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Zentrale Technik der Universität Bayreuth

Stabsstelle Arbeitssicherheit – Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin, Strahlenschutz und Biologische Sicherheit & Referat Sicherheitswesen

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Der Ersthelfer ist ein ausgebildeter Laie, der als Erster am Ort des Geschehens Maßnahmen ergreifen kann, um akute Gefahren für Leben und Gesundheit abzuwenden.

Je nach Gefährdung im Arbeitsumfeld soll ein bestimmter prozentualer Anteil der Beschäftigten (Hochschulen 5 bis 10%) eine Ausbildung zum Ersthelfer haben. Als Berechnungsgrundlage dient die Zahl der anwesenden Beschäftigten, nicht die Zahl der Gesamtbelegschaft.

Neben der Ersten-Hilfe-Leistung im Notfall sind die Ersthelfer auch zuständig für die Erste-Hilfe-Kästen (Betriebsverbandskästen) im jeweiligen Bereich. Diese sind einmal im Quartal zu überprüfen und gegebenenfalls ist fehlendes Material zu ergänzen. Der Lehrstuhlinhaber/Leiter der Einrichtung ist verpflichtet, die entsprechenden Mittel zur Verfügung zu stellen.

Zivilrechtliche Aspekte
Grundsätzlich ist jeder zur unmittelbaren Hilfeleistung verpflichtet – mit oder ohne Ausbildung. Ein Ersthelfer, der nach besten Wissen und Gewissen handelt, muss grundsätzlich weder mit nachteiligen zivilrechtlichen noch strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Weitere Informationen können Sie der DGUV-Broschüre: Rechtsfragen bei Erste-Hilfe-Leistung durch Ersthelfer entnehmen.

Krankentransport nach Arbeitsunfall                                                                                                                         In der Regel müssen die Ersthelfer vor Ort entscheiden wie der Verletzte zum Durchgangsarzt oder in das Krankenhaus kommt.                                                                                                                                                    Ob ein Krankenwagen zu rufen ist, hängt von Art, Umfang und Schwere der Verletzung sowie dem allgemeinen Gesundheitszustand der Verletzten ab. Es muss im Einzelfall entschieden werden, was ein „geeigneter Transport“ ist.

Bei kleineren Verletzungen ist es möglich, den Verletzten zum D-Arzt zu fahren. Es sollte dabei immer einen Fahrer geben und eine weitere Begleitperson für den Verunfallten.

Die Begleitpersonen sind auf dem Hin- und Rückweg zum D-Arzt durch die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Ob die Fahrt mit einem Firmenauto oder einem Privat­wagen erfolgt, spielt dabei keine Rolle. 

Durchgangsärzte bei leichten Verletzungen sind zu finden in den „Telefonischen Notruf“ der Universität

Besteht Unklarheit über die Schwere der Verletzung, sollte eine Absprache mit der Rettungsleitstelle („112“ wählen) erfolgen, damit über den Transport entschieden werden kann. Die Rettungsleitstelle hat die Möglichkeit „nur“ einen Krankentransportwagen zu senden ohne Dringlichkeit. Je nach Verfügbarkeit kann dies auch mal eine halbe Stunde oder länger dauern.                                                                                                                                            Gegebenenfalls kann auch die Rettungsleitstelle den Transport ablehnen und bitten den Transport selber durchzuführen.

Im Zweifel geht die Sicherheit vor und es ist die sicherere Transportvariante zu wählen.

Weitere Informationen:
Krankentransport nach einem Arbeitsunfall

Infektionsgefahr bei Erster Hilfe
Viele Ersthelfer befürchten, sich bei einer Hilfeleistung zu infizieren, etwa mit HIV, Hepatitis B oder C. Oft leisten sie aufgrund dieser Befürchtung keine Erste Hilfe. Jedoch besteht die Gefahr einer Infektion nur bei bestimmten Verletzungen und lässt sich fast immer durch einfache Handlungen vermeiden. Um sich zu schützen, sollten Ersthelfer bei der Versorgung blutender und anderer offener Wunden grundsätzlich entsprechende Einmalhandschuhe tragen. Das gilt insbesondere, wenn der Helfer selbst eventuelle Verletzungen an den Händen hat. Daher gehören Einmalhandschuhe zur Standardausrüstung eines Verbandkastens.

Bei der Mund-zu-Nase oder Mund-zu-Mund-Beatmung ist die Gefahr einer Infektion sehr gering, insbesondere dann, wenn der Verletzte nicht im Gesicht oder Mundraum blutet. Der Ersthelfer kann auch eine Beatmungshilfe verwenden. Wenn der Verletzte im Gesicht oder Mundraum blutet und keine Maske zur Hand ist, sollte mit einer erforderlichen Herzmassage ohne Beatmung begonnen werden, bis der Rettungswagen eingetroffen ist.

Kommt ein Ersthelfer trotz aller Vorsicht in Kontakt mit möglicherweise infiziertem Blut oder anderen Körperflüssigkeiten, sind intakte Hautstellen gründlich mit Wasser und Seife, anschließend mit einem alkoholischen Desinfektionsmittel zu reinigen. Geschädigte Haut sowie Augen und Mundhöhle werden erst mit Wasser, dann gegebenenfalls mit einem antiseptischen Präparat gespült.
In jedem Fall ist sofort ein Arzt aufzusuchen, um einer Infektion vorzubeugen.

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