Technische Sicherheitsmaßnahmen:
Hierzu gehören technische und bauliche Maßnahmen, die ein unbeabsichtigtes Freiwerden der GVO begrenzen oder verhindern und das Personal vor möglichen von GVO ausgehenden Gefahren schützen, wie zum Beispiel:
- Raumlufttechnische Anlagen (Unterdruck / Abluftfiltration)
- Ein- und Ausschleusen von Material
- Abfall- und Abwasserentsorgung
- Bauliche Konzeption eines geschlossenen Systems
- Sicherheitswerkbänke
- Aerosoldichte Gerätschaften (Zentrifugations-, Fermentationssysteme)
- Geeignete Schutzausrüstung
Organisatorische Sicherheitsmaßnahmen:
Hierunter fallen alle organisatorischen Maßnahmen, die den ordnungsgemäßen Betrieb der gentechnischen Anlage sicherstellen sowie alle Maßnahmen bei Störungen und Unfällen, wie zum Beispiel:
- Aufzeichnung der gentechnischen Arbeiten
- Kennzeichnung der Arbeitsbereiche
- Zutrittsbeschränkung
- Notfallpläne
- Regelungen zum Verhalten im Brandfall
Arbeitssicherheitsmaßnahmen:
Maßnahmen der Hygiene und des medizinischen Schutzes der Beschäftigten, wie zum Beispiel:
- Grundregeln guter mikrobiologischer Praxis
- Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
- Hygieneplan / Hautschutzplan
- Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Regelmäßige Einweisung und Unterweisung der Beschäftigten (einschließlich des Wartungs- und Reinigungspersonals)
- Betriebsanweisungen
Detaillierte Angaben über Sicherheitsmaßnahmen, die für gentechnische Anlagen vorgeschrieben sind, in denen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufen 1, 2, 3 bzw. 4 durchgeführt werden, finden sich in der Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV), insbesondere den Anlagen 2 A (für Laborbereiche), 3 (für Gewächshäuser) und 4 (für Tierhaltungsräume).