Bei Genehmigungsverfahren von gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 beginnt mit dem Eingang der Antragsunterlagen der Ablauf der vorgegebenen Bearbeitungsfrist. Die Verfahrensfristen sind in § 10 GenTG festgelegt und liegen abhängig von der Verfahrensart zwischen 45 und 90 Tagen. Die Frist ruht jedoch, solange die Bezirksregierung den Eingang nachgeforderter Unterlagen abwartet oder ein Anhörungsverfahren durchführt. Die Frist ruht ebenfalls, wenn die zuständige Bezirksregierung eine Stellungnahme zur Sicherheitseinstufung der beantragten gentechnischen Arbeit bei der ZKBS (Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit) einholen muss.