Am 01.01.2018 ist das neue Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Kraft getreten.
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für alle (werdenden) Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, das heißt neben Beschäftigten auch für weibliche Auszubildende, Schülerinnen und Studentinnen. Gemäß § 19 der Verordnung über Urlaub, Mutterschutz und Elternzeit der bayerischen Beamten gelten bestimmte Bereiche des MuSchG auch für Beamtinnen.
ANLASSUNABHÄNGIGE GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNGEN
gemäß § 10 MuSchG muss der Arbeitgeber für alle Arbeitsplätze Gefährdungsbeurteilungen erstellen, unabhängig davon, ob Frauen, schwangere Frauen oder stillende Frauen am Lehrstuhl oder in der Einrichtung beschäftigt sind. Die Gefährdungsbeurteilung ist nach § 14 MuSchG schriftlich zu dokumentieren.
Ebenfalls festzulegen und zu dokumentieren sind die grundsätzlich zu ergreifenden Schutzmaßnahmen, die die Beschäftigung einer schwangeren und stillenden Frau an diesem Arbeitsplatz bzw. mit diesen Tätigkeiten ermöglichen. Die Gefährdungsbeurteilung muss tätigkeitsbezogen erstellt werden, gleichartige Tätigkeiten können in der Gefährdungsbeurteilung zusammengefasst werden.
- Anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung - für Lehrstühle und Einrichtungen in denen NUR Büro- und Bildschirmtätigkeiten ausgeübt werden
- Anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung - für alle Arbeitsplätze
Beispiele für die anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung
ANLASSABHÄNGIGE (INDIVIDUELLE) GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNGEN
Beschäftigte
Eine wesentliche Änderung ist die erforderliche Erstellung einer individuellen Gefährdungsbeurteilung. Diese ist unterteilt in die Gefährdungsbeurteilung für Schwangere Beschäftigte oder für Stillende Beschäftigte.
- Individuelle Gefährdungsbeurteilung für schhwangere Beschäftigte (Stand: 2023)
- Individual Risk Assassment in accordance with section 10 Maternity Protection Act for pregnant employees (Stand: 2019)
- Individuelle Gefährdungsbeurteilung für stillende Beschäftigte (Stand: 2023)
Das neue Mutterschutzgesetz lässt Abweichungen vom Gesetz zu, wenn die werdende oder stillende Mutter Ihr Einverständnis gibt. Dem Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden.
Der Lehrstuhlinhaber/Leiter der Einrichtung hat die Schwangere/Stillende sowie die Beschäftigten in seinem Bereich über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilungen zu informieren.
- Gesprächsprotokoll mit der Schwangeren/Stillenden über das Ergebnis der Gefährdungbeurteilung (Stand: 2023)
- Gesprächsprotokoll mit den Beschäftigten des Lehrstuhls/der Einrichtung über das Ergebnis der Gefährungsbeurteilung (Stand: 2023)
Studentinnen
Nachfolgend die Gefährdungsbeurteilungen für Studentinnen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Service- und Beratungsstelle Familiengerechte Hochschule.
- Individuelle Gefährdungsbeurteilung für schwangere Studentinnen
- Individuelle Gefährdungsbeurteilung für stillende Studentinnen
Weitere Informationen
- Mutterschutzgesetz
- Leitfaden zum Mutterschutz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
- Arbeitgeberleitfaden zum Mutterschutzgesetz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
- Leitfaden für Hochschulen zum Mutterschutz im Studium
- Ausschuss für Mutterschutz-Regel 10.1.23: Gefährdungsbeurteilung