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Zentrale Technik der Universität Bayreuth

Stabstelle Arbeitssicherheit – Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin, Strahlenschutz und Biologische Sicherheit & Referat Sicherheitswesen

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Die gesetzliche Grundlage für den Sicherheitsbeauftragten bildet § 22 SGB VII. Der Arbeitgeber hat in Unternehmen oder Einrichtungen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten und unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen.

Ihre Pflichten und Rechte sind durch § 22 Abs. 1 bis 3 SGB VII und § 20 Unfallverhütungsvorschrift (GUV-V-A1) geregelt.

Zu ihren Aufgaben gehört zum Beispiel:

Liste der Sicherheitsbeauftragten

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