Pflichtvorsorge wird gemäß §4 der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt.
Bei Tätigkeiten mit Stoffen des Anhangs der ArbMedVV hat der Lehrstuhlinhaber/Leiter der Einrichtung vor Aufnahme der Tätigkeit eine Vorsorge veranlassen. Der Lehrstuhlinhaber/Leiter der Einrichtung darf die Tätigkeit erst aufnehmen lassen, wenn die Beschäftigen an der Vorsorge teilgenommen haben.
Angebotsvorsorge wird gemäß §5 der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt.
Der Lehrstuhlinhaber/Leiter der Einrichtung hat den Beschäftigten Angebotsvorsorge nach Maßgabe des Anhangs der ArbMedVV anzubieten. Angebotsvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen angeboten werden. Das Ausschlagen eines Angebots entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, weiter regelmäßig Angebotsvorsorge anzubieten.
Wunschvorsorge wird gemäß §5a der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt.
Über die Vorschriften des Anhangs der ArbMedVV hinaus hat der Lehrstuhlinhaber/Leiter der Einrichtung den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.