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Zentrale Technik der Universität Bayreuth

Stabstelle Arbeitssicherheit – Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin, Strahlenschutz und Biologische Sicherheit & Referat Sicherheitswesen

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Aufstellung von Druckgasflaschen
Druckgasflaschen sind aus Brandschutzgründen grundsätzlich außerhalb der Laboratorien sicher aufzustellen. Bei der Aufstellung im Labor sind in der Regel besondere Schutzmaßnahmen zu ergreifen, dies stets jedoch bei
erhöhtem Brandrisiko. Die Gase sind den Arbeitsplätzen durch dauerhaft technisch dichte, fest verlegte Rohrleitungen zuzuführen. Sind solche Schutzmaßnahmen nicht möglich oder zweckmäßig, müssen Druck-
gasflaschen nach Arbeitsschluss an einen sicheren Ort gebracht werden.

Druckgasflaschen werden daher in Abhängigkeit von der möglichen Brandgefahr beispielsweise geschützt durch Unterbringen in entsprechenden Sicherheitsschränken oder Räumen.

Druckgasflaschen sind gegen mechanische Einwirkungen, insbesondere gegen Umstürzen, zu schützen.

Druckgasflaschen mit giftigen, sehr giftigen, krebserzeugenden, erbgutverändernden oder reproduktionstoxischen Gasen müssen im Labor für die Durchführung der Tätigkeiten in Abzügen oder belüfteten Flaschenschränken aufgestellt werden.

Kennzeichnung von Laboratorien mit Druckgasflaschen
Laboratorien, in denen Druckgasflaschen offen aufgestellt sind und nicht in entsprechenden Sicherheitsschränken untergebracht sind, müssen gemäß Arbeitsstättenrichtlinie ASR A1.3 mit dem Warnzeichen W029 „Warnung vor Gasflaschen“ gekennzeichnet sein.
Entsprechende Schilder oder Aufkleber können bei ZT4.2 angefordert werden.

Prüfung von Druckgasflaschen
Bei Druckgasflaschen ist das Datum der nächst fälligen Prüfung zu beachten.
Ist das Prüfdatum überschritten und befinden sich die Druckgasflaschen in einem augenscheinlich einwandfreien Zustand, so dürfen sie zum Zwecke der Entleerung am Arbeitsplatz weiter betrieben werden. Sind Druckgasflaschen mit gefährlichen Gasen nach Ablauf der Prüffrist nicht entleert und sollen sie beispielsweise zum Füllwerk transportiert werden, ist für den Transport eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.

Entsorgung von Druckgasflaschen
Druckgasflaschen, die über die Chemikalienausgabe als Leihflaschen bereitgestellt werden, unterliegen nicht den nachfolgenden Regelungen.

Gasflaschen, die Eigentum von Lehrstühlen und Einrichtungen sind und nicht mehr benötigt werden und/oder das Prüfdatum überschritten ist, müssen einer konstenintensiven Entsorgung zugeführt werden. Die für diese Entsorgung anfallenden Kosten werden auf die Lehrstühle/Einrichtungen umgelegt.
Die Entsorgung koordiniert ZT4.2.

Umfassende Informationen zum Umgang mit Gasflaschen sind in der DGUV Information 213-850: Sicheres Arbeiten in Laboratorien (Punkt 5.2.11) zusammengefasst.

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