Gemäß §4 GenTSV erfolgt die Risikobewertung und die Zuordnung gentechnischer Arbeiten zu den vier Sicherheitsstufen S1 - 4 unter Berücksichtigung der Risikobewertung der GVO und der vorgesehenen biologischen Sicherheitsmaßnahmen.
- Sicherheitsstufe 1: Gentechnische Arbeiten, bei denen von keinem Risiko für Gesundheit und Umwelt auszugehen ist.
- Sicherheitsstufe 2: Gentechnische Arbeiten, bei denen von einem geringen Risiko für Gesundheit und Umwelt auszugehen ist.
- Sicherheitsstufe 3: Gentechnische Arbeiten, bei denen von einem mäßigen Risiko für Gesundheit und Umwelt auszugehen ist.
- Sicherheitsstufe 4: Gentechnische Arbeiten, bei denen von einem hohen Risiko oder dem begründeten Verdacht eines solchen Risikos für Gesundheit und Umwelt auszugehen ist.