgebers (wenn nicht unterweisend)
Eine Kopie der Unterweisung ist elektronisch an SI@uni-bayreuth.de zu übermitteln.
Mustervorlagen für die Dokumentation (in Bearbeitung):
Unterweisung allgemein
Unterweisung allgemein mit Laborteil