Druckansicht der Internetadresse:

Zentrale Technik der Universität Bayreuth

Stabstelle Arbeitssicherheit – Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin, Strahlenschutz und Biologische Sicherheit & Referat Sicherheitswesen

Seite drucken

Über jede Erste-Hilfe-Leistung müssen nach Abschnitt Drei im Kapitel 4 der DGUV-Vorschrift 1 (DGUV-V 1) „Grundsätze der Prävention“ Aufzeichnungen geführt und fünf Jahre aufbewahrt werden. Dabei ist es unerheblich, ob Verbandmaterial benötigt wurde oder nicht, weil z.B. nur gekühlt wurde.

Die Einträge im Verbandbuch (DGUV-I 204-021) dienen der Dokumentation von Verletzungen mit eventuellen Spätfolgen. Einträge im Verbandbuch werden in der Regel von der Unfallversicherung als Nachweis anerkannt. Die Richtigkeit der Eintragung wird in der letzten Spalte durch einen Zeugen bestätigt. Bei größeren Verletzungen, die eine ärztliche Behandlung erfordern oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben, ist eine schriftliche Unfallanzeige zu erstatten.

Facebook Twitter Youtube-Kanal Instagram UBT-A Kontakt