Körpernotduschen
In Laboratorien müssen mit Wasser – möglichst von Trinkwasserqualität – gespeiste Körpernotduschen im Ausgangsbereich installiert sein. Sie sollen alle Körperzonen sofort mit ausreichenden Wassermengen überfluten können. Hierfür sind mindestens 30 Liter Wasser pro Minute erforderlich.
An Körpernotduschen muss das Stellteil des schnell öffnenden Ventils leicht erreichbar und verwechslungssicher angebracht sein.
Der Zugang zur Körpernotduschen darf nicht verstellt sein. Der Standort von Körpernotduschen muss durch das Rettungszeichen „Notdusche“ gekennzeichnet sein.
Die Körpernotduschen müssen in regelmäßigen Abständen geprüft werden. Diese Prüfung wird zentral von ZT3 veranlasst und durchgeführt.
Augennotduschen
In Laboratorien müssen – möglichst im Bereich der Körperdusche oder am Ausgussbecken – mit Wasser von Trinkwasserqualität gespeiste Augennotduschen so installiert sein, dass diese von jeder Stelle aus
unverzüglich (< 5 Sekunden) erreichbar sind. Sie sollen beide Augen sofort mit ausreichenden Wassermengen spülen können. Das Stellteil der Ventile muss leicht erreichbar, verwechslungssicher angebracht und leicht zu betätigen sein.
Ventile dürfen, einmal geöffnet, nicht selbsttätig schließen. Abweichend sind als Augennotduschen auch bewegliche Augennotduschen mit am Griff angebrachten selbsttätig schließenden Ventilen zulässig. An jeder Auslassöffnung einer Augennotdusche müssen mindestens 6 Liter Wasser pro Minute austreten.
Der Standort von Augennotduschen muss durch das Rettungszeichen „Augenspüleinrichtung“ gekennzeichnet sein. Der Zugang ist ständig freizuhalten.
Die Augennotduschen sind mindestens einmal monatlich durch den Lehrstuhl/die Einrichtung zu prüfen. Dies Prüfung ist zu dokumentieren
In Gebäuden und Laboren mit vorhandener Trinkwasserinstallation ist eine fest installierte Augennotdusche erforderlich. Augenspülflaschen sollten nur dort eingesetzt werden, wo eine Trinkwasserversorgung nicht gegeben ist, z.B. im Rahmen einer Feldforschung. Auf das Mindesthaltbarkeitsdatum der Augenspüllösung ist zu achten.
Weitere Informationen zu Notduschen (DGUV-Information 213-850)