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Zentrale Technik der Universität Bayreuth

Stabstelle Arbeitssicherheit – Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin, Strahlenschutz und Biologische Sicherheit & Referat Sicherheitswesen

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Bei Errichtung und Betrieb einer gentechnischen Anlage mit Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 (S2), bei denen von einem geringen Risiko auszugehen ist, kann der Betreiber zwischen einer Anmeldung oder einer Genehmigung wählen. Der wesentliche Unterschied zwischen Anmelde- und Genehmigungsverfahren besteht in der Konzentrationswirkung und der Beteiligung der Öffentlichkeit. Bei einem Anmeldeverfahren ist das Prinzip der Konzentrationswirkung nicht gültig und es erfolgt keine öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens.

Bei Anmeldeverfahren von erstmaligen gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 ist der Fristablauf nach 45 Tagen als Zustimmung für den Beginn des Vorhabens anzusehen. Die Eingangsbestätigung der Behörde für den eingereichten Antrag soll deshalb als Nachweis für die Anmeldung des Vorhabens aufbewahrt werden.

Weitere gentechnische Arbeiten dieser Sicherheitsstufe bedürfen einer Anzeige (wahlweise Genehmigung).

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