Bei Errichtung und Betrieb einer gentechnischen Anlage mit gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 (S1), bei denen von keinem Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt auszugehen ist, ist lediglich eine Anzeige notwendig. Weitere gentechnische Arbeiten dieser Sicherheitsstufe können ohne weitere Anzeigen durchgeführt werden; unberührt davon bleiben die Aufzeichnungspflichten gemäß GenTAufZV.
Im Falle von erstmaligen gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 kann der Betreiber sofort nach Eingang der Anzeige bei der zuständigen Behörde mit den Arbeiten beginnen.