Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ist zu prüfen, ob eine Alleinarbeit durchgeführt werden kann. Die Gefährdungsbeurteilung ergibt die gegebenenfalls zusätzlich zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen. Kann eine Alleinarbeit nicht ausreichend abgesichert werden, darf diese nicht durchgeführt werden.
Eine Überwachung muss so geregelt sein, dass im Gefahrfall eine ausreichend schnelle Hilfe sichergestellt ist. Die Art der Überwachung ergibt sich aus der Art der Gefährdung, die durch die Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln ist.
In der Gefährdungsbeurteilung sind folgende Punkte zu betrachten:
- Art, Menge oder Konzentration eingesetzter Gefahrstoffe (zum Beispiel giftig, erstickend, tiefkalt)
- Eintrittswahrscheinlichkeit eines Unfalles
- Art und Schwere der möglichen Verletzung
- Handlungsfähigkeit nach Unfall
- Verfügbarkeit und Einsatzbereitschaft der Hilfs- und Rettungskräfte