Die gesetzliche Grundlage für den Sicherheitsbeauftragten bildet § 22 SGB VII. Der Arbeitgeber hat in Unternehmen oder Einrichtungen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten und unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen.
Ihre Pflichten und Rechte sind durch § 22 Abs. 1 bis 3 SGB VII und § 20 Unfallverhütungsvorschrift (GUV-V-A1) geregelt.
Zu ihren Aufgaben gehört zum Beispiel:
- Unterstützung der Verantwortlichen bei der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
- Überzeugen, dass vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönliche Schutzausrüstung vorhanden und ordnungsgemäß benutzt werden
- Auf Unfall- und Gesundheitsgefahren der Versicherten aufmerksam machen
- Erstellen der Unfallanzeigen für Bereich
- Begleiten des Sicherheitsingenieurs bei Begehungen in ihren Bereich
Liste der Sicherheitsbeauftragten
Weitere wichtige Informationen: